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Wirtschaftsumfeld | Kasachstan | Ausschreibungs- und Beschaffungswesen

Regierung schränkt Teilnehmerkreis an öffentlichen Tendern ein

Der Zugang zum kasachischen Markt wird schwieriger. Ausländische Anbieter aus verschiedenen Branchen sind zeitweise von öffentlichen Ausschreibungen weitestgehend ausgeschlossen.

Von Jan Triebel | Almaty

Der Ausschluss zahlreicher ausländischer Waren greift in erster Linie bei Ausschreibungen von Behörden und anderen Institutionen, die für ihre Beschaffungsaktivitäten gänzlich oder teilweise auf öffentliche Mittel zurückgreifen. Zudem soll die Regelung auch für die Beschaffungsmaßnahmen des sogenannten quasi-staatlichen Sektors gelten. Dazu zählen in Kasachstan zahlreiche Unternehmen mit nennenswerter Beteiligung durch die öffentliche Hand.

Regelung zunächst auf zwei Jahre befristet

Die Einschränkung zur Teilnahme an Tendern gilt für Anbieter von Waren mit ausländischer Herkunft zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Die hierzu verabschiedete Regierungsverordnung (Nr. 49/2022) trat am 15. Februar 2022 in Kraft.

Rein rechtlich handelt es sich bei den verhängten Einschränkungen um eine "Ausnahme vom nationalen Regime" bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand. Die Intention der kasachischen Regierung ist klar: Indem sie mit dieser Maßnahme Anbieter von bestimmten, im Ausland hergestellten Erzeugnissen von Tendern in Kasachstan ausschließt, werden einheimische Produzenten vergleichbarer Waren geschützt.

Nationales Regime in Kasachstan

Per Definition steht der Begriff nationales Regime für eine Gleichstellung von Ausland mit Inland: Waren und Dienstleistungen mit ausländischem Ursprung sowie deren jeweilige Anbieter werden bei Beschaffungsrunden der öffentlichen Hand grundsätzlich genauso behandelt wie kasachische Waren und Dienstleistungen sowie ihren jeweiligen Anbieter.

Neben Möbel, Bekleidung und Textilien...

Die aktuelle Regierungsverordnung schreibt diese "Ausnahme vom nationalen Regime" beispielsweise für fast sämtliche Waren der Möbelindustrie sowie der Bekleidungs- und Textilbranche (Leichtindustrie) fest. Ausgenommen sind lediglich solche Erzeugnisse, die den Schutz und die Sicherheit des Staatspräsidenten gewährleisten sollen. In entsprechenden Fällen werden Ausschreibungen üblicherweise per "freihändige Vergabe" durchgeführt.

...auch Maschinenbau und Elektrotechnik betroffen

Außerdem fallen noch zahlreiche Erzeugnisse der Bereiche Maschinenbau, Elektrotechnik sowie Mess- und Regeltechnik mit ausländischem Ursprung zwei Jahre lang fast ausnahmslos aus dem "nationalen Regime" heraus. Sie können bei öffentlichen Ausschreibungen nur dann berücksichtigt werden, wenn eine der fraglichen Waren nicht in Kasachstan hergestellt wird.

Aus den genannten Branchen sind beispielsweise folgende Erzeugnisse betroffen:

  • Personen- und Lastenaufzüge;
  • Rolltreppen und -steige;
  • Zubehör für Dampf- und Zentralheizungskessel;
  • Mess- und Regeltechnik für Flüssigkeiten, Gase, Elektrizität;
  • elektrische Schalt- und Steuertechnik;
  • Landtechnik wie etwa Mähmaschinen, Mähdrescher, Feldhäcksler, Ackerschlepper;
  • Zugmaschinen und Sattel-Straßenzugmaschinen;
  • Busse;
  • Pkw;
  • Nutzfahrzeuge;
  • Sonderfahrzeuge.

Die gesamte Verordnung mit einer ausführlichen Aufstellung der betroffenen Erzeugnisse und Nennung der jeweiligen Warennummer findet sich hier.

Weitere "Ausnahmen vom nationalen Regime" gelten aktuell noch für fast alle Sorten Zement (einschließlich Zementklinker). Dazu trat die Regierungsverordnung Nr. 356/2020 am 8. Juni 2020 in Kraft. Auch die dort verankerte Einschränkung gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Als einzige Zementsorte ist weißer Portlandzement (auch künstlich gefärbt) nicht betroffen.

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