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Gewerberecht

Handwerk

Spezifische Regelungen zur Qualifikation gibt es insbesondere bei Handwerkern in Frankreich. Zum Handwerk gehörig zählt eine natürliche oder juristische Person, die eine berufliche selbständige Aktivität im Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Reparatur- oder Dienstleistungsbereich ausübt, wenn diese Tätigkeit im Anhang des Dekrets Nr. 98-247 vom 2.4.1998 (Décret n° 98-247 relatif à la qualification artisanale et au répertoire des métiers), zuletzt geändert durch das Dekret 2019-987 vom 25. September 2019, aufgelistet ist und nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (Artikel 19 des Gesetzes Nr. 96-603). Außerdem erforderlich: eine Eintragung im Nationalen Unternehmensregister in der Sparte Handwerk. Dies ist ab Januar 2023 die einzige Registrierung für Handwerker, mit Ausnahme gewerblich tätiger Handwerker (artisan commerçant), die außerdem im Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) gelistet sein müssen.  

Bestimmte französische Meisterprüfungszeugnisse sind auch in Deutschland anerkannt (und umgekehrt). Dies regelt das am 9.12.1996 unterzeichnete deutsch-französische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Meisterprüfungszeugnisse im Handwerk (Bundesgesetzblatt 1999, Teil II, Nr. 6 vom 3.3.1999, Seite 131), das am 12.8.1998 in Kraft getreten ist. Laut dessen Anlage werden die folgenden Prüfungszeugnisse gegenseitig anerkannt:

  • Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk = Brevet de Maîtrise mécanicien réparateur auto
  • Meisterprüfung im Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk = Brevet de Maîtrise électricien électronicien spécialiste automobile
  • Meisterprüfung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk = Brevet de Maîtrise mécanicien réparateur rural
  • Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk = Brevet de Maîtrise charpentier
  • Meisterprüfung im Tischler-Handwerk = Brevet de Maîtrise menuisier de bâtiment et d’agencement, ébéniste, menuisier en meubles
  • Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk = Brevet de Maîtrise carreleur mosaïste
  • Meisterprüfung im Maurer-Handwerk = Brevet de Maîtrise maçon
  • Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk = Brevet de Maîtrise pâtissier
  • Meisterprüfung im Friseur-Handwerk = Brevet de Maîtrise coiffeur (Option C)
  • Meisterprüfung im Textilreiniger-Handwerk = Brevet de Maîtrise nettoyeur-apprêteur

Allgemein gilt, dass EU- und EWR-Angehörigen ebenfalls die Bezeichnung artisan, artisan d'art und maître d'artisan zuerkannt werden kann. Voraussetzung ist, dass sie entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage ihrer Zeugnisse / Diplome sowie eine Bestätigung ihres Heimatstaates über das dortige Ausbildungsniveau oder Nachweise über ihre Tätigkeit vorlegen können. Die Zeugnisse / Diplome bzw. Ausbildungsnachweise müssen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt sein (Artikel 5 des Dekrets Nr. 98-247).

Reisegewerbe

Französische Reisegewerbetreibende (commerçant ambulant) müssen nach Artikel L123-29 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) sich grundsätzlich eine Reisegewerbekarte (carte permettant l’exercice d’une activité commerciale ou artisanale ambulante) ausstellen lassen. Diese wird nach Anzeige der Reisegewerbetätigkeit durch den Reisegewerbetreibenden von den zuständigen Behörden ausgestellt (Artikel R123-208-2 Code de commerce). 

Artikel A123-80-1 Code de commerce schreibt vor, welche Unterlagen der Erklärung beizufügen sind: u.a. eine Kopie des Personalausweises, zwei aktuelle Fotos, je nachdem einen nicht älter als drei Monate alten Auszug aus dem französischen Handelsregister, der französischen Handwerksrolle oder dem französischen Unternehmens- und Niederlassungsverzeichnis SIRENE. 

Die Ausübung des Reisegewerbes ohne deren vorherige Anzeige wird mit einer Geldbuße geahndet (Artikel R123-208-8 Code de commerce).

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