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Antisubvention – Endlosglasfaserfilamente mit Ursprung in Ägypten

Die EU-Kommission gibt die Verlängerung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von bestimmten Endlosglasfaserfilamenten bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 eingeführt wurden. Im Juni 2025 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nun gibt sie die Verlängerung der Antisubventionsmaßnahmen bekannt.

Die Maßnahmen gelten erneut für fünf Jahre

Die Ausgleichszölle gelten für Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings - ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) - und Matten aus Glasfaserfilamenten - ausgenommen Matten aus Glaswolle, mit Ursprung in Ägypten. Die Ware wird derzeit in die folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019 12 00 22, 7019 12 00 25, 7019 12 00 26, 7019 12 00 39), 7019 14 00 und 7019 15 00. 

Es gilt ein Ausgleichszollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in Höhe von 13,1 Prozent. 

Der Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde im Namen des betroffenen Wirtschaftszweigs von Glass Fibre Europe gestellt. 

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2026/2107 der Kommission vom 22. September 2026 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Ägypten im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L vom 23. September 2026;
  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. C vom 25. Juni 2025; 
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (C/2024/6759); ABl. C vom 4. Oktober 2024.

Die Ausgleichszölle gelten seit 2020

Die Europäische Kommission führte die Antisubventionsmaßnahmen mit Wirkung vom 26. Juni 2020 ein. Zuvor hatte sie im März 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 vorläufige Ausgleichszölle eingeführt. Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Ausgleichszoll wurden mit Festlegung der endgültigen Maßnahmen vereinnahmt.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten und zur Erhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. L 201 vom 25. Juni 2020, S. 10.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission vom 5. März 2020 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten; ABl. L 69 vom 6. März 2020, S. 14.