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Portal 21 Griechenland

Außergerichtliche Streitbeilegung

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

Alternativen zu einem Gerichtsprozess in Griechenland stellen vor allem Schieds- und Mediationsverfahren dar.

Schiedsverfahren

Bereits bei Abschluss eines Vertrages mit einem griechischen Dienstleister haben deutsche Dienstleistungsempfänger die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel. Zahlreiche international tätige Schiedsgerichtsorganisationen stehen zur verbindlichen, außergerichtlichen Streitentscheidung im Falle von Auseinandersetzungen der Parteien bereit: Beispielhaft benannt seien hier die Internationale Handelskammer (ICC – International Chamber of Commerce), in Deutschland etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und in Griechenland unter anderem die Industrie- und Handelskammer in Athen (Εμπορικό και Βιομηχανικό Επιμελητήριο Αθηνών). Die Schiedsgerichtsorganisationen haben auf ihren Internetseiten zudem Musterklauseln, die (nach entsprechender Ausfüllung von Lücken) in Verträge aufgenommen werden können.

Eine Vereinbarung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens (διαιτησία) ist auch nach dem nationalen griechischen Recht möglich. Für nationale Schiedsverfahren sieht die griechische Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας) Regelungen in den Artikeln 867 bis 903 vor. Internationale Schiedsverfahren richten sich nach den Regelungen des Gesetzes Nr.--Nummer 2735/1999 (N. 2735 Διεθνής Εμπορική Διαιτησία), das das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1985 ins nationale Recht umgesetzt hat. Ein internationales Schiedsverfahren liegt vor, wenn der Schiedsort Griechenland ist und eine der Parteien nicht in Griechenland ihren (Wohn-)Sitz hat, sich der Schiedsort oder der Ort, wo die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt werden sollen von dem (Wohn-)Sitz der Parteien unterscheidet oder die Parteien vereinbart haben, dass der Gegenstand des Schiedsverfahrens mehrere Länder betrifft (Artikel 1 Absatz 2 Gesetz Nr. 2735/1999). Ergänzend wird auch bei internationalen Schiedsverfahren auf die Zivilprozessordnung zurückgegriffen.

Da sowohl Deutschland als auch Griechenland Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 sind, können in Griechenland ergangene Schiedssprüche grundsätzlich auch in Deutschland vollstreckt werden (und umgekehrt). Zuständig für die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches ist das Gericht erster Instanz in Einzelrichterbesetzung (Artikel 905 Zivilprozessordnung).

Mediation

Zudem kann eine Mediation (διαμεσολάβηση) durchgeführt werden. Hierbei versucht ein neutraler Dritter – Mediator (μεσολαβητής) –, die Parteien zu einer von ihnen selbst erarbeiteten einvernehmlichen Lösung des Problems zu bringen. Er hat – im Gegensatz zum Schiedsrichter – keine eigene Entscheidungsbefugnis. In Griechenland ist die Mediation in Zivil- und Handelssachen derzeit noch in den Artikeln 178-206 des Gesetzes Nr. 4512/2018 geregelt. Ab dem 15. März 2020 tritt jedoch das neue Mediationsgesetz 4640/2019 in Kraft.

Eine wesentliche Änderung, die das neue Gesetz bringt, ist die Einführung verpflichtender Mediation. In allen zivil- und handelsrechtlichen Disputen muss, bevor die staatlichen Gerichte angerufen werden können, zumindest eine erste Mediationssitzung durchgeführt werden, in der die Parteien über das Mediationsverfahren informiert werden. Diese neue Regelung gilt für alle Ansprüche, wenn eine Geldsumme eingeklagt werden soll aber nur für Ansprüche von EUR 30.000,- oder mehr. 

Eine freiwillige Mediation kann entweder aus der oben genannten verpflichtenden ersten Mediationssitzung entstehen oder auch zwischen den Parteien im Rahmen einer Mediationsklausel (ρήτρα διαμεσολάβησης) vereinbart werden. Verpflichtend ist allerdings auch bei der freiwilligen Mediation, dass beide Parteien während des Verfahrens anwaltlich betreut sein müssen.

Wird eine Einigung erreicht, dann wird sie schriftlich niedergelegt und von Mediator und Parteien unterschrieben. Sie kann durch das zuständige Gericht in einen Titel umgeschrieben werden, der dann falls erforderlich auch vollstreckt werden kann.

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

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