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Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

Der deutscher Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen auch von einer Insolvenz des litauischen Dienstleisters betroffen werden.

Dies kann beispielsweise für noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, gegebenenfalls auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten von Bedeutung sein.

Vor diesem Hintergrund wird ein kurzer Überblick über das Insolvenzverfahren in Litauen wichtig:

Solvenzprüfung im Vorfeld

Die Überprüfung, ob ein potentieller Dienstleister aus Litauen nicht bereits insolvent ist, kann man über die Konsultation des litauischen Handelsregisters vornehmen. Es wird vom litauischen staatlichen Zentrum für Unternehmensregister (Centre of Registers) betrieben und bietet einen öffentlichen Zugang, der auf 100 kostenbefreite Online-Suchanfragen pro Tag beschränkt ist.

Im Suchformular des litauischen Handelsregisters sollte zwecks Überprüfung einer etwaigen Insolvenz die Vorauswahl "Bankrupt" oder auch "Going bankrupt" im Suchfeld "Legal status" aktiviert werden. Weitere Statusmeldungen, die auf wirtschaftliche Schwierigkeiten eines in Litauen registrierten Unternehmens hinweisen, sind zudem:

  • Partizipating in Reorganization
  • Under Liquidation
  • Under Reformation
  • Under Reorganization
  • Under Restructuring

Sollte demgegenüber der Status "No legal proceeding" auf den potentiellen Dienstleister aus Litauen zutreffen, dürften zumindest keine insolvenzrechtlichen Verfahren aktenkundig geworden sein.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Rechtsgrundlage für das litauische Insolvenzrecht aus Sicht des deutschen Unternehmers ist zunächst das litauische Konkursgesetz (andere Bezeichnung: Unternehmens-Insolvenzgesetz, Enterprise Bankruptcy Law). Daneben wird aber auch die Privatinsolvenz durch ein Gesetz geregelt, was aber für den unternehmerischen Rechtsverkehr von nachrangiger Bedeutung sein dürfte.

Eine weitere wichtige gesetzliche Grundlage für das Insolvenzrecht Litauens ist zudem das Gesetz über die Restrukturierung von Unternehmen. Letzteres soll noch aktiven Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten in erster Linie ein Fortbestehen ermöglichen, indem die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wieder hergestellt und so ein Konkurs vermieden werden kann.

Sowohl das litauische Konkursverfahren als auch das Restrukturierungsverfahren richten sich nach den Prozessregeln der litauischen ZPO, falls die insolvenzrechtlichen Sondergesetze nichts Abweichendes bestimmen. Als Ausnahme gibt es in Litauen auch ein außergerichtliches Konkursverfahren.

Dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stimmt das zuständige litauische Bezirksgericht durch Eröffnungsbeschluss zu, soweit die folgenden Voraussetzungen vorliegen (Artikel 4 und Artikel 9 Konkursgesetz):

  • Gehaltszahlungen und sonstige Pflichtabgaben gegenüber den Beschäftigten können nicht erfüllt werden (Verzug reicht bei Gehaltszahlungen aus, Artikel 9 Absatz 5 Konkursgesetz)
  • Bereits erhaltene Waren, Dienstleistungen, Darlehen usw.--und so weiter können nicht fristgerecht bezahlt werden
  • Steuern oder sonstige Pflichtabgaben können nicht beglichen werden.
  • Zahlungsunfähigkeit wurde seitens des Unternehmens den Gläubigern oder auf andere Weise (öffentlich) bekannt gemacht
  • Vermögen oder Einnahmen des Unternehmens zur Begleichung der Forderungen fehlen

Von einer Zahlungsunfähigkeit geht das litauische Recht seit einer diesbezüglichen Gesetzesänderung des Jahres 2008 aus, sofern ein Unternehmen seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht mehr nachkommt und die verzögerten Verbindlichkeiten und Verpflichtungen (etwa Aufträge und Ähnliches) die Hälfte des in der Bilanz eingetragenen Vermögens übersteigen (Artikel 2 Absatz 8 Konkursgesetz).

Dabei ermittelt das litauische Konkursgericht von Amts wegen die Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dabei hat es weitreichende Rechte, Gutachten anordnen, Beteiligte laden und auf Unterlagen zugreifen. Es hat aber auf der Gegenseite auch genau festgelegte Informationspflichten an die Beteiligten des litauischen Insolvenzverfahrens.

Über den Konkurs-Eröffnungsantrag entscheidet das Gericht innerhalb einer Monatsfrist. Um Missbrauch zu vermeiden, wird ein in rechtsmissbräuchlicher Absicht gestellter Insolvenzantrag in Litauen als Straftat sanktioniert.

Anmeldung von Forderungen

Die aus Sicht des deutschen Unternehmers bei einer möglichen Insolvenz seines litauischen Geschäftspartners besonders wichtige Vorschrift ist Artikel 21 des Konkursgesetzes. Dort werden nicht nur die Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren festgeschrieben, sondern auch die Einzelheiten der Forderungsanmeldung sind dort aufgeführt:

  • Anmeldung innerhalb einer vom Insolvenzgericht gesetzten Frist (in der Regel zwischen 30 und 45 Tagen)
  • Urkundlicher Beweis über die Existenz der Forderung
  • Darlegung besonderer Sicherungen der Forderung (falls vorhanden)

Der Frist für die Forderungsanmeldung beginnt mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen. Für die Aufstellung der Forderungstabelle hat der Konkursverwalter wiederum eine Frist von einem Monat. Wird die Monatsfrist zur Forderungsanmeldung ohne eigenes Verschulden verpasst, gewährt die Rechtsprechung der litauischen Gerichte unter Umständen eine nachträgliche Anmeldungsmöglichkeit (nach Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

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