Im Bereich der Kapitalgesellschaften besteht in Finnland die Möglichkeit zur Gründung einer Aktiengesellschaft (AG; osakeyhtiö/aktiebolag). Das finnische Recht unterscheidet zwischen der sogenannten privaten AG (yksityinen osakeyhtiö/privat aktiebolag - finnische Abkürzung: "Oy") und der öffentlichen AG (julkinen osakeyhtiö/publikt aktiebolag - finnische Abkürzung: "Oyj"). Die private AG ähnelt der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland.
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Aktiengesellschaft (Osakeyhtiölaki/Aktiebolagslag, Gesetz Nr. 624/2006 vom 21.7.2006).
Gründung: Die Gründung einer AG kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Die Satzung hat folgende Mindestangaben zu enthalten: Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand (Kapitel 2 § 3 des Gesetzes über Aktiengesellschaften). Für sonstige, üblicherweise in einer Satzung geregelte Umstände gelten gesetzliche Vermutungen, wenn die Satzung nichts Abweichendes vorsieht.
Kapital: Für eine private AG (Oy) ist kein Mindestkapital vorgeschrieben, das Mindestkapital der öffentlichen AG (Oyj) beträgt 80.000 Euro (Kapitel 1 § 3 des Gesetzes über Aktiengesellschaften).
Organe: Zentrale Organe der Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand (hallitus), Kapitel 5 & 6 des Gesetzes über Aktiengesellschaften. Der Vorstand wiederum kann einen Geschäftsführer (toimitusjohtaja) bestellen. Möglich, allerdings nicht zwingend, ist auch die Bestellung eines Aufsichtsrates (hallintoneuvosto).
Haftung: Die Haftung der Gesellschafter einer Aktiengesellschaft ist nach Eintragung der Gesellschaft grundsätzlich auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt. Verursachen sie vorsätzlich oder fahrlässig (zum Beispiel durch eine gesetzeswidrige Handlung) einen Schaden, können sie ersatzpflichtig werden. Entsprechendes gilt für Organmitglieder, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft vernachlässigen.
Neben der Aktiengesellschaft stehen als Personengesellschaften zur Verfügung die Einzelfirma (Yksinyrittäjyys), die Offene Handelsgesellschaft (avoin yhtiö) und die Kommanditgesellschaft (kommandiittiyhtiö). Ausländische Gesellschaften können zudem Zweigniederlassungen in Finnland gründen.