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Gewerblicher Rechtsschutz

Patente

Rechtsgrundlage für Patente (ευρεσιτεχνία) ist insbesondere das Gesetz Nr.--Nummer 1733/1987 (Ν. 1733/1987, Μεταφορά τεχνολογίας, εφευρέσεις, τεχνολογική καινπτομία και σύσταση Επιτροπής Ατομικής Ενέργειας) in seiner aktuellen Fassung. Auf der Internetseite der griechischen Behörde für Gewerblichen Rechtsschutz (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας, kurz: OBI) kann man die wichtigsten Rechtstexte auf Englisch abrufen.

Die Anmeldung erfolgt in griechischer Sprache über OBI (Artikel 7 Gesetz Nr. 1733/1987).

Patente laufen in der Regel 20 Jahre, sofern die Jahresgebühren regelmäßig beglichen werden (Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 16 Gesetz Nr. 1733/1987).

Ob es die Erfindung bereits gibt, kann man im Nationalen Patentregister (Εθνικό Μητρώο Τίτλων) abfragen.

Ausführliche Informationen zu griechischen Patenten bietet OBI auf ihrem Internetauftritt.

Ausführungen zum europäischen Patent finden sich in Artikel 23 Gesetz Nr. 1733/1987. Ausführliche Informationen zum Europäischen Patent bietet die Internetseite des Europäischen Patentamtes.

Marken / Warenzeichen

Rechtsgrundlage für Warenzeichen / Marken μπορικό σήμα) ist das Gesetz Nr.--Nummer 4072/2012 (Teil 3 - Artikel 121 bis 196) (Ν. 4072/2012 Βελτίωση επιχειρηματικού περιβάλλοντος - Νέα εταιρική μορφή - Σήματα - Μεσίτες Ακινήτων - Ρύθμιση θεμάτων ναυτιλίας, λιμένων και αλιείας και άλλες διατάξεις) in der aktuellen Fassung. So wurde es bereits durch das Gesetz Nr. 4155/2013 (N. 4155/2013 Εθνικό Σύστημα Ηλεκτρονικών ∆ημοσίων Συμβάσεων και άλλες διατάξεις) geändert.

Die Anmeldung einer griechischen Marke erfolgt über das griechische Markenamt (Υπηρεσία Σημάτων) (Artikel 134 ff.--folgende Gesetz Nr. 4072/2012). Dieses ist im Direktorat für Handel und gewerblichen Rechtsschutz (Διεύθυνση Εμπορικής και Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας) angesiedelt, welches derzeit der Generaldirektion für Handel des Ministeriums für Wirtschaft, Schifffahrt und Tourismus (Υπουργείο Οικονομίας Υποδομών, Ναυτιλίας & Τουρισμού) .

Die Laufzeit für Marken beträgt zehn Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit), sofern die Jahresgebühren regelmäßig beglichen werden (Artikel 148 Absatz 1 und 2 Gesetz Nr. 4072/2012).

Ausführliche Informationen zu griechischen Marken / Warenzeichen bietet das Direktorat für Handel und gewerblichen Rechtsschutz auf seinem Internetauftritt.

Das griechische Markenamt stellt über das Generalsekretariat für Handel und Verbraucherschutz des Ministeriums für Wirtschaft, Schifffahrt und Tourismus (Γενική Γραμματεία Εμπορίου και Προστασίας Καταναλωτή) seine Markendaten über das Online-Abruftool TMView zur Verfügung. Mit TMView kann jeder Internetnutzer in den Daten der nationalen teilnehmenden Ämter, einschließlich des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (kurz: HABM), kostenlos nach Marken suchen und die Verfügbarkeit des Wortlauts einer Marke prüfen. Darüber hinaus bietet das mehrsprachige Tool Links zum HABM und zu nationalen Datenbanken, die Möglichkeit, Dokumente auszudrucken und herunterzuladen sowie Informationen der offiziellen Markenregister.

Vorschriften zur Gemeinschaftsmarke (κοινοτικό σήμα) finden sich in Artikel 175 f.--folgend Gesetz Nr. 4072/2012, zum internationalen Markenschutz in den Artikeln 164 ff. Gesetz Nr. 4072/2012.

Geschmacksmuster und Modelle

Rechtsgrundlage für Geschmacksmuster und Modelle (βιομηχανικό σχέδιο και υπόδειγμα) sind die Präsidialverordnung Nr.--Nummer 259/1997 (ΠΔ 259/1997 που αφορά τις διατάξεις εφαρμογής του Διακανονισμού της Χάγης για τη διεθνή κατάθεση των βιομηχανικών σχεδίων και υποδειγμάτων) und die Präsidialverordnung Nr. 161/31.5.2002 (ΠΔ 161/31.05.2002 προσαρμογή του ΠΔ 259/1997 προς τις διατάξεις της οδηγίας 98/71/ΕΚ του Ευρωπαϊκού Κοινοβουλίου και του Συμβουλίου της 13ης Οκτωβρίου 1998 για τη νομική προστασία σχεδίων και υποδειγμάτων), die der Umsetzung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle dienen, in ihrer aktuellen Fassung. Auf der Internetseite der griechischen Behörde für Gewerblichen Rechtsschutz (Οργανισμός Βιομηχανικής Ιδιοκτησίας, kurz: OBI) kann man die wichtigsten Rechtstexte auf Englisch abrufen.

Die Anmeldung eines griechischen Geschmacksmusters erfolgt über OBI (Artikel 20 Präsidialverordnung Nr. 259/1997).

Die Laufzeit für Geschmacksmuster beträgt fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit), sofern die Jahresgebühren regelmäßig beglichen werden (Artikel 29 Absatz 1 und 2 Präsidialverordnung Nr. 259/1997).

Ausführliche Informationen zu griechischen Geschmacksmustern und Modellen bietet OBI auf ihrem Internetauftritt.

OBI stellt ihre Geschmacksmusterdaten über das Online-Abruftool DesignView zur Verfügung. Mit Designview kann jeder Internetnutzer die Geschmacksmusteranmeldungen und -eintragungen der nationalen teilnehmenden Ämter (also auch von OBI), einschließlich des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (kurz: HABM), kostenlos durchsuchen. Darüber hinaus bietet das mehrsprachige Tool Links zum HABM und zu nationalen Datenbanken, die Möglichkeit, Dokumente auszudrucken und herunterzuladen sowie Informationen der amtlichen Geschmacksmusterregister.

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