Das luxemburgische Gesellschaftsrecht ist im Wesentlichen im Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften (Loi du 10 août 1915, concernant les sociétés commerciales) geregelt.
Die Errichtung einer luxemburgischen GmbH (Société à responsabilité limitée - kurz: S.A.R.L.) erfolgt durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt (Mémorial). Möglich ist auch die Gründung einer Einmann-S.A.R.L. Die Anzahl der Gesellschafter darf maximal 100 betragen. Das Mindeststammkapital beträgt 12.000 Euro (Artikel 710-4 f. des Gesetzes über Handelsgesellschaften). Alle Urkunden, Rechnungen, Briefe und andere Dokumente, die die S.A.R.L. ausstellt, müssen bestimmte Angaben enthalten, insbesondere den Firmennamen, die Worte "Société à responsabilité limitée" vollständig oder die Abkürzung "SARL", unmittelbar vor oder hinter dem Firmennamen platziert sowie die Worte "Registre de commerce et des sociétés, Luxembourg" oder das Akronym "R.C.S. Luxembourg" gefolgt von der Registrierungsnummer.
Die S.A.R.L. wird von mindestens einem Geschäftsführer verwaltet. Dies kann auch ein Nichtgesellschafter sein. Ein Aufsichtsgremium (commissaire) ist nicht obligatorisch, sofern die Zahl der Gesellschafter nicht über 60 liegt. Wird diese Zahl hingegen überschritten, so ist die Aufsicht einem oder mehreren Kommissaren anzuvertrauen. Für die Verbindlichkeiten der S.A.R.L. haftet diese mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Einer besonderen Haftung unterliegen die Gründer. Sie haften für die Differenz zwischen Mindestkapital und gezeichnetem Kapital.
Die Geschäftsführer haften sowohl der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung ihres Auftrags und die im Rahmen der Geschäftsführung begangenen Fehler. Gegenüber Dritten haften sie gesamtschuldnerisch für aus der Verletzung der Satzung oder des Gesetzes entstandene Schäden.
Die Gründung einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts (Société anonyme - abgekürzt: S.A.) setzt Folgendes voraus:
mindestens eine natürliche Person oder juristische Person als Gründer;
Mindestgrundkapital von 30.000 Euro;
Einzahlung des gezeichneten Kapitals zu mindestens 25 Prozent.
Für die Verbindlichkeiten der S.A. haftet den Gläubigern (nur) das Gesellschaftsvermögen. Die Gründer haften unter anderem gegenüber allen Betroffenen für das gesamte Kapital, das nicht wirksam gezeichnet wurde sowie für die Differenz zwischen dem Minimalbetrag und dem gezeichneten Betrag.
Seit August 2016 sieht das luxemburgische Gesellschaftsrecht eine weitere, an die S.A. angelehnte Rechtsform vor: die S.A.S. (société par actions simplifiée). Die S.A.S. zeichnet sich durch ein großes Maß an Freiheit bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge aus, was sie insbesondere für joint ventures und start-ups interessant machen soll. Anders als die S.A. kann sie allerdings keine börsengehandelten Anteile ausgeben.