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Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Vorschriften gelten grundsätzlich für ab dem 30.4.2014 geschlossene Rechtsgeschäfte.

Als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist Liechtenstein aufgrund des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.--Nummer 55/2012 vom 30.3.2012 auch verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umzusetzen. Liechtenstein hat hierfür am 13.3.2014 einige Gesetze verabschiedet:

Darüber hinaus hat die fürstliche Regierung die Verordnung vom 15.4.2014 über die gesetzlichen Verzugszinsen im Geschäftsverkehr (GVZV) erlassen. Die Änderungen sind am 30.4.2014 in Kraft getreten.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug ins Liechtensteiner Recht gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über einige Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Liechtensteins bei der Umsetzung sind:

  • Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz (Artikel 336b HGB). Der Bezugszinssatz ist der von der Schweizerischen Nationalbank festgelegte Sondersatz zur Engpassfinanzierungsfazilität (Artikel 1 GVZV). Er kann auf der Internetseite der Schweizerischen Nationalbank abgerufen werden. Das Liechtensteiner Amt für Volkswirtschaft veröffentlicht zum ersten Kalendertag eines jeden Halbjahres den für dieses Halbjahr anwendbaren gesetzlichen Zinssatz auf seiner Homepage und im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Für das zweite Halbjahr 2014 beläuft sich der Bezugszinssatz auf 0,50%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,50%.

  • Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken sind nichtig (Artikel 336e Absatz 1 HGB).

  • Wer als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Vertragsbestimmungen verwendet oder grob nachteilige Geschäftspraktiken ausübt, handelt unlauter (Artikel 8a UWG). Gegen unlauteren Wettbewerb kann gerichtlich vorgegangen werden (Artikel 9 UWG). Klageberechtigt sind u.a. auch Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach ihren Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind (Artikel 10 Absatz 2 lit. b UWG). Gibt der Unternehmer nach Abmahnung durch einen Berufs- oder Wirtschaftsverband eine strafbewährte Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verwendung eingangs genannter Vertragsbestimmungen / Geschäftspraktiken ab, besteht die für die Klagebefugnis nach Artikel 9 Absatz 1 UWG erforderliche Gefahr einer drohenden oder bestehenden Verletzung nicht mehr (Artikel 9 Absatz 4 UWG).

  • Die pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten beläuft sich auf 60 Schweizer Franken (Artikel 336d HGB).

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Umsetzung in Liechtensteiner Gesetzgebung

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 336a HGB

Artikel 2 Nr. 1

Artikel 2 Nr. 6

Artikel 336b HGB

Artikel 2 Nr. 7b

Artikel 1 GVZV

Artikel 3 Absatz 1 lit. b

Artikel 336b HGB

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 336b HGB

Artikel 3 Absatz 3 lit. a

Artikel 903 BGB*

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 336c HGB

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 336e Absatz 3 HGB

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 336b HGB; Artikel 17a Absatz 6 und Artikel 49a Absatz 6 GÖA; Artikel 29a Absatz 1 und Artikel 64a Absatz 1 GÖAS

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 336b HGB

Artikel 4 Absatz 3 lit. b

Artikel 17a Absatz 5 und Artikel 49a Absatz 5 GÖA; Artikel 29a Absatz 1 und Artikel 64a Absatz 1 GÖAS

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 336c HGB; Artikel 17a Absatz 4 und Artikel 49a Absatz 4 GÖA; Artikel 29a Absatz 1 und Artikel 64a Absatz 1 GÖAS

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 17a Absatz  2und 3 und Artikel 49a Absatz 2 und 3 GÖA; Artikel 29a Absatz 1 und Artikel 64a Absatz 1 GÖAS

Artikel 5

Artikel 17a Absatz 7 und Artikel 49a Absatz 7 GÖA; Artikel 29a Absatz 1 und Artikel 64a Absatz 1 GÖAS

Artikel 6 Absatz 1 und 3

Artikel 336d HGB

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 336e Absatz 1 und 2 HGB; Artikel 8a UWG; Artikel 17a Absatz 1 und Artikel 49a Absatz 1 GÖA; Artikel 29a Absatz 1 und Artikel 64a Absatz 1 GÖAS;

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 336e Absatz 4 HGB

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 336e Absatz 5 HGB

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1-3*, 4 UWG

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 2 lit. b UWG*

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 2 GVZV

* Diese Bestimmung wurde nicht speziell zur Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie erlassen.

 Germany Trade & Invest (11.9.2014)

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