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Gewährleistungsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

Sofern nicht das UN-Kaufrecht zur Anwendung kommt, richtet sich die Gewährleistung nach litauischem Recht nach den Artikeln 6.317 folgende des litauischen Zivilgesetzbuchs (Civilinis Kodeksas - Civil Code (abgekürzt ZGB, Gesetz Nr.--Nummer VIII-1864 vom 18.7.2000).

Bei Lieferung einer mangelhaften Sache steht es dem Käufer frei, Folgendes zu verlangen (Artikel 6.334 ZGB):

  • Nachlieferung (wenn der Mangel der Kaufsache nicht unerheblich ist und nicht auf einen Fehler des Käufers zurückzuführen ist)
  • Minderung
  • Nachbesserung
  • Wandelung (wenn der Mangel der Kaufsache eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt)

Zu beachten ist die Mitteilungspflicht des Käufers, dem Verkäufer etwaige Vertragsverletzungen innerhalb der vereinbarten oder „angemessenen“ Zeit anzuzeigen (Artikel 6.348 ZGB).

Gegebenenfalls kann eine Untersuchungspflicht des Käufers bestehen (Artikel 6.337 ZGB).

Auch die Rechte des Käufers bei Verstößen gegen vereinbarte Quantität und Sortiment sind im litauischen Recht ausdrücklich geregelt (Artikel 6.330 ZGB bzw.--beziehungsweise Artikel 6.332 ZGB).

Ansprüche des Käufers sind „innerhalb angemessener Zeit“ geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren (Artikel 6.338 ZGB).

Besonderheiten bei der Gewährleistung gibt es schließlich im Baurecht:

Das litauischen Baugesetzes (Lithuanian law on construction, Gesetz vom 19.3.1996 No I-1240) sieht folgende Mindest-Gewährleistungsfristen im Baubereich Litauens vor, die durch eine vertragliche Regelung nicht unterschritten werden dürfen:

  • Grundsätzlich: fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks
  • Bei versteckten strukturellen Mängeln: zehn Jahre (etwa bei Leitungen, Statik usw.--und so weiter)
  • Bei vorsätzlich versteckten strukturellen Mängeln: bis zu zwanzig Jahren.

Die Gewährleistungspflicht tragen Bauplaner, Bauunternehmer und Bauaufsichtshabender gemeinschaftlich, und zwar im Einklang mit den Regeln des litauischen ZGB.

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

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