EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Pekingente mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Einfuhren an. 

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU erfasst alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand einer Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung sind. Mit einer zollamtlichen Erfassung ist es möglich, Antidumping- bzw. Ausgleichszölle unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend zu erheben. Im Juli 2026 leitete die EU-Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun ordnet die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von Pekingenten mit Ursprung in China ab 26. September 2026 an.

Diese Waren sind betroffen

Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind. Dabei handelt es sich um Fleisch von Pekingenten, auch unzerteilt, Teile, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet, geräuchert, mit oder ohne Knochen und anderes zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch von Pekingenten. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 0207 41 20, ex 0207 41 30, ex 0207 41 80, ex 0207 42 30, ex 0207 42 80, ex 0207 44 10, ex 0207 44 21, ex 0207 44 31, ex 0207 44 41, ex 0207 44 51, ex 0207 44 61, ex 0207 44 71, ex 0207 44 81, ex 0207 45 10, ex 0207 45 21, ex 0207 45 31, ex 0207 45 41, ex 0207 45 51, ex 0207 45 61, ex 0207 45 71, ex 0207 45 81, ex 0210 99 39, ex 1602 39 21, ex 1602 39 29 und ex 1602 39 85 (TARIC-Codes 0207 41 20 10, 0207 41 30 10, 0207 41 80 10, 0207 42 30 10, 0207 42 80 10, 0207 44 10 10, 0207 44 21 10, 0207 44 31 10, 0207 44 41 10, 0207 44 51 10, 0207 44 61 10, 0207 44 71 10, 0207 44 81 10, 0207 45 10 10, 0207 45 21 10, 0207 45 31 10, 0207 45 41 10, 0207 45 51 10, 0207 45 61 10, 0207 45 71 10, 0207 45 81 10, 0210 99 39 11, 1602 39 21 10, 1602 39 29 10, 1602 39 85 11, 1602 39 85 91).

So sieht der weitere Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht.

Das Verfahren wurde auf Antrag von fünf Herstellern im Namen des Wirtschaftszweigs der EU eingeleitet. 

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/2118 der Kommission vom 24. September 2026 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen; ABl. L vom 25. September 2026; 
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Pekingente mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 9. Juli 2026.