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Portal 21 Luxemburg

Pflichtversicherung

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

Manche Dienstleister aus Luxemburg sind gehalten, sich gegen Schadensersatzansprüche ihrer Kunden wegen schlechter Ausführung der Dienstleistung mittels einer Berufshaftpflichtversicherung abzusichern.
Ein Beispiel hierfür sind luxemburgische Architekten (architectes) und Ingenieurkonsulenten (ingénieurs-conseils). Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestimmt Artikel 6 des luxemburgischen Gesetzes über die Organisation der Berufe der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Loi portant organisation des professions d´architecte et d´ingénieur-conseil).

Die gleiche Pflicht besteht für Rechtsanwälte. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Ziffer 9.1.4. der Regelungen der Luxemburger Rechtsanwaltskammer in der neusten Fassung (Règlements de l’ordre des avocats du barreau de Luxembourg)

Auch etwa Versicherungsvermittler aus Luxemburg müssen eine Berufshaftpflichtversicherung eingehen oder eine andere, gleichwertige Sicherheit stellen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist Artikel 2 der Großherzoglichen Verordnung vom 8.Oktober.2014 (Règlement grand-ducal du 8 octobre 2014 concernant les modalités d'agrément et d'exercice des intermédiaires d'assurances et de réassurances ainsi que des professionnels du secteur de l'assurance.).

Nach Artikel 2 der Großherzoglichen Verordnung vom 27. Februar .2010 über Gasinstallationen in der neusten Fassung müssen darüber hinaus beispielsweise Gasinstallateure für ihre Arbeit in Luxemburg eine Haftpflichtversicherung (assurance responsabilité civile) innehaben, die die Risiken der Tätigkeit abdeckt. Diese muss bei einem luxemburgischen oder in Luxemburg akzeptierten Versicherer abgeschlossen werden.

Eine Erleichterung für Dienstleistungsempfänger bei der Suche nach Informationen über Berufshaftpflichtversicherungen luxemburgischer Dienstleister bringt Artikel 19 des luxemburgischen Dienstleistungsgesetzes (Loi du 24 mai 2011 relative aux services dans le marché intérieur) in der neuesten Fassung: Hiernach muss ein Dienstleister den Dienstleistungsempfänger unter anderem über für ihn einschlägige, gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen informieren. Ausführliche Erläuterungen zu diesem im Mai 2011 in Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) erlassenen Gesetz enthält die Rubrik Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses Portal 21-Länderbeitrags.

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

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