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Portal 21 Griechenland

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neue Vorschriften auf Vertragsschlüsse ab 16.3.2013 anwendbar:

Griechenland hat mit dem am 9.5.2013 veröffentlichten und in Kraft getretenen Gesetz Nr.--Nummer 4152/2013 (Νόμος υπ αριθ. 4152 Επείγοντα μέτρα εφαρμογής των νόμων 4046/2012, 4093/2012 και 4127/2013 (ΦΕΚ Α' 107/09-05-2013)) die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umgesetzt. Sie gilt für seit 16.3.2013 geschlossene Verträge. Auf vorher geschlossene Verträge findet weiterhin die Präsidialverordnung Nr. 166/2003 (Προεδρικό Διάταγμα 166/2003 Προσαρμογή της Ελληνικής Νομοθεσίας στην οδηγία 2000/35 της 29-06-2000 για την καταπολέμηση των καθυστερήσεων πληρωμών στις εμπορικές συναλλαγές. (ΦΕΚ 138/τ. Α'/05-06-2003)) Anwendung.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug in das Umsetzungsgesetz gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Griechenlands bei der Umsetzung sind:

  • Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 9.5.2013 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden (Artikel Z.3 Nr. 6 Gesetz vom 9.5.2013). Für das zweite Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 0,5%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,5%.
  • Enthält der Vertrag keine Regelung zum Verzugszinssatz oder ist der vereinbarte Verzugszinssatz für den Gläubiger grob nachteilig im Sinne von Artikel Z.8. Gesetz vom 9.5.2013, so gelten die gesetzlichen Regelungen (Artikel Z.4. Absatz 6 Gesetz vom 9.5.2013).

  • Eine den Gläubiger grob benachteiligende Vertragsklausel oder Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten ist nicht durchsetzbar (Artikel Z.8 Gesetz vom 9.5.2013).

  • Bestimmte Wirtschaftsverbände können bei Gericht beantragen, dass die Formulierung und Verwendung in allgemeinen Bedingungen von für Gläubiger grob benachteiligenden Klauseln im Sinne von Artikel Z.8. Gesetz vom 9.5.2013 unterlassen wird (Artikel Z.9. Gesetz vom 9.5.2013).

Entsprechungstabelle: 

Richtlinie 2011/7/EU

Griechisches Umsetzungsgesetz

Artikel 1 Absatz 2

Artikel Z.2.

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel Z.3.

Artikel 3

Artikel Z.4.

Artikel 4

Artikel Z.5.

Artikel 5

Artikel Z.6.

Artikel 6

Artikel Z.7.

Artikel 7 Absätze 1, 2, 3

Artikel Z.8.

Artikel 7 Absatz 4

Artikel Z.8. Absatz 4 und Artikel Z.9.

Artikel 7 Absatz 5

Artikel Z.9.

Artikel 8 Absätze 1, 3, 4

Artikel Z.13.

Artikel 9

Artikel Z.11.

Artikel 10 Absätze 1 und 4

Artikel Z.10.

Artikel 12 Absatz 3

Artikel Z.12.

 Germany Trade & Invest (18.9.2013)

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