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Rücknahme des CISG-Schriftformvorbehalts

Bei seinem Beitritt zum UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG; auch als UN-Kaufrecht bezeichnet) mit Wirkung zum 1.1.1998 hatte Lettland vom Schriftformvorbehalt gemäß Artikel 12, 96 CISG Gebrauch gemacht. Demnach müssen Angebot und Annahme sowie alle sonstigen Willenserklärungen zum Abschluss eines Kaufvertrages, seiner Änderung oder Aufhebung zwingend schriftlich erfolgen.

Mit Erklärung vom 13.11.2012 hat Lettland nun diesen Schriftformvorbehalt mit Wirkung zum 1.6.2013 zurückgenommen. Somit behalten lediglich neun der derzeit 78 CISG-Mitgliedstaaten den Schriftformvorbehalt weiter bei (Argentinien, Armenien, Chile, China, Litauen, Paraguay, Russland, die Ukraine sowie Ungarn).

Weitere Informationen:

  • Internetseite der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL)

Germany Trade & Invest (05.12.2012)

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