EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Flacherzeugnisse mit Ursprung in Indien/Indonesien

Die Europäische Kommission gibt die Einleitung einer Auslaufüberprüfung bekannt. Die Maßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Taiwan, der Türkei und Vietnam.

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien unterliegen sowohl Antisubventions- als auch Antidumpingmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/433 sowie 2021/2012 eingeführt wurden. Für beide Maßnahmen führt die EU-Kommission eine Auslaufüberprüfung durch und prüft damit, ob die Maßnahmen um weitere fünf Jahre verlängert werden sollen. Gleichzeitig leitet sie eine Interimsüberprüfung ein. 

Kurz erklärt:

Auslaufüberprüfung: Die EU-Kommission prüft eine Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen. Die Zollsätze werden nicht geändert. 

Interimsuntersuchung: Die EU-Kommission prüft eine Änderung der Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss der Untersuchung können sich die Antidumpingzollsätze ändern.

Einleitung einer Interimsüberprüfung

Die Interimsüberprüfung betrifft sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen. Die EU-Kommission leitet die Interimsüberprüfungen auf Antrag von Jindal Stainless Ltd ein. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumping- sowie des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller. Hintergrund ist eine Firmenfusion sowie der Erwerb des Unternehmens Chromeni. Für beide Unternehmen gelten derzeit separate Zollsätze, die durch die geänderten Umstände angepasst werden sollten. 

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 30. September 2026; 
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 30. September 2026.

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Auslaufüberprüfungen betreffen die Waren, die aktuell den Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen unterliegen. Dabei handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt. Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission. Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.

Die Anträge auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurden vom Verband Europäischer Stahlhersteller (European Steel Association/EUROFER) eingereicht. 

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indien; ABl. C vom 30. September 2026;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kaltgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indien und Indonesien; ABl. C vom 15. September 2026;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 24. Juni 2026;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 20. Februar 2026.

Ausweitung der Maßnahmen

Im August 2023 leitete die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein. Der Kommission lagen Beweise vor, dass die geltenden Maßnahmen durch den Versand aus Taiwan, der Türkei und Vietnam umgangen werden. Die Kommission weitete die Maßnahmen nach Abschluss der Untersuchungen aus. 

Ausgleichszölle

Die Ausweitung gilt auf Einfuhren, die aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse dieser Länder angemeldet oder nicht. Der Ausgleichszoll beträgt 20,5 Prozent. Sechs taiwanesische, ein türkischer sowie ein vietnamesischer Hersteller sind ausgenommen.

Antidumpingzölle

Der Antidumpingzoll beträgt 19,3 Prozent. Die Ausweitung gilt für Einfuhren aus Taiwan und Vietnam. Die Untersuchung hinsichtlich der Türkei wird eingestellt. Sechs taiwanesische sowie zwei vietnamesische Hersteller sind von der Ausweitung ausgenommen. 

Quellen: 

Antisubvention: 

Antidumping:

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. März 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indien und Indonesien.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80.

Ausgleichszölle

Endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Jindal Stainless Limited

4,3 

C654

Jindal Stainless Hisar Limited

4,3 

C655

Chromeni Steels Private Limited

7,5 

C656

Alle übrigen indischen Unternehmen

7,5 

C999

Indonesien

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy

21,4 

C657

PT. Jindal Stainless Indonesia

0 

C658

Nicht in die Stichprobe einbezogenes mitarbeitendes Unternehmen

13,5 

Siehe Anhang 2

Alle übrigen indonesischen Unternehmen

20,5 

C999

Quelle: Durchführungsverordnung 2022/433

Quelle: 
Durchführungsverordnung (EU) 2022/433; ABl. L 88 vom 16. März 2022, S. 24. 

Die Verordnung ändert die Antidumpingzölle

Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 19. November 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien ein. Mit der Einführung der Antisubventionsmaßnahmen werden die Antidumpingzölle geändert. 

Antidumpingzölle

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis, frei Grenze der Union, unverzollt

Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Jindal Stainless Limited

10,0 

C654

Jindal Stainless Hisar Limited

10,0 

C655

Chromeni Steels Private Limited

35,3 

C656

Alle übrigen indischen Unternehmen

35,3 

C999

Indonesien

PT. Indonesia Ruipu Nickel and Chrome Alloy

9,3 

C657

PT. Jindal Stainless Indonesia

20,2 

C658

Andere Unternehmen, die im Antisubventionsverfahren mitarbeiten, jedoch nicht im Antidumpingverfahren

19,3 

Siehe Anhang 2

Alle übrigen indonesischen Unternehmen

19,3 

C999“

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2022/433

Anwendungs firmenspezifischer Zollsätze

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 35,3 beziehungsweise 19,3 Prozent Anwendung.

Seit März 2021 wurden die Einfuhren zollamtlich erfasst. Der endgültige Antidumpingzoll gilt nicht rückwirkend. Seit September 2021 galt zudem ein vorläufiger Antidumpingzoll. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr war von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Diese Sicherheitsleistungen werden einbehalten.

Quellen: