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Insolvenzrecht

In Luxemburg gibt es verschiedene Insolvenz- und Unternehmensrestrukturierungsverfahren. Die folgenden Ausführungen stellen allerdings nur das reguläre Insolvenzverfahren für luxemburgische Unternehmen dar, da dieses auch von einem deutschen Gläubiger eingeleitet werden kann.

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Solvenzprüfung im Vorfeld

Insolvenzen werden vom Insolvenzverwalter binnen drei Tagen nach dem entsprechenden Gerichtsbeschluss per Aushang und in den Zeitungen bekannt gemacht. Darüber hinaus enthält das luxemburgische Handels- und Firmenregister ("Luxembourg Business Registers") ein zentrales Insolvenzregister namens "Reginsol", das man durchsuchen kann. 

Um zu recherchieren, ob ein konkretes luxemburgisches Unternehmen insolvent ist, kann außerdem die Geschäftsstelle des jeweils örtlich zuständigen Bezirksgerichts (Tribunal d'arrondissement) in Luxemburg oder Diekirch befragt werden. Die Geschäftsstelle teilt dann mit, ob sich das Unternehmen in Insolvenz befindet, und bei welchem Insolvenzverwalter Forderungen angemeldet werden können.  

Bei Handelsgesellschaften ist auch eine Recherche im Online-Auftritt des luxemburgischen Handels- und Firmenregisters (vergleiche den Abschnitt Register) möglich. Falls die Insolvenz dort eingetragen ist, erscheinen bei dem Ergebnis zu dem einen Unternehmen neben dem Namen der Gesellschaft entweder die Worte "en liquidation judiciaire" oder das Wort "radié". Im gleichen Online-Auftritt ist unter "Einreichungsstatistiken" auch eine Suche in Listen möglich, die die während eines Kalendermonats beim luxemburgischen Handelsregister eingegangen Insolvenzeröffnungsbeschlüsse aufzeigen.

 

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Die gesetzliche Grundlage des regulären Insolvenzverfahrens (faillite) über luxemburgische Unternehmen und Kaufleute bildet insbesondere das dritte Buch (Artikel 437 ff.) des Handelsgesetzbuches Luxemburgs (Code de commerce). Eine wichtige Rolle spielt auch das Gesetz über die Reorganisation und Insolvenz von Unternehmen ("Loi du 7 août 2023 relative à la préservation des entreprises et à la failllite"). Mit diesem Gesetz wurde die EU-Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 in luxemburgisches Recht umgesetzt.

Für das reguläre, auf Abwicklung gerichtete Insolvenzverfahren gilt: Ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft aus Luxemburg werden gemäß Artikel 437 Code de Commerce als insolvent angesehen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt haben und ihre Kreditwürdigkeit erschüttert ist. 

In diesem Fall ist der Schuldner binnen eines Monats verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (Artikel 440 Code de Commerce). Die Wirkung der Eröffnung ist der Verlust der Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis (Artikel 442) und die Bestellung eines Insolvenzverwalters ("curateur"). 

Einen Antrag auf Einleitung eines Planinsolvenzverfahrens kann auch ein Gläubiger stellen. Hierzu muss er eine Forderung nachweisen, die in Geld ausweisbar, unbestritten existent und fällig ist.

Forderungsanmeldung

Der Insolvenzeröffnungsbeschluss bestimmt die Frist, innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen bei der Geschäftsstelle des Gerichts anmelden müssen. Diese (Ausschluss-) Frist beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Verkündungsdatum, Artikel 466 Code de Commerce. Auf schriftlichen Antrag kann ein Gläubiger beim Gericht beantragen, dass er von der Ausschlussfrist befreit wird. Dazu muss er immaterielle oder materielle Umstände nachweisen, die ihn daran gehindert haben, seine Forderungsanmeldung rechtzeitig einzureichen.

Insolvenzeröffnungsbeschlüsse werden an der Gerichtstafel angeschlagen und in Tageszeitungen veröffentlicht, Artikel 472 Code de CommerceFormulare zur Forderungsanmeldung (Forderungserklärung) in französischer und deutscher Sprache stellt der Online-Auftritt des luxemburgischen Justizportals zum Download bereit. Zusammen mit den Forderungsanmeldungen müssen schriftliche Nachweise über das Bestehen der Forderung eingereicht werden. Weitere ausführliche Informationen in deutscher Sprache sind im luxemburgischen Guichet erhältlich.

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