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Recht kompakt | Jordanien | Verjährung

Verjährung in Jordanien

Gewährleistungsrechte verjähren gemäß Art. 521 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) nach sechs Monaten. 

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Sven Klaiber, Niko Sievert

Die Frist kann vertraglich verlängert, nicht aber verkürzt werden. Sie beginnt mit der Übergabe der Kaufsache. Allerdings läuft die Verjährungsfrist bei Sachmängeln nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (Art. 521 Abs. 2 ZGB). Im Falle eines redlichen Verkäufers hingegen kommt es auf die Unkenntnis des Käufers um den Mangel nicht an. Die Verjährung tritt auch dann ein, wenn der Käufer den Mangel erst nach Ablauf der Frist entdeckt.

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