Special Indien
Indien: Zollverfahren
Bei Sendungen aus der EU in Nicht-EU-Länder sind dort grundsätzlich Zölle und Einfuhrumsatzsteuern zu zahlen. Dies erledigt in der Regel das Transportunternehmen. Dieses stellt dem Empfänger dann die Eingangsabgaben in Rechnung und führt sie an die dortige Zollverwaltung ab. Wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden oder wenn Verbote oder Beschränkungen zu beachten sind, erhält der Empfänger eine Benachrichtigung und muss die Sendung dann bei der zuständigen Zollstelle abholen.
Die Höhe des anzuwendenden Zollsatzes kann mit Hilfe der Market Access Database der EU-Kommission ermittelt werden.
Sofern die Sendung in ein Land geht, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen unterhält, kann die Sendung auch zollfrei sein, wenn bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten werden oder die Ware von einem gültigen Präferenznachweis begleitet wird.
Generell gelten in allen Ländern Kleinbetragsgrenzen, sodass Sendungen, die diesen Wert nicht überschreiten, zollfrei bleiben. Mehr zu den Kleinbetragsgrenzen siehe unten.
Warensendungen, die im Rahmen von B2C-Verkäufen zur Einfuhr in Indien angemeldet werden, sind grundsätzlich wie gewerbliche Wareneinfuhren zu behandeln mit allen Vorschriften hinsichtlich Einfuhrzöllen und indirekten Steuern sowie den Einfuhrverboten und -beschränkungen. Lediglich Waren mit einem Wert CIF (Cost, Insurance and Freight) von 1.000 indischen Rupien (circa 13,90 Euro, Stand: 19.6.17) oder weniger sind von den Einfuhrabgaben befreit.
Der Einfuhrzollsatz für Postsendungen beträgt 10% (indischer Zolltarifcode 98.04 „all dutiable articles for personal use, imported by post or air“). Waren, die von privaten Kurier-, Express- oder Paketdienstleistern (KEP) befördert werden, sind gemäß ihrer Art und Beschaffenheit in den Zolltarif einzureihen, wobei der Höchstzollsatz für Industriewaren auch hier grundsätzlich 10% beträgt. Bemessungsgrundlage ist der Transaktionswert, der für die Waren zu zahlende Preis auf der Basis CIF.
Als Importnebenabgabe wird die indische Umsatzsteuer (Integrated Goods and Services Tax - IGST), mit dem reduzierten Steuersatz (5%), den Normalsteuersätzen (12% sowie 18%) oder dem Luxussteuersatz (28%) für bestimmte Waren erhoben, darüber hinaus fällt die „Education Cess“ (3% vom Einfuhrabgabenbetrag) an.
Waren, die besonderen Lizenz-, Registrier-, oder Genehmigungspflichten unterliegen wie Nahrungsmittel, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Arzneimittel, Kosmetika, Waren der Telekommunikation oder Gebrauchtwaren sollten nicht versendet werden. Die Empfänger verfügen in der Regel nicht über entsprechende Bewilligungen der indischen Behörden.
Postsendungen werden von der indischen Zollverwaltung in den Poststellen für Auslandssendungen („Foreign Post Office“) abgefertigt. Sie sind im Exportland mit einer Zollinhaltserklärung (CN22/CN23) zu versehen. Fehlt die Zollinhaltserklärung, dürfen die Waren nicht eingeführt werden. Die Sendungen können in der lokalen Poststelle unter Entrichtung der Einfuhrabgaben abgeholt oder unter Zahlung der Abgaben dem Empfänger zugestellt werden.
Auch Sendungen, die von privaten KEP angemeldet werden, können von beschleunigten Zollabfertigungsverfahren profitieren. Als Nachweise zur Bestimmung des Zollwertes sind Handelsrechnungen beizufügen. Das zulässige Höchstgewicht der einzelnen KEP-Sendungen beträgt grundsätzlich 70 kg.
Text: Klaus Möbius, Jürgen Huster