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Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Der Gerichtsaufbau der Gerichte ist in Artikel 34 bis 37 der irischen Verfassung (Constitution of Ireland) geregelt und im Gerichtsgesetz Nr.--Nummer 38/1961 (Courts (Establishment and Constitution) Act, 1961) näher präzisiert. Folgende Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind für den deutschen Dienstleistungsempfänger als relevanteste Gerichte in Irland anzusehen:

Untergerichte


District Court
Circuit Court

Obergerichte

(superior courts)



Landgericht (High Court) - Handelsgericht (Commercial Court) (es ist Teil des High Court)
Berufungsgericht (Court of Appeal)
Oberster Gerichtshof (Supreme Court)

Informationen zum Justizsystem in Irland bietet der irische Gerichtsdienst (Courts Service).

Für die Obergerichte und die Untergerichte gelten unterschiedliche Verfahrensregeln, die in konsolidierter Fassung auf der Internetseite des irischen Gerichtsdienstes abrufbar sind: District Court Rules, Circuit Court Rules und Rules of the Superior Courts.

Die sachliche Zuständigkeit ist in dem Gerichtsgesetz Nr. 39/1961 (Courts (Supplemental Provisions) Act, 1961) geregelt. Allerdings wurde es seither viele Male geändert. Dies ist über das sogenannte Legislative Directory Entry nachzuvollziehen. So wurden die Streitwertgrenzen für die Zivilgerichte zuletzt durch das Gesetz Nr. 32/2013 (Courts and Civil Law (Miscellaneous Provisions) Act 2013) geändert (vgl.--vergleiche hierzu die Meldung zu Irland Änderungen im irischen Zivilprozessrecht.

Der District Court ist bei Klagen mit einem Streitwert bis zu 15.000 Euro (Section 33 Absatz 1 lit. a Courts (Supplemental Provisions) Act, 1961 i.V.m.--in Verbindung mit Section 77 Absatz A Gerichtsgesetz Nr. 10/1924 (Courts of Justice Act 1924)) im Rahmen bestimmter thematischer Streitigkeiten zuständig, wie z.B.--zum Beispiel für Vertragsstreitigkeiten, Räumungsklagen, Schadensersatzansprüche und Vollstreckung von Entscheidungen.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Circuit Court ist in Section 22 i.V.m. Schedule 3 Courts (Supplemental Provisions) Act, 1961 geregelt. Der Streitwert darf 75.000 Euro nicht übersteigen. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere Vertragsauslegung, Eigentumsfragen, Familien– und Deliktsrecht usw.--und so weiter. Bei Klagen im Zusammenhang mit Personenschäden beträgt der Grenzwert 60.000 Euro.

Der High Court hat im Gegensatz zum District Court und Circuit Court eine unbegrenzte Erstzuständigkeit (Artikel 34 Absatz 3 Nr. 1 Constitution of Ireland; Section 8 Courts (Supplemental Provisions) Act, 1961) und ist demnach in den Angelegenheiten anzurufen, die nicht vor dem District Court oder dem Circuit Court einzubringen sind. Für Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen ist das Handelsgericht, einer speziellen Kammer beim High Court, zuständig und es gelten die Vorschriften der Order 63A Rules of the Superior Courts. In deren Section 1 ist definiert, was unter einer Handelssache (commercial proceedings) zu verstehen ist.

Die Frage der örtlichen Zuständigkeit stellt sich nur, wenn der District Court oder Circuit Court in erster Instanz zuständig ist. Die grundlegenden Vorschriften finden sich in Order 40 District Court Rules und in Order 2 Circuit Court Rules. Danach ist grundsätzlich das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Berufs- oder Unternehmenstätigkeit des Beklagten zuständig. Der Kläger hat nach den nationalen irischen Vorschriften die Wahl, ob er an diesem Ort oder

  • bei Klagen auf Grund eines Vertrages (founded on contract) lieber an dem Ort in Irland, an dem der Vertrag gemacht wurde,
  • bei Klagen auf Grund von deliktischen Handlungen (tort) lieber an dem Ort in Irland, an dem das Delikt begangen wurde,

klagen möchte.

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