Die Gerichtskosten sind in Finnland in zwei Rechtsquellen geregelt
Die rechtliche Grundlage der Gerichtsgebühren in Finnland stellen vor allem das dortige Gerichtskostengesetz (Tuomioistuinmaksulaki / Lag om domstolsavgifter, Gesetz Nr. 1455/2015) und das finnische Zivilverfahrensgesetzbuch (Oikeudenkäymiskaari / Rättegångs Balk, Gesetz Nr. 4/1734) dar.
Der Kläger muss bei Klageeinreichung die Gerichtskosten vorstrecken, kann sie jedoch unter Umständen vom Beklagten wieder zurückverlangen. Denn die Kosten eines Rechtsstreits in Finnland erlegt das Gericht in der Regel der verlierenden Partei auf. Hierzu gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So kann beispielsweise auch ein siegreicher Kläger Prozesskosten tragen müssen, wenn der Beklagte keinerlei Anlass zur Klage gegeben hat. Auch kann etwa eine obsiegende Partei zur vollständigen oder teilweisen Übernahme ihrer eigenen Kosten verurteilt werden, wenn die Rechtsfragen der Sache so unklar waren, dass die unterlegene Partei mit gutem Grund den Prozess betrieben hat. Darüber hinaus ist dem Gericht nach Kapitel 21 § 8b des finnischen Zivilverfahrensgesetzbuches in eingeschränktem Maß eine Billigkeitskontrolle möglich: Ergibt sich bei Betrachtung aller Umstände eines Einzelfalls, dass es offensichtlich unzumutbar wäre, einer Partei die Kosten der anderen aufzubürden, darf das Gericht die Zahlungspflicht dieser einen Partei reduzieren.