Nur verborgene, nicht erkennbare Mängel (vices cachés) fallen unter die eigentliche Sachmängelgewährleistung. Zunächst muss ein Mangel vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Sache für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich ist oder in denen sie nicht nur unerheblich vermindert gebrauchstauglich ist (Artikel 1641 ff.--folgende Code civil). Darüber hinaus muss der Mangel der Sache zur Zeit des Kaufvertragsschlusses unmittelbar angehaftet haben. Auch wenn ein Käufer, der kein Fachmann ist, den Mangel zwar erkannt hat, ihn aber in seiner Ursache und seinem Ausmaß nicht wichtig genug nehmen konnte, wird grundsätzlich ein vice caché angenommen.
Zusätzlich hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden, die er auf Grund des Mangels erleidet, wenn der Verkäufer den Mangel kannte (Artikel 1645 Code civil). Die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel wird von der französischen Rechtsprechung bei gewerbsmäßigen Verkäufern allerdings unwiderlegbar vermutet. Dies führt zu einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung des Verkäufers.
Problematisch für den Verkäufer und vorteilhaft für den Käufer ist neben der eben erwähnten Garantiehaftung die oft nicht gegebene Möglichkeit eines Haftungsausschlusses für den Verkäufer in Bezug auf Gewährleistungsansprüche. Artikel 1643 Code civil gibt dem Verkäufer zwar grundsätzlich die Möglichkeit, vertraglich einen diesbezüglichen Haftungsausschluss zu vereinbaren, wenn er den Mangel nicht kennt. Hierzu bestehen jedoch einige Ausnahmen. Zum Beispiel wird auch hier der Käufer als schutzwürdig gegenüber gewerblichen Verkäufern angesehen: Bei einem gewerblichen Verkäufer wird von der französischen Rechtsprechung die Kenntnis des Mangels unwiderlegbar unterstellt, was zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses führt. Dies gilt allerdings nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn Verkäufer und (gewerblicher) Käufer beide Fachleute auf dem gleichen Gebiet sind. Die Feststellung, ob die beiden Vertragsparteien Fachleute auf dem gleichen Gebiet sind, liegt einzelfallabhängig im Ermessen des Gerichts.
Die Gewährleistungsfrist für den Käufer beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Artikel 1648 Code civil), das heißt die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt.
Verkäufer von Bauwerken können zudem der zehnjährigen Haftung der Baugewährleistung unterfallen (Artikel 1792-1 und 1794-4-1 bis 1794-4-3 Code civil) (siehe unten).