EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping – Walzdraht mit Ursprung in China

Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805 verlängert wurde. Im Januar 2026 gab die EU-Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 14. Oktober 2026 bekannt. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.  

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bei einer Auslaufüberprüfung prüft die EU-Kommission, ob die Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen verlängert werden sollen. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumping- und Ausgleichszölle weiterhin.

 

Die Auslaufüberprüfung betrifft die Waren, die aktuell den Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Dabei handelt es sich um Stangen und Stäbe, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl. Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50 und 7227 90 95. 

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in den Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchungen abzuschließen.

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union vom europäischen Stahlverband EUROFER eingereicht

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 12. Oktober 2026; 
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 27. Januar 2026.

Die Antidumpingmaßnahmen werden verlängert

Die EU-Kommission führt den Antidumpingzoll auf Walzdraht mit Ursprung in China mit Wirkung zum 14. Oktober 2021 ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. 

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Stangen und Stäben, warmgewalzt, in ungleichmäßig aufgewickelten Rollen (Coils), aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7213 10 00, 7213 20 00, 7213 91 10, 7213 91 20, 7213 91 41, 7213 91 49, 7213 91 70, 7213 91 90, 7213 99 10, 7213 99 90, 7227 10 00, 7227 20 00, 7227 90 10, 7227 90 50 und 7227 90 95.

Antidumpingzölle

Es gilt ein Antidumpingzollsatz in Höhe von 24 Prozent auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Für den Hersteller Valin Group gilt ein firmenspezifischer Zollsatz in Höhe von 7,9 Prozent. 

Für die Anwendung des unternehmensspezifischen Zollsatzes muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Walzdraht von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen in Höhe von 24 Prozent geltende Zollsatz Anwendung.

Quelle: 

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1805 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Walzdraht mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 364 vom 13. Oktober 2021, S. 14.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Die Europäische Kommission leitete im Oktober 2020 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 324 vom 14. Oktober 2020, S. 23.

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Europäische Kommission hatte im Februar 2020 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 16. Oktober 2020 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 35 vom 3. Februar 2020, S. 3.

Vorherige Maßnahmen

Die Antidumpingmaßnahmen bestehen bereits seit 2009 und wurden 2015 verlängert: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1846; ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 9.