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Zollbericht Israel Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Handelsabkommen der EU mit Israel

Das Assoziierungsabkommen bildet die Basis für die Handelsbeziehung zwischen der Europäischen Union (EU) und Israel.

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Das sogenannte Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits ist im Juni 2000 in Kraft getreten. Das Abkommen ist Teil der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft und reiht sich somit in die Reihe der Abkommen zwischen der EU und den Ländern des südlichen Mittelmeerraums ein.

Ziele des Assoziationsabkommens

Ziel des Abkommens ist es, einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen und somit auch die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Israel ermöglicht. Auf Grundlage des Abkommens streben die EU und Israel unter anderem eine Ausweitung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs an sowie eine weitere schrittweise Liberalisierung der Handelsbeziehungen. Darüber hinaus sollen eine intensivere Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie die Lebens- und Arbeitsbedingungen verbessern und eine höhere Produktivität und finanzielle Stabilität schaffen.

Zur Entwicklung und Stärkung dieser gemeinsamen Ziele sowie eines besseren gegenseitigen Verständnisses findet einmal jährlich auf Ministerebene ein politische Dialog statt. Damit wird jeder Vertragspartei die Möglichkeit gegeben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Kontrolle der Einhaltung des Abkommens zuständig ist.

Zollvergünstigung-/befreiung für Ursprungswaren

Das Assoziierungsabkommen sieht eine Präferenzregelung auf Gegenseitigkeit vor. Demnach können für Ursprungserzeugnisse Israels als auch der EU Präferenzen bei der Einfuhr in das jeweils andere Partnerland in Anspruch genommen werden. Waren, die die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen, können sodann zollfrei oder zumindest zollermäßigt in das jeweils andere Vertragsland eingeführt werden.

Die entsprechenden Ursprungsregeln sind im Protokoll Nr. 4 des Assoziationsabkommens geregelt. Demnach gelten Waren als Ursprungserzeugnis, wenn

  • diese vollständig in der EU beziehungsweise Israel gewonnen oder hergestellt worden sind;
  • diese unter Verwendung von Vormaterialien aus dritten Ländern in einer bestimmten Weise in der EU beziehungsweise Israel be- oder verarbeitet worden sind. Hierbei sind die Regeln zur Minimalbehandlung zu berücksichtigen.

Welche konkreten Ursprungsregeln Anwendung finden, ist vom jeweiligen Produkt abhängig. Mithilfe des Informationssystems WuP-Online lassen sich produktspezifische Ursprungsregeln anhand der Zolltarifnummer einer Ware ermitteln. Nachdem die produktspezifische Ursprungsregel ermittelt wurde, kann geprüft werden, ob das jeweilige Produkt präferenzbegünstigt eingeführt werden kann.

Ohne Präferenznachweis kein Zollvorteil

Um eine Präferenzbegünstigung im Rahmen des Abkommens in Anspruch nehmen zu können, wird ein entsprechender Präferenznachweis gefordert. Es werden folgende Nachweise anerkannt:

  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nach entsprechendem Muster (siehe Anhang III des Assoziationsabkommens)
  • Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut (siehe Anhang IV des Assoziationsabkommens)

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beziehungsweise EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung kann dagegen von einem ermächtigten Ausführer oder von jedem Ausführer für Sendungen, die aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 Euro nicht überschreitet, ausgefertigt werden.

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des jeweiligen Einfuhrlandes vorzulegen. Beide Nachweise haben eine Gültigkeitsfrist von vier Monaten.

Wenn Produktionsvorgänge verschiedener Länder zusammengezählt werden (Kumulierung)

Das Assoziationsabkommen sieht die eingeschränkte bilaterale Kumulierung vor. Demnach dürfen für die weitere Be- oder Verarbeitung nur Vormaterialien mit nachgewiesenem Ursprung des jeweiligen Partnerstaates genutzt werden. Hierzu ein Beispiel: Die EU und Israel unterhalten ein bilaterales Assoziationsabkommen. Die EU liefert Vormaterialien an Israel. Dort findet eine Weiterverarbeitung statt. Die Fertigware wird danach zurück an die EU verkauft. Wegen der Zulieferung aus der EU wurde die Ware nicht vollständig in Israel erzeugt. In diesem Fall kann dennoch darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die Ursprungsregeln erfüllt sind. Denn die in der EU erfolgten Verarbeitungsschritte werden denjenigen in Israel hinzugerechnet (bilaterale Kumulation).

Darüber hinaus ist Israel Vertragspartei des sogenannten Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen), welches die eingeschränkte diagonale Kumulierung für Waren mit Ursprung auf den Färöern oder in der Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen, der Europäischen Gemeinschaft, der Türkei, Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westjordanland und Gazastreifen vorsieht. Bei der diagonalen Kumulierung werden Vormaterialien aus verschiedenen Ländern innerhalb der Präferenzzone verwandt und das hergestellte Ursprungserzeugnis wird sodann an eine andere Vertragspartei aus der Präferenzzone, die nicht an der Vorlieferung beteiligt war, geliefert. Waren, die ihren Ursprung durch die Pan-Euro-Med-Kumulierung erhalten haben, müssen dies in besonderer Weise nachweisen. Dies erfolgt durch die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder einer Ursprungserklärung EUR-MED auf der Rechnung.

Weitere Informationen:

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