EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien
Die Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt. Die Maßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam.
30.09.2026
Die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien unterliegen sowohl Antisubventions- als auch Antidumpingmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/433 sowie 2021/2012 eingeführt wurden. Für beide Maßnahmen führt die EU-Kommission eine Auslaufüberprüfung durch und prüft damit, ob die Maßnahmen um weitere fünf Jahre verlängert werden sollen. Gleichzeitig leitet sie eine Interimsüberprüfung ein.
Kurz erklärt:
Auslaufüberprüfung: Die EU-Kommission prüft eine Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen. Die Zollsätze werden nicht geändert.
Interimsuntersuchung: Die EU-Kommission prüft eine Änderung der Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss der Untersuchung können sich die Antidumpingzollsätze ändern.
Einleitung einer Interimsüberprüfung
Die Interimsüberprüfung betrifft sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen. Die EU-Kommission leitet die Interimsüberprüfungen auf Antrag von Jindal Stainless Ltd ein. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumping- sowie des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller. Hintergrund ist eine Firmenfusion sowie der Erwerb des Unternehmens Chromeni. Für beide Unternehmen gelten derzeit separate Zollsätze, die durch die geänderten Umstände angepasst werden sollten.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 30. September 2026;
Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 30. September 2026.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Auslaufüberprüfungen betreffen die Waren, die aktuell den Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen unterliegen. Dabei handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt. Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.
So sieht der Zeitplan aus
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission. Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.
Die Anträge auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurden vom Verband Europäischer Stahlhersteller (European Steel Association/EUROFER) eingereicht.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 30. September 2026;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indien und Indonesien; ABl. C vom 15. September 2026;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 24. Juni 2026;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 20. Februar 2026.
Ausweitung der Maßnahmen
Im August 2023 leitete die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission lagen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus Taiwan, der Türkei und Vietnam umgangen werden. Die Kommission weitete die Maßnahmen nach Abschluss der Untersuchungen aus.
Ausgleichszölle
Die Ausweitung gilt auf Einfuhren, die aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht. Der Ausgleichszoll beträgt 20,5 Prozent. Sechs taiwanesische, ein türkischer sowie ein vietnamesischer Hersteller sind ausgenommen.
Antidumpingzölle
Der Antidumpingzoll beträgt 19,3 Prozent. Die Ausweitung gilt für Einfuhren aus Taiwan und Vietnam. Die Untersuchung hinsichtlich der Türkei wird eingestellt. Sechs taiwanesische sowie zwei vietnamesische Hersteller sind von der Ausweitung ausgenommen.
Quellen:
Antisubvention:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1268; ABl. L vom 7. Mai 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1631; ABL. L 202 vom 14. August 2023, S. 10;
Antidumping:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267; ABl. L vom 7. Mai 2024;
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1632; ABL. L 202 vom 14. August, S. 16.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. März 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.
Ausgleichszölle
Land | Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
Indien | Jindal Stainless Limited | 4,3 | C654 |
Jindal Stainless Hisar Limited | 4,3 | C655 | |
Chromeni Steels Private Limited | 7,5 | C656 | |
Alle übrigen indischen Unternehmen | 7,5 | C999 | |
Indonesien | PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy | 21,4 | C657 |
PT. Jindal Stainless Indonesia | 0 | C658 | |
Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen | 13,5 | Siehe Anhang 2 | |
Alle übrigen indonesischen Unternehmen | 20,5 | C999 |
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/433; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 24.
Die Verordnung ändert die Antidumpingzölle
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 19. November 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein. Mit der Einführung der Antisubventionsmaßnahmen werden die Antidumpingzölle geändert.
Antidumpingzölle
Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
Indien | Jindal Stainless Limited | 10,0 | C654 |
Jindal Stainless Hisar Limited | 10,0 | C655 | |
Chromeni Steels Private Limited | 35,3 | C656 | |
Alle übrigen indischen Unternehmen | 35,3 | C999 | |
Indonesien | PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy | 9,3 | C657 |
PT. Jindal Stainless Indonesia | 20,2 | C658 | |
Andere Unternehmen, die im Antisubventionsverfahren mitarbeiten, jedoch nicht im Antidumpingverfahren | 19,3 | Siehe Anhang 2 | |
Alle übrigen indonesischen Unternehmen | 19,3 | C999“ |
Anwendungs firmenspezifischer Zollsätze
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 35,3 beziehungsweise 19,3 Prozent Anwendung.
Seit März 2021 wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Der endgültige Antidumpingzoll gilt nicht rückwirkend. Seit September 2021 galt zudem ein vorläufiger Antidumpingzoll. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr war von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Diese Sicherheitsleistungen werden einbehalten.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012; ABl. L 410 vom 18. November 2021, S. 153.
- Geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/433; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 24.