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Wirtschaftsumfeld | EU | Taxonomie

EU schafft erste „grüne Liste“ für nachhaltiges Wirtschaften

Die Taxonomie der EU ist ein Klassifikationsschema für grünes Wirtschaften. Den Start macht der Klimaschutz. Große Firmen müssen bald offenlegen, wie klimaverträglich sie sind.

Von Heike Hoffmann | Brüssel

Bis zum Jahr 2050 will die Europäische Union (EU) klimaneutral sein. Dafür müssen sich auch die Wirtschaft und Finanzwelt in Europa wandeln. Die EU will Geld als grüne Investitionen in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten und Projekte lenken. Dazu schafft sie Anreize für grünes Wirtschaften.

Ein solcher Anreiz ist die Taxonomie der EU: Sie soll das Herzstück einer nachhaltigen Wirtschaft werden. Taxonomie ist ein Klassifikationsschema, das einheitliche Begriffe und Definitionen zum Thema nachhaltige Wirtschaft in Europa umfasst. Mit diesen festgelegten Kriterien können alle Wirtschaftsaktivitäten, Investitionen und Finanzinstrumente in Kategorien eingeteilt werden. Der Katalog zeigt auf, welche Wirtschaftszweige, Technologien, Unternehmen und Aktivitäten am stärksten zu den sechs Umweltzielen laut Taxonomie-Verordnung beitragen. So legt die EU fest, was als nachhaltig bezeichnet werden darf - und was nicht. Aktuell wird der Klimaschutz unter die Lupe genommen. Großes Streitthema dabei war und ist die Frage, ob auch Atomenergie und Gas dazu beitragen. Diese Energiequellen mussten wegen Uneinigkeit ausgeklammert werden und sollen separat auf den Tisch kommen. 

EU-Umweltziele laut Taxonomieverordnung

Umweltziel

Bedeutung

1. Klimaschutz

Auswirkungen eines Unternehmens auf die Umwelt

2. Anpassung an den Klimawandel

Auswirkungen der Umwelt auf ein Unternehmen

3. Wasser

Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

4. Kreislaufwirtschaft

Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling

5. Umweltverschmutzung

Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung

6. Biodiversität

Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und von Ökosystemen

Quelle: EU-Kommission 2021


EU arbeitet an Vorgaben zum Klimaschutz

Seit Juli 2020 gilt die Verordnung zur EU-Taxonomie. Sie beauftragt die EU-Kommission damit, gemeinsam mit Experten eine konkrete Liste über die Tätigkeiten auszuarbeiten, die umweltverträglich sind. Die EU-Kommission legt dazu technisch detaillierte Bewertungskriterien fest. Den Rahmen dafür bildet eine Durchführungsverordnung der EU, die delegierter Rechtsakt genannt wird.

Als erstes hat sich die EU mit den Umweltzielen 1 und 2 zu Klima beschäftigt. Dazu hat sie am 21. April 2021 im Rahmen ihres Maßnahmenpakets für nachhaltige Finanzen auch den delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie beschlossen. Der delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie liegt nun für die Einspruchsfrist bei den anderen Institutionen. Er soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die vier verbleibenden Umweltziele behandelt die EU gesammelt in einem weiteren delegierten Rechtsakt. Er soll bis Mitte 2022 veröffentlicht werden und ab 2023 gelten.

Die Durchführungsverordnung zur EU-Klimataxonomie legt die bisher vier Säulen der Taxonomie fest. Sie umfassen Bedingungen, die eine Wirtschaftsaktivität erfüllen muss, wenn sie als taxonomiekonform gelten will. Sie sollen auch auf die anderen Umweltziele angewendet werden.

Säulen der Taxonomie: Wann gilt eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig?

Säulen

Leistung der Wirtschaftstätigkeit

Nachhaltig und Grün

Substantieller Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen wird geleistet

Ohne negative Auswirkungen

Andere Umweltziele werden gleichzeitig nicht beeinträchtigt (do no significant harm)

Mindeststandards

Internationale arbeitsrechtliche und soziale Normen – wie Menschenrechte - werden beachtet

Technisches Screening

Laut EU-Verordnung festgelegte technische Bewertungskriterien werden eingehalten

Quelle: EU-Kommission 2021


Anregen ohne Daumenschrauben 

Die EU verpflichtet mit ihrer Taxonomie kein Unternehmen dazu, ökologisch nachhaltig zu wirtschaften - business as usual ist möglich. Verpflichtend aber sind die Kriterien der Klimataxonomie: Nur wenn ein Unternehmen sie erfüllt, kann es sich mit dem grünen Label schmücken.

Die Taxonomie ist somit keine Anordnung, sondern eine Orientierungshilfe auf dem Markt. Anleger können nun wählen, welche Investitionen sie vornehmen, wenn sie gewinnorientiert und nachhaltig zugleich wirtschaften wollen. „Wir machen es attraktiv, sich auf den grünen Pfad zu begeben“, legt Michael Hager, Kabinettschef von EU-Vizepräsident Valdis Dombrovskis, dar. „Es bietet ja auch Vorteile für Unternehmen, zu zeigen, dass sie in nachhaltige Produkte investieren und Nachhaltigkeit ernst nehmen.“ Firmen können die Taxonomie somit auch als Fahrplan für ihre grüne Transformation nutzen.

Offenlegungspflicht für große Unternehmen

Firmen müssen zwar nicht grün wirtschaften, große Unternehmen aber müssen dies bald aufzeigen. Sie sollen offenlegen, ob ihre Produkte und Dienstleistungen sowie Umsätze und Investitionen den Taxonomiekriterien entsprechen. Zum Thema Klima ist dies ab Anfang 2022 vorgeschrieben, betrifft dann aber bereits rückwirkend das Geschäftsjahr 2021. Die Berichtspflicht zu den anderen EU-Umweltzielen über Klima hinaus soll ab 2023 für die betreffenden Firmen gelten.

Die Pflicht zur Offenlegung ist nur für große, börsengelistete Finanz- und Nichtfinanzunternehmen bindend. Kleine und mittlere Unternehmen sind von der Offenlegungspflicht ausgenommen. Sie müssen nicht transparent machen, wie nachhaltig ihre Aktivitäten sind - können dies aber freiwillig tun. Dies gilt für Klima und für die noch ausstehenden Umweltziele.

Private Adressaten der Offenlegungspflicht laut Taxonomie

Adressaten

Kennzeichen der Adressaten

Nichtfinanzunternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind (Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen)

Alle Unternehmen von öffentlichem Interesse (bei Kapitalmarktorientierung) mit mehr als 500 Arbeitnehmern

Finanzmarktteilnehmende, Finanzunternehmen

Finanzmarktteilnehmende, die Finanzprodukte anbieten und Wirtschaftsaktivitäten finanzieren

Quelle: EU-Kommission 2021

Hilfestellung bei den Kriterien

Die Kriterien basieren auf wissenschaftlichen Empfehlungen einer Sachverständigengruppe. Sie werden regelmäßig über eine Taxonomie-Plattform von einem Beratergremium überprüft.

Legt man die Kriterien an, dann werden verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten denjenigen Sektoren zugeordnet, die Treibhausgasemissionen hervorrufen: Energie, Forstwirtschaft, Fischerei, Herstellung und Weiterverarbeitung, Transport, Lagerung, Wasser- und Bauwirtschaft sowie Müllentsorgung. Die EU will Nutzern bei der Orientierung helfen und hat dazu einen EU-Taxonomie-Kompass geschaffen. Das IT-Tool ordnet grüne Aktivitäten entweder einem spezifischen Umweltziel unter oder teilt sie den Sektoren zu.

Streit um Atom und Gas

Seit fast drei Jahren streiten die EU-Mitgliedstaaten darüber, ob Kernenergie grün ist, besonders seit der aktuellen Energiekrise. Ebenfalls hat es die Taxonomieverordnung versäumt, Erdgas als nachhaltige Übergangstechnologie zu thematisieren. Deshalb wurden Atom und Gas aus dem delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie ausgeklammert. Die EU aber hat beide als wichtige Übergangslösungen auf dem Weg zur Klimaneutralität geprüft.

In der Zwischenzeit haben Spezialisten der EU festgelegt, dass Kernenergie sicher ist und sich das grüne Label der Taxonomie anheften kann. Auch Gas sei unabdingbar für den Übergang. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat bereits für November 2021 einen delegierten Rechtsakt angekündigt, der auch Atomkraft und Gas umfassen und den Rechtsakt zu Klima ergänzen wird. Dies führt unter den Mitgliedstaaten zu Konflikten. Ausgeschlossen sind bereits alle Aktivitäten, die mit Stromerzeugung aus festen fossilen Energieträgern in Zusammenhang stehen.

Auf die vielen Fragen, auch von Firmen, geht die EU auf ihrer Homepage sowie in Frage- und Antwortkatalogen ein.

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