Zollbericht Kanada Kennzeichnungsvorschriften

Kennzeichnungsvorschriften

Kennzeichnungsvorschriften für Konsumgüter, Textilprodukte, Lebensmittel und kosmetische Produkte sind in einschlägigen Gesetzen geregelt. 

Dr. Melanie Jordan

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Produktkennzeichnungen sollten in der Regel zweisprachig - Englisch und Französisch - erfolgen. Welche konkreten Angaben auf das Etikett zu drucken sind und welche spezifischen Kennzeichnungsanforderungen einzuhalten sind, sollten Sie bereits vor der Einfuhr in Kanada klären. Die zuständigen Behörden können entsprechend beraten.

Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften

Folgende Gesetze regeln die Kennzeichnungsvorschriften für Konsumgüter, Textilprodukte, Lebensmittel und kosmetische Produkte: 

Konsumgüter

Bei Konsumgütern muss die Verpackung grundsätzlich die handelsübliche Bezeichnung des Produktes, die Nettomenge und den Namen des Herstellers oder Händlers sowie dessen vollständige Firmenadresse aufweisen. Diese Angaben müssen in beiden offiziellen Landessprachen (Englisch und Französisch) aufgedruckt sein.

Die Verpackung importierter Produkte muss den Namen und die Adresse des Händlers in Kanada mit dem Zusatz "imported for/importé pour" oder die Angabe des Herkunftslandes unmittelbar bei dem Namen und der Adresse des Händlers in Kanada oder die Adresse des Händlers außerhalb Kanadas aufweisen. Falsche oder irreführende Angaben sind verboten.

Ja nach Art der Konsumgüter können weitere spezifische Kennzeichnungsvorschriften gelten. Beispielsweise ist ein Warnhinweis bei Spielzeugen, die in Plastiktüten verpackt sind, erforderlich.

Die kanadische Regierung hat dazu einen Leitfaden veröffentlicht. 

Textilprodukte

Bei Textilprodukten muss die allgemein übliche Bezeichnung jeder Faser, deren Anteil mindestens fünf Prozent am Gesamtprodukt ausmacht, angegeben sein. Die Angaben müssen nach Anteilen aufgereiht in absteigender Reihenfolge erfolgen. Zudem müssen grundsätzlich immer der Firmenname und die vollständige Adresse des Anbieters oder Auftragsgebers erscheinen.

Die Angaben müssen in beiden Amtssprachen (Englisch und Französisch) gegebenenfalls auch auf zwei nebeneinander angebrachten Etiketten aufgebracht werden.

Bei importierten Produkten ist im Regelfall das Ursprungsland anzugeben. Importeure sollten sich zwecks Klärung mit der Canada Border Service Agency (CBSA) in Verbindung setzen. Deutsche Lieferanten sollten Kontakt mit ihrem Kunden aufnehmen.

Im Zusammenhang mit bei der Einfuhr gewährten Zollpräferenzen aufgrund von Freihandelsabkommen benötigen einige Textilprodukte eine Einfuhrgenehmigung. Zuständig ist das Department of Global Affairs

Lebensmittel

Die Etiketten müssen entweder auf dem Lebensmittel selbst oder auf einer Umverpackung angebracht werden. Die Schrift auf den Etiketten muss gut lesbar sein und sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es müssen der Produktname (common name) und das Nettogewicht (Angaben nach dem metrischen System) in englischer und französischer Sprache und Angaben zu den Inhaltsstoffen erscheinen. Ferner müssen der Firmenname und die Adresse des Herstellers, Händlers oder Importeurs und in einigen Fällen das Ursprungsland angegeben werden. Die Verpackung muss Angaben zu den Nährwerten (Nährwertkennzeichnung als standardisierte Darstellung des Nährwertgehaltes eines Lebensmittels - "nutrition facts") und zu Allergenen aufweisen.

Je nach Art der Lebensmittel müssen weitere Anforderungen erfüllt werden. Beispielsweise müssen gentechnisch veränderte Lebensmittel entsprechend gekennzeichnet werden.

Die kanadische Regierung hat Informationen zur Nährwertkennzeichnung veröffentlicht.

Kosmetische Produkte

Die Verpackungen jedes kosmetischen Produktes müssen folgende Angaben aufweisen:

  • die Bezeichnung des kosmetischen Produktes durch generischen Namen oder Angabe des Verwendungszwecks in Englisch und Französisch
  • den Nettoinhalt in metrischen Einheiten
  • eine Auflistung der Inhaltsstoffe
  • den Namen und die Adresse des Herstellers oder des Importeurs/Händlers mit der Angabe "imported by/importé par"
  • Warnhinweise, sofern diese für eine sichere Anwendung erforderlich sind
  • Hinweise für den sicheren Gebrauch des Produktes

Bei der Kennzeichnung ist zu unterscheiden zwischen Produkten, die lediglich in einer äußeren Verpackung angeboten werden und Produkten, die neben der äußeren Verpackung zusätzlich in einem Behälter (container) abgepackt sind. 

Die kanadische Regierung hat Details dazu in einem Leitfaden für Unternehmen und weitere Hinweise veröffentlicht. 

Hinweise zur Angabe des Ursprungslandes bei importierten Produkten

Gemäß Memorandum D11-3-1 der CBSA (Marking of Imported Goods) und den Marking of Imported Goods Regulations müssen zahlreiche Produkte folgender Kategorien mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein:

  • Waren für den persönlichen Gebrauch oder Haushaltsgegenstände,
  • Metallwaren,
  • Sportartikel,
  • Papierwaren,
  • Bekleidung,
  • Gartenbauprodukte,
  • Produkte aus Stahl und Aluminium.

Das Ursprungsland ist bei Produkten, die keinen Ursprung in den Vertragsstaaten des United States–Mexico–Canada Agreement (USMCA) haben, das Land, in dem die entscheidenden Bearbeitungsschritte an den Produkten vorgenommen wurden (substantially manufactured). Das Ursprungsland kann in englischer oder französischer Sprache angegeben sein.

Wenn das Wort "Canada" oder "canadian" oder "canadien" oder eine andere Bezeichnung eines Landes an einer anderen Stelle auf dem Produkt aufgebracht wurde als das Ursprungsland, soll die Angabe des Ursprungslandes immer unmittelbar neben dieser Angabe mit dem Zusatz "made in", "produced in" oder "printed in" erscheinen, um eine irreführende Wirkung für den Verbraucher zu vermeiden.

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