Die gesetzliche Grundlage des regulären Insolvenzverfahrens (faillite) über luxemburgische Unternehmen und Kaufleute bildet insbesondere das dritte Buch (Artikel 437 ff.) des Handelsgesetzbuches Luxemburgs (Code de commerce). Eine wichtige Rolle spielt auch das Gesetz über die Reorganisation und Insolvenz von Unternehmen ("Loi du 7 août 2023 relative à la préservation des entreprises et à la failllite"). Mit diesem Gesetz wurde die EU-Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 in luxemburgisches Recht umgesetzt.
Für das reguläre, auf Abwicklung gerichtete Insolvenzverfahren gilt: Ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft aus Luxemburg werden gemäß Artikel 437 Code de Commerce als insolvent angesehen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt haben und ihre Kreditwürdigkeit erschüttert ist.
In diesem Fall ist der Schuldner binnen eines Monats verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (Artikel 440 Code de Commerce). Die Wirkung der Eröffnung ist der Verlust der Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis (Artikel 442) und die Bestellung eines Insolvenzverwalters ("curateur").
Einen Antrag auf Einleitung eines Planinsolvenzverfahrens kann auch ein Gläubiger stellen. Hierzu muss er eine Forderung nachweisen, die in Geld ausweisbar, unbestritten existent und fällig ist.