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Zollmeldung EU Einfuhrabgaben

CBAM - EU-Kommission veröffentlicht Details zur Übergangsphase

Ab 1. Oktober 2023 müssen Unternehmen CBAM-Berichtspflichten erfüllen. Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung auf Deutsch veröffentlicht. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Mit dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) führt die EU einen CO2-Preis auf bestimmte Importe ein. Die Einführung erfolgt in zwei Schritten: 

  1. Die Übergangsphase gilt vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieses Zeitraums gelten Berichtspflichten für Unternehmen, die vom CBAM betroffene Waren einführen. 
  2. Ab 1. Januar 2026 ist die Einfuhr nur noch mit kostenpflichtigen CBAM-Zertifikaten möglich.

Seit dem 15. September 2023 ist die Durchführungsverordnung für die Übergangsphase auch auf Deutsch verfügbar. Sie enthält Details zu den Berichtspflichten und den Vorgaben zur Berechnung der Emissionen. Zwei Leitfäden für Importeure sowie für Anlagenbetreiber außerhalb der EU bieten ausführliche Erläuterungen zur Umsetzung. Um die Berichtspflichten erfüllen zu können, sind Importeure auf Informationen ihrer Lieferanten angewiesen. Die EU-Kommission hat dafür eine Vorlage für Anlagenbetreiber erstellt. Diese soll den Informationsaustausch zwischen Einführer und Anlagenbetreiber vereinfachen und vereinheitlichen.

Um den Umgang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung zu erleichtern, bietet die EU-Kommission Schulungen in Form von Webinaren an. Da sich die Anforderungen je nach Warenkategorie unterscheiden, gibt es Webinare für unterschiedliche Branchen. Auf der CBAM-Webseite der Generaldirektion TAXUD finden Sie die Leitfäden und Arbeitshilfen sowie die Anmeldung zu den Webinaren. Im EU-Amtsblatt L 228 finden Sie die Durchführungsverordnung in deutscher Fassung. 

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