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Mahnverfahren

Einem Gerichtsprozess zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem französischen Dienstleistungserbringer kann auch ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden.

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Europäisches Mahnverfahren

Seit Dezember 2008 kann der Gläubiger einer bezifferten Geldforderung statt der durch das Verfahrensrecht des EU-Mitgliedstaates möglichen Prozessarten auch ein Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 in Gang setzen. Dieses steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch Dienstleistungserbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die internationale Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnten EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. 

  • Sind hiernach französische Gerichte international zuständig, kann der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Verfahren zwischen französischen Dienstleistern und deutschen Dienstleistungsempfängern je nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit beim Landgericht (Tribunal judiciaire) oder Handelsgericht (Tribunal de commerce) eingereicht werden. Das Handelsgericht ist zuständig, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die aus einer gewerblichen Aktivität resultiert.
  • In Deutschland wird das Europäische Mahnverfahren zentral für alle Amtsgerichte beim Amtsgericht Berlin-Wedding, Europäisches Mahngericht (Deutschland) geführt.

Der Gläubiger kann an das zuständige französische Gericht einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls stellen (Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). Die Antragstellung erfolgt über Formblätter, die über das Europäische Justizportal abrufbar sind. Sie können direkt online ausgefüllt werden und stehen in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung. Wird ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen, kann der Schuldner innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch einlegen (Artikel 16 Verordnung (EG) 1896/2006). Unterlässt der Schuldner dies, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom erlassenden Gericht für vollstreckbar erklärt (Artikel 18 Verordnung (EG) 1896/2006). Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt (Artikel 19 Verordnung (EG) 1896/2006).

Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung insolventer Unternehmen - vgl.--vergleiche hierzu den Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen (Artikel 2 Absatz 2 Verordnung (EG) 1896/2006).

Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex.

Die französischen Ausführungsbestimmungen bezüglich des Europäischen Mahnverfahrens finden sich in den Artikeln 1424-1 ff.--folgende des französischen Zivilprozessgesetzbuches (Code de procédure civile).

Mahnverfahren nach französischem Recht

Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit, ein Mahnverfahren nach nationalem französischem Recht (procédure d’injonction de payer) bei einem zuständigen französischen Gericht einzuleiten. Dieses ist gesetzlich verankert in den Artikeln 1405 ff. Code de procédure civile.

Auch dieses setzt die Forderung einer bestimmten Geldsumme voraus (Artikel 1405 Code de procédure civile). Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist - je nach sachlicher Zuständigkeit - beim Landgericht (tribunal judiciaire) oder Handelsgericht (tribunal de commerce) einzureichen (Artikel 1406 Absatz 1 Code de procédure civile) (vergleiche Ausführungen im Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts). Örtlich ist das Gericht zuständig, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat (Artikel 1406 Absatz 2 Code de procédure civile).  Das französische Justizministerium stellt unter anderem ein Antragsformular für das Mahnverfahren vor dem Tribunal judiciaire und ein Antragsformular für das Mahnverfahren vor dem Tribunal de commerce online zum Download zur Verfügung.

Erlässt das Gericht den Mahnbescheid (ordonnance portant injonction de payer), erfolgt dessen Zustellung auf Betreiben des Gläubigers. Hierfür hat er sechs Monate ab Erlass Zeit. Nach Ablauf dieser sechs Monate kann der Gläubiger ihn nicht mehr nutzen (Artikel 1411 Code de procédure civile). Der Schuldner hat ab Zustellung des Mahnbescheides einen Monat Zeit, um Einspruch einzulegen (Artikel 1412 und 1416 Code de procédure civile).

Legt der Schuldner Einspruch ein, entscheidet das Gericht in der Sache im Rahmen seiner Zuständigkeit (Artikel 1417 Code de procédure civile). Das Urteil tritt an die Stelle des Mahnbescheids (Artikel 1420 Code de procédure civile).

Legt der Schuldner keinen Einspruch ein oder verzichtet er im Nachhinein darauf, muss der Gläubiger innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einspruchsfrist oder Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Gerichts (greffe) die Vollstreckungsklausel (apposition sur l'ordonnance de la formule exécutoire) beantragen (Artikel 1422 und 1423 Code de procédure civile). Sobald die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, entfaltet der Mahnbescheid mit Vollstreckungsklausel die gleiche Wirkung wie ein im streitigen Verfahren ergangenes Urteil. Berufung kann hiergegen allerdings nicht eingelegt werden (Artikel 1422 Code de procédure civile).

Germany Trade & Invest (Stand: März 2023)