EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in China

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführt wurde. Im Januar 2026 gab die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 12. Oktober 2026 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.  

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Die Auslaufüberprüfung betrifft die Waren, die aktuell den Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Dabei handelt es sich um flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material,

  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm,
  • in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm. 

Bestehende Ausnahmen bleiben auch bei der Auslaufüberprüfung außen vor.

Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7606 11 50, ex 7606 11 91, ex 7606 11 93, ex 7606 11 99, ex 7606 12 50, ex 7606 12 92, ex 7606 12 93, ex 7606 12 99, ex 7606 91 00, ex 7606 92 00, ex 7607 11 90, ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7606 11 50 25, 7606 11 50 86, 7606 11 91 25, 7606 11 91 86, 7606 11 93 25, 7606 11 93 86, 7606 11 99 25, 7606 11 99 86, 7606 12 50 25, 7606 12 50 88, 7606 12 92 25, 7606 12 92 93, 7606 12 93 86, 7606 12 99 25, 7606 12 99 86, 7606 91 00 25, 7606 91 00 86, 7606 92 00 25, 7606 92 00 92, 7607 11 90 48, 7607 11 90 51, 7607 11 90 53, 7607 11 90 65, 7607 11 90 73, 7607 11 90 75, 7607 11 90 77, 7607 11 90 91, 7607 11 90 93, 7607 19 90 75, 7607 19 90 94).

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union vom Verband European Aluminium eingereicht

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 9. Oktober 2026; 
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 26. Januar 2026.

Einleitung einer Interimsuntersuchung

Der Antrag auf Einleitung einer Interimsüberprüfung wurde vom EU-Unternehmen PalNet gestellt und betrifft die Warendefinition: Aluminiumbleche aus Legierungen der 7000er-Serie, die ausschließlich für die Herstellung zertifizierter ULD für die Zivilluftfahrt und den Luftfrachtsektor verwendet werden, sollen aus der Warendefinition ausgeklammert werden. Da die Ware weder in der EU hergestellt noch in ausreichenden Mengen aus anderen Quellen bezogen werden können, gebe es kein Risiko einer Schädigung für den Wirtschaftszweig der Union. 

Die EU-Kommission hat 15 Monate Zeit, die Untersuchung abzuschließen. 

Quelle: 
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 10. März 2026.

Umfirmierung eines Unternehmens

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Es gilt weiterhin ein unternehmensspezifischer Zollsatz in Höhe von 19 Prozent.

Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen: 

  • Bisheriger Unternehmensname: Alnan Aluminium Inc.
  • Neuer Unternehmensname: ALG Aluminium Inc.

Der TARIC-Zusatzcode C616 ändert sich nicht und gilt seit dem 7. Juni 2022 für ALG Aluminium Inc. 

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2189; ABl. L 289 vom 10. November 2022, S. 1.

Aussetzung endete im Juli 2022

Gleichzeitig mit der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle gab die Kommission die Aussetzung der Maßnahmen für einen Zeitraum von neun Monaten bekannt. Die Kommission verlängert die Aussetzung jedoch nicht. Die Antidumpingzölle wurden mit Wirkung vom 12. Juli 2022 wieder in Kraft gesetzt.

Quelle: 

Endgültige Antidumpingmaßnahmen

Betroffene Waren

Die Antidumpingmaßnahmen betreffen Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen, auch mit Legierung, auch weiter bearbeitet als flachgewalzt, ohne Unterlage, ohne innere Lagen aus anderem Material;

  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, als auf Länge zugeschnittene Bleche oder in runder Form, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm,
  • in Platten, mit einer Dicke von mehr als 6 mm,
  • in Rollen (Coils) oder als aufgerollte Bänder, mit einer Dicke von 0,03 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,2 mm.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7606 11 10 (TARIC-Codes 7606 11 10 25, 7606 11 10 86), ex 7606 11 91 (TARIC-Codes 7606 11 91 25, 7606 11 91 86), ex 7606 11 93 (TARIC-Codes 7606119325, 7606119386), ex 7606 11 99 (TARIC-Codes 7606 11 99 25, 7606 11 99 86), ex 7606 12 20 (TARIC-Codes 7606 12 20 25, 7606 12 20 88), ex 7606 12 92 (TARIC-Codes 7606 12 92 25, 7606 12 92 93), ex 7606 12 93 (TARIC-Code 7606 12 93 86), ex 7606 12 99 (TARIC-Codes 7606 12 99 25 und 7606 12 99 86), ex 7606 91 00 (TARIC-Codes 7606 91 00 25, 7606 91 00 86), ex 7606 92 00 (TARIC-Codes 7606 92 00 25, 7606 92 00 92), ex 7607 11 90 (TARIC-Codes 7607 11 90 48, 7607 11 90 51, 7607 11 90 53, 7607 11 90 65, 7607 11 90 73, 7607 11 90 75, 7607 11 90 77, 7607 11 90 91, 7607 11 90 93) und ex 7607 19 90 (TARIC-Codes 7607 19 90 75, 7607 19 90 94).

Ausnahmen für bestimmte Waren

Folgende Waren sind ausgenommen:

  • Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen aus Aluminium,
  • Waren, die derzeit unter den TARIC-Codes 7607119044 und 7607119071 eingereiht werden,
  • Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, zur Verwendung als Karosserieteile in der Automobilindustrie,
  • Aluminiumerzeugnisse, mit Legierung, mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von Flugzeugteilen.

Folgende Waren sind befreit:

Wenn die Ware zur Verwendung bei der Herstellung von Aluminiumverbundplatten eingeführt wird und die folgenden technischen Eigenschaften aufweist:

  • Spannungsfrei geglühte Aluminiumcoils
  • Warmgewalzte Coils
  • Mill Finish (Material mit unbehandelter Oberfläche)
  • Breiten: 800 mm bis 2 050 mm
  • Dicken: 0,20 mm bis 0,5 mm
  • Dickentoleranz: +/- 0,01 mm
  • Breitentoleranz: + 1,50/- 0,00 mm
  • Legierungen: 5005, 3105
  • Zustand: h14, h16, h24, h26
  • Maximale Wellenhöhe: max. 3 auf 1 000 mm
Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Alcha Aluminum Group Co., Ltd.

14,3

C610

Nanshan Group

Shandong Nanshan Aluminium Co., Ltd.

Yantai Nanshan Aluminum New Material Co., Ltd.

Longkou Nanshan Aluminum Rolling New Material Co., Ltd.

Yantai Donghai Aluminum Foil Co., Ltd.

19,1

C611

Xiamen Xiashun Aluminium Foil Co., Ltd.

21,4

C612

Andere mitarbeitende Unternehmen (Anhang)

19,0

 
Alle übrigen Unternehmen

24, 6

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 24,6 Prozent Anwendung.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 der Kommission vom 8. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 359 vom 11. Oktober 2021, S. 6.
  • Vorläufige Antidumpingmaßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2021/582; ABl. L 124 vom 12. April 2021, S. 40.
  • Einleitung einer Antidumpinguntersuchung: Bekanntmachung; ABl. C 268 vom 14. August 2020, S. 5. sowie Bekanntmachung; ABl. C 36 vom 2. Februar 2021, S. 18.