Ausländisches Wirtschaftsrecht

Recht kompakt Luxemburg

Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Luxemburg bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement. 

Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

  • Das luxemburgische Privatrecht weist viele Übereinstimmungen mit dem französischen Recht auf.

    Allgemeines

    Luxemburg ist eine konstitutionelle, parlamentarische Demokratie mit einem Großherzog als Staatsoberhaupt. Die exekutive Gewalt wird vom Großherzog und der Regierung ausgeübt. Die Regierung setzt sich zusammen aus dem Premierminister, der den traditionellen Titel Staatsminister führt, sowie fünfzehn Ministern und drei Staatssekretären. 

    Luxemburg ist Mitglied der Europäischen Union. Gemeinsam mit seinem Nachbarstaat Belgien und den Niederlanden bildet Luxemburg die sogenannten Benelux-Staaten.

    Luxemburg hat mit Deutsch, Französisch und Luxemburgisch drei Amtssprachen. Luxemburgisch ist Nationalsprache. Alleinige Gesetzessprache ist Französisch gemäß Art. 2 des Sprachengesetzes vom 24. Februar 1984. Bürger können sich in jeder der drei Landessprachen an Behörden wenden und sollen nach Möglichkeit eine Antwort in der gewählten Sprache erhalten, Art. 4 Sprachengesetz.

    Rechtsquellen

    Das luxemburgische Privatrecht wurzelt in dem unter Napoleon Bonaparte entstandenen französischen Code Civil von 1804, denn im Jahr der Einführung war Luxemburg ein Teil der französischen Republik. Der Wiener Kongress machte Luxemburg 1815 nominell zu einem selbständigen Großherzogtum, es erlangte 1839 seine Unabhängigkeit von den Niederlanden, womit die Entwicklung eines eigenen luxemburgischen Rechts begann, wenngleich der französische Code Civil von 1804 in Kraft blieb.

    Die wichtigsten Rechtsquellen in Luxemburg sind Gesetze und großherzogliche Verordnungen. Sofern ein Rechtsproblem in Luxemburg ungeregelt ist, darf auf französisches Recht zurückgegriffen werden. Die Gesetzgebung kommt dem Großherzog und dem Parlament (Abgeordnetenkammer) gemeinsam zu. Es gilt ein Vorrang des internationalen Rechts vor dem einfachen nationalen Recht. Oberste nationale Rechtsnorm ist die Verfassung von 1868, die Parallelen zur belgischen Verfassung von 1831 aufweist.

    Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für das Vertragsrecht in Luxemburg sind der Code Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Code de Commerce (Handelsgesetzbuch).

    Regelungen zur Entstehung und zur Abwicklung von Kaufverträgen sind im Luxemburger Code Civil enthalten. Zudem existieren Nebengesetze, wie das Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation). Der Code de Commerce des Großherzogtums beinhaltet Bestimmungen über Handelsgeschäfte und regelt Rechtsbeziehungen zwischen Kaufleuten. Darüber hinaus kommt in Luxemburg der Rechtsprechung (Richterrecht) eine wichtige Bedeutung zu.

    Viele Regelungen im Vertragsrecht, insbesondere im Verbraucherschutzrecht, gehen auf europäische Vorgaben zurück und sind deswegen nahezu identisch mit dem deutschen Recht. Es existieren allerdings auch signifikante Unterschiede. So erfolgt der Eigentumsübergang nach luxemburgischen Recht bereits bei Vertragsschluss und nicht, wie nach deutschem Recht, erst bei Übergabe der Kaufsache.

    Informationen zu den gesetzlichen Regelungen sind im Internet in französischer Sprache auf der Webseite des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt,  kostenfrei zugänglich.



    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  •  Für beide Länder, sowohl für Luxemburg als auch für Deutschland, gilt das UN-Kaufrecht.

    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist für Luxemburg am 1.Februar 1998 und für Deutschland am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass für jeden Warenexport von Deutschland nach Luxemburg das UN-Kaufrecht anwendbar ist, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. 

    Die Frage, ob es sinnvoll ist, das UN-Kaufrecht auszuschließen beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Einzelfall und kann nicht pauschal beantwortet werden.

    Hinweis: Vertiefende Informationen zum UN-Kaufrecht bietet eine von der GTAI unter Mitarbeit von RA Prof. Piltz erstellte Publikation mit dem Titel "UN-Kaufrecht in Deutschland" (Ausgabe 2017).

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Das luxemburgische Zivilgesetzbuch (Code Civil) regelt das Gewährleistungsrecht.

    Rechtsgrundlage

    Leistet der Schuldner nicht zur gebotenen Zeit, nur teilweise, mangelhaft oder überhaupt nicht, hat der Gläubiger von Anfang an die Wahl, den Schuldner entweder zur Erfüllung zu zwingen oder die Vertragsauflösung und Schadensersatz wegen einer Leistungsstörung (inexécution) zu beantragen, Art. 1184 Abs. 2 Code Civil.

    Im luxemburgischen Recht wird wie im deutschen Recht zwischen der Sachmängelhaftung (garantie des vices) und der Rechtsmängelhaftung (garantie d‘éviction) unterschieden.

    Sachmängelhaftung

    Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen

    Die Frage, ob eine offenkundige Qualitätsabweichung gegenüber vereinbarten Eigenschaften (non-conformité) oder ein verborgener Mangel (vice caché) vorliegt, ist von entscheidender Bedeutung, da die Rechtsfolgen der Sachmängelhaftung nur bei verborgenen Mängeln eingreifen. Diese Unterscheidung gilt im Verbraucherrecht allerdings seit 1999 mit Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf) nicht mehr.

    Ein Sachmangel im Sinne einer offenkundigen Qualitätsabweichung liegt vor, wenn die Ware zwar der Bestellung entspricht, sich aber für den vorgesehenen Gebrauch als ungeeignet erweist, wobei eine völlig unbeträchtliche Abweichung außer Betracht bleibt. Der Käufer darf in einem solchen Fall der Nichterfüllung der Leistungspflicht die Sache nicht vorbehaltlos annehmen, da andernfalls vermutet wird, dass er die Qualitätsabweichung billigt. Ihm steht das Recht zu, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. Möchte der Käufer am Vertrag festhalten, kann er auf Vertragserfüllung klagen oder die Sache behalten und den Schadensersatz für den Minderwert verlangen. Die Minderungsklage (action en diminution de prix) muss binnen Jahresfrist nach Vertragsschluss eingereicht werden, Art. 1622 Code Civil. Der Käufer kann die Auflösung des Vertrages (résolution) und/oder Schadensersatz (dômmages et intérêts) gerichtlich geltend machen, wenn er nicht mehr am Vertrag festhalten möchte.

    Gemäß Art. 1146 ff. Code Civil kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn ihm aufgrund der Nichterfüllung ein Schaden entstanden ist. Bei der Lieferung einer mangelfreien Sache handelt es sich um eine Erfolgspflicht (obligation de résultat), bei der das Verschulden des Verkäufers vermutet wird, Art. 1147 Code Civil, und von der sich der Verkäufer selbst dann nicht entlasten kann, wenn er fehlendes Verschulden nachweist. Eine Verteidigung ist dem Verkäufer nur mit den Einwänden eines ihm nicht anzulastenden äußeren Ereignisses (une cause étrangère qui ne peut lui être imputée, Art. 1147 Code Civil) oder höherer Gewalt (force majeure, Art. 1148 Code Civil) möglich.

    Sofern ein verborgener Mangel vorliegt, kann der Käufer entweder Rücktritt in Form der Rückabwicklung des Vertrages und Erstattung von durch den Vertragsschluss angefallenen Kosten oder Minderung des Kaufpreises verlangen, Art. 1644 Code Civil. Zudem hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden, die er aufgrund des Mangels erleidet, wenn der Verkäufer den Mangel kannte, Art. 1645 Code Civil. Bei gewerbsmäßigen Verkäufen wird die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel unwiderleglich vermutet, Art. 1645 Code Civil. Der Käufer muss dem Verkäufer den Sachmangel innerhalb einer kurzen Frist ab Kenntnisnahme (bref délai) anzeigen, um seine Rechte zu wahren. Unterbleibt die rechtzeitige Mängelrüge, so gehen Gewährleistungsanspruch und ein etwaiger Schadensersatzanspruch verloren.

    Verjährung

    Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche des Käufers liegt grundsätzlich bei einem Jahr ab Entdeckung des Mangels (Art. 1648 Code Civil), dabei muss der Mangel die Eignung der Sache zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch beeinträchtigen und zum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums bereits vorhanden sein. Zugunsten des Verbrauchers wird vermutet, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt (siehe nachfolgender Abschnitt).

    Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

    Besonderheiten bestehen für den Kauf von Verbrauchsgütern durch die Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf). Das die Richtlinie umsetzende Gesetz (Code de la consommation) beschränkt sich auf Kaufverträge sowie Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen, die zwischen Verkäufer und Verbraucher abgeschlossen werden. Der Verkäufer ist zur vertragsgemäßen Lieferung der Sache verpflichtet. Es wird vermutet, dass solche Mängel, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden. Bei Mangelhaftigkeit der Waren stehen dem Verbraucher folgende Ansprüche zu:

    • Vertragsauflösung;
    • Minderung;
    • Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

    Die Ansprüche auf Minderung beziehungsweise Vertragsauflösung kann der Verbraucher erst geltend machen, wenn er zunächst erfolglos Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

    Das Gesetz zum Verbrauchsgüterkauf (Code de la consommation) ist in französischer Sprache abrufbar auf der Webseite des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt. 

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  • Auch das luxemburgische Recht unterscheidet zwischen Personal- und Realsicherheiten.

    Eigentumsvorbehalt

    Der Eigentumsvorbehalt ist als dingliche Sicherheit einzuordnen, die keiner Registrierung bedarf. Mit Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. März 2000 (Loi relative aux effets des clauses de réserve de propriété dans les clauses de vente) ist das Recht des Eigentumsvorbehaltes reformiert worden. War es bis dahin so, dass ein Eigentumsvorbehalt (réserve de propriété) zwar vereinbart werden konnte, aber keine Wirkung mehr entfaltete, wenn das Recht des Vorbehaltsverkäufers mit dem anderer Gläubiger konkurrierte (was insbesondere im Konkurs des Käufers der Vorbehaltsware sowie bei einer Pfändung der Kaufsache der Fall war), so ist mittels der Einfügung des Artikels 567-1 Code de Commerce durch das oben genannte Gesetz nunmehr die Insolvenzfestigkeit des einfachen Eigentumsvorbehaltes gegeben. Die Insolvenz beeinträchtigt somit nicht den auf das Eigentum gegründeten Herausgabeanspruch auf Sachen, die sich im Besitz des Schuldners befinden.

    Voraussetzung für einen insolvenzfesten Eigentumsvorbehalt ist, dass die Vorbehaltsklausel schriftlich vereinbart worden ist und zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache auch noch Bestand hat. Eine Vereinbarung über AGB ist unzulässig. Da nach luxemburgischem Recht das Eigentum an einer Sache bereits mit Abschluss des Kaufvertrages übergeht (wenn es sich nicht um eine Gattungssache handelt), kann nach Abschluss des Vertrages nicht mehr der Erwerb des Eigentums unter eine aufschiebende Bedingung gestellt werden. Ein erst zum Zeitpunkt der Übergabe schriftlich vereinbarter Eigentumsvorbehalt wäre somit unwirksam.

    Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Sachen in ihrem ursprünglichen Zustand beim Schuldner befinden. Sie dürfen weder durch Verbindung mit einem Grundstück zu einer unbeweglichen Sache geworden noch mit anderen beweglichen Sachen vermengt worden sein.

    Wird die unter Eigentumsvorbehalt veräußerte Sache weiterverkauft, so tritt an die Stelle des Anspruchs auf Herausgabe der Sache ein solcher auf Auskehr des Verkaufserlöses. Erfolgt der Verkauf durch den Insolvenzverwalter, wird der Vorbehaltsverkäufer Massegläubiger (bezüglich des Verkaufspreises). Das Recht auf Herausgabe muss der Vorbehaltsverkäufer innerhalb von drei Monaten nach Insolvenzeröffnung dem Verwalter gegenüber geltend machen.

    Zwar kennt das luxemburgische Recht den einfachen Eigentumsvorbehalt, nicht aber zum Beispiel den aus dem deutschen Recht bekannten erweiterten Eigentumsvorbehalt.

    Das Gesetz zum Eigentumsvorbehalt (Loi relative aux effets des clauses de réserve de propriété dans les clauses de vente) ist in französischer Sprache abrufbar auf der Webseite des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.    

    Professionelle Zahlungsgarantie

    Mit dem Gesetz zur Schaffung einer neuen Art von Zahlungsgarantie (garantie professionnelle de paiement) nach luxemburgischem Recht wurde die bestehende Palette von Sicherheiten, wie die Bürgschaft (cautionnement) und die Garantie auf erste Anforderung (garantie à première demande), ergänzt.

    Das Gesetz wurde zwar im beruflichen Kontext zu der Covid19-Krise und Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft beschlossen, es ist jedoch nicht zeitlich begrenzt und ab dem 17. Juli 2020 Teil des allgemeinen luxemburgischen Rechts.

    Das Gesetz definiert eine "professionelle Zahlungsgarantie" als eine Verpflichtung, bei der sich ein Garantiegeber verpflichtet, einem Begünstigten auf dessen Verlangen oder auf Verlangen eines vereinbarten Dritten einen bestimmten Betrag im Zusammenhang mit bestimmten Forderungen oder damit verbundenen Risiken zu zahlen.

    Grundsätzlich können alle Forderungen unabhängig von ihrer Art oder Herkunft abgedeckt werden, soweit diese bestimmt oder bestimmbar sind. Die Parteien müssen ausdrücklich vereinbaren, dass ihre Garantievereinbarung dem Gesetz über professionelle Zahlungsgarantien unterfällt, damit es Anwendung findet. Dies kann sowohl in elektronischer Form als auch in einer anderen dauerhaften Form erfolgen. Die Parteien können eine bestehende persönliche Garantie der neuen Gesetzgebung unterstellen, indem sie ihre Vereinbarung dahingehend ändern, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das Gesetz aufgenommen wird. Der Garantiegeber kann entweder eine juristische Person (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) oder eine natürliche Person sein.

    Die Parteien können die Bedingungen der professionellen Zahlungsgarantie vertraglich festlegen (z.B. die Höhe, die Dauer und die Bedingungen für die Zahlung im Rahmen der Garantie).

    Ein bemerkenswertes Merkmal des Gesetzes ist, dass die professionelle Zahlungsgarantie zu Gunsten eines Dritten gewährt werden kann, der im Namen des Begünstigten handelt, zum Beispiel einem Treuhänder. Diese Eigenschaft macht die neue Garantie zu einem nützlichen Instrument im Zusammenhang mit Kreditgeschäften bei mehreren Kreditgebern.

    Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, bleibt der Garantiegeber im Rahmen der professionellen Zahlungsgarantie in vollem Umfang haftbar, selbst wenn der Schuldner einer Restrukturierung, Liquidation oder einer anderen nationalen oder ausländischen Maßnahme unterliegt, die die Rechte der Gläubiger beeinträchtigt.

    Gesetz vom 10. Juli 2020 über professionelle Zahlungsgarantien (Loi relative aux garanties professionnelles de paiement) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

    Von Julia Nadine Warnke | Bonn

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  • Die luxemburgische Produzentenhaftung ist stark geprägt von den europäischen Normen des Verbraucherschutzes.

    Anwendbares Recht

    Die Bestimmung des anwendbaren Rechts in Produkthaftungsfragen zwischen Deutschen und Luxemburgern mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem jeweiligen Heimatstaat richtet sich für schadensbegründende Ereignisse nach dem 11. Januar 2009 nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“).

    Nach der in dieser Verordnung verwendeten „Anknüpfungsleiter“ ist in Produkthaftungsfällen grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Voraussetzung ist, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Andernfalls ist das Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde maßgeblich, sofern es dort auch in Verkehr gebracht wurde. Ist letzteres nicht der Fall, ist auf das Recht des Staates abzustellen, in dem der Schaden eingetreten ist. Voraussetzung ist auch hier, dass das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. Das Recht dieses Staates ist aber dann nicht heranzuziehen, wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in diesem Staat vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. Dann kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Person an. Schließlich ist auch für den Bereich der Produkthaftung zu prüfen, ob die unerlaubte Handlung mit einem anderen Staat eine engere Verbindung aufweist.

    Rechtsgrundlage

    Das Produkthaftungsrecht ist in Luxemburg im Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 21. April 1989 in seiner neuesten Fassung  geregelt (Loi du 21 avril 1989 relative à la responsabilité civile du fait des produits défectueux.).

    Daneben sind weiterhin die aus dem Code Civil abgeleiteten Regelungen über die vertragliche und außervertragliche Haftung für fehlerhafte Produkte anwendbar.

    Anspruchsvoraussetzungen

    Gemäß Art. 1 des Produkthaftungsgesetzes haftet der Hersteller eines Produkts für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist. Nach der Diktion des Gesetzes (Art. 2 Ziff. 3) ist ein Produkt dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf.

    Haftende Personen sind der Hersteller, der Importeur und der Lieferant. Der Importeur haftet nur bei Produkten, die außerhalb der EU hergestellt werden. Können weder Hersteller noch Importeur des Produkts festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als Hersteller oder Importeur des Produkts behandelt, soweit er dem Geschädigten nicht innerhalb angemessener Frist den Hersteller oder Importeur benennt.

    Die Haftung ist nicht verschuldensabhängig. Der Geschädigte muss lediglich den Beweis des Fehlers, des Schadens und der Kausalität erbringen (Art. 3).

    Verjährung

    Der im Produkthaftungsgesetz vorgesehene Schadensersatzanspruch verjährt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden, dem Mangel und der Person des Ersatzpflichtigen  Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können, unbeschadet der allgemeinen Rechtsvorschriften, die die Aussetzung oder Unterbrechung der Verjährung regeln.

    Für das dem Geschädigten aufgrund dieses Gesetzes eingeräumte Recht auf Schadensersatz ist eine Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das fehlerhafte Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat, vorgesehen, es sei denn, der Geschädigte hatte in diesem Zeitraum ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller bereits eingeleitet.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Nach luxemburgischem Recht geht mit dem Kaufvertrag auch das Eigentum an der Immobilie über.


    Wie in Frankreich, so geht auch in Luxemburg bereits mit Abschluss des Kaufvertrages das Eigentum über.  Der Eigentumsübergang ist daher nicht von einer zusätzlichen Eintragung abhängig. Dritten gegenüber kann das Eigentum aber nur entgegen gehalten werden, wenn es in das Grundstücks- und Hypothekenregister eingetragen ist. Dies wiederum setzt das Vorliegen eines notariell beurkundeten Vertrages voraus. Faktisch ist daher (wie in Deutschland auch) ein notarieller Vertrag erforderlich. Hierbei muss der Notar überprüfen, ob der Eigentumsübertragung Hindernisse, etwa durch vertragliche oder gesetzliche Vorkaufsrechte, entgegenstehen.

    Eine Besonderheit in Luxemburg stellt der Kaufvorvertrag dar (Compromis de vente), der bei vielen Immobilientransaktionen geschlossen wird. Dieser Kaufvorvertrag ist ein bindender Vertrag, der die Unterzeichnenden zum Kauf beziehungsweise Verkauf zu einem bestimmten Preis verpflichtet. Da der Kaufvorvertrag eine echte Verpflichtung darstellt ist es üblich, diesen mit Vorbehaltsklauseln, zum Beispiel der Bedingung, dass ein Bankdarlehen zur Finanzierung gewährt wird, zu versehen. Der zwischen den Unterzeichnenden verbindliche Vorvertrag wird Dritten gegenüber erst durch die notarielle Beurkundung wirksam. Die Unterzeichnung eines Kaufvorvertrages ist nicht zwingend. Käufer und Verkäufer können ohne einen solchen einen Notar aufsuchen und den Kaufvertrag schließen. Der Käufer läuft dann jedoch Gefahr, das Vorkaufsrecht, das er auf die Immobilie gehabt hätte, zu verlieren.

    Auch nach luxemburgischem Recht können Grundstücke mit Grundpfandrechten belastet werden. Im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland gibt es in Luxemburg allerdings nur zwei Formen der dinglichen Sicherung an unbeweglichen Sachen, nämlich das sogenannte Privileg (privilège), Art. 2095 ff. Code Civil, einem Vorzugspfandrecht nach deutschem Recht vergleichbar sowie die Hypothek (hypothèque), Art. 2114 ff. Code Civil. Eine Grundschuld dagegen existiert nicht. Die Hypothek ist streng akzessorisch, das heißt vom Bestand der zu sichernden Forderung abhängig und sichert im Fall der Insolvenz die Vorrangstellung des Gläubigers am Verkaufserlös des Grundstücks. Die Hypothek hat immer eine bestimmte Dauer, deren Laufzeit mit der Eintragung beginnt.

    Der Erwerb von Grundeigentum durch EU-Staatsangehörige unterliegt keinen besonderen ausländerspezifischen Beschränkungen.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Im Folgenden finden sich Informationen sowohl zum Recht der Handelsvertreter als auch der Vertragshändler in Luxemburg.

    Handelsvertreter  

    Das Handelsvertreterrecht ist geregelt im Gesetz vom 3. Juni 1994 (Handelsvertretergesetz (HVG)), welches die europäische Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) umsetzt.

    Gemäß der Definition in Art. 1 S. 1 HVG wird der Handelsvertreter (agent commercial) durch einen Auftraggeber, ohne in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem zu stehen, ständig und gegen Entgelt damit betraut, Geschäfte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu vermitteln und gegebenenfalls abzuschließen.

     Gemäß Art. 6 S. 1 HVG kann als Vergütung sowohl eine feste Vergütung als auch eine Provision vereinbart werden. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine in diesem Bereich handelsübliche Vergütung. Der Anspruch entsteht mit Ausführung des Geschäfts. Eine solche Ausführung kann auf verschiedene Arten erfolgen: wenn der Unternehmer das Geschäft selbst ausgeführt hat oder nach dem Vertrag mit dem Dritten hätte ausführen müssen oder der Dritte selbst das Geschäft ausführt.

     Ist der Vertrag unbefristet, so kommt sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung in Betracht. Innerhalb der ersten drei Jahre sind die Kündigungsfristen zwingend vorgeschrieben, Art. 17 HGV. Sie betragen einen Monat für jedes angefangene Jahr. Ab dem vierten Jahr bis zum sechsten Jahr werden die Kündigungsfristen um jeweils einen Monat erhöht. Die Fristen können unter der Bedingung erhöht werden, dass die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer ist als die des Handelsvertreters.

    Eine bestimmte Form ist für die Kündigung nicht einzuhalten. Neben der fristgemäßen ist auch eine fristlose Kündigung möglich, Art 18 HGV. Sie erfordert entweder außergewöhnliche Umstände, die jede berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter endgültig unmöglich machen oder einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten der gekündigten Vertragspartei. Wird einer Vertragspartei aufgrund eines schwerwiegenden Verschuldens gekündigt, so ist sie zum Schadensersatz verpflichtet; Voraussetzung ist der Nachweis eines Schadens.

    Unter den in Art. 19 HVG genannten Voraussetzungen hat der Handelsvertreter nach Vertragsbeendigung Anspruch auf eine Abfindung, wenn er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden wesentlich verbessert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht. Die Abfindung darf einen Betrag nicht überschreiten, der dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütung der letzten fünf Jahre beziehungsweise (bei kürzerer Vertragslaufzeit) der entsprechenden Vertragslaufzeit entspricht.

    Das Handelsvertretergesetz (Loi du 3 juin 1994 portant organisation des relations entre les agents commerciaux indépendants et leurs commettants et portant transposition de la directive du Conseil 86/653/CEE du 18 décembre 1986) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

    Vertragshändler

    Der Vertragshändler unterscheidet sich vom Handelsvertreter dadurch, dass er unabhängiger Kaufmann ist und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt. Der Vertragshändler ist nicht als eigenständiger Vertragstyp gesetzlich geregelt. Es besteht somit ein hohes Maß an vertragsgestalterischer Freiheit. Im Rahmen von Alleinvertriebsverträgen kommt dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV besondere Bedeutung zu. Hiernach sind mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

    Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung diese Kriterien und wäre sie deshalb gemäß Art. 101 AEUV rechtswidrig, so kann sie dennoch zulässig sein, wenn sich die Zulässigkeit aus der EU-Verordnung Nr. 330/2010 (Gruppenfreistellungsverordnung) vom 20.  April 2010 ergibt.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • In Luxemburg gibt es vielgestaltige Förderungsmöglichkeiten.

    In Luxemburg existieren verschiedene Förderinstrumente, um neu gegründeten Unternehmen einen guten Start ins Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Dies gilt sowohl für kleine und mittlere Unternehmen als auch für solche, die sich in bestimmten Entwicklungsgebieten ansiedeln. Auch Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation sind förderfähig. Einzelheiten und Ansprechpartner hierzu können der Homepage  von „Invest in Luxemburg“ entnommen werden.

    Luxemburgs Regierung hat im Juli 2020 das Programm „Neistart Lëtzeburg“ verabschiedet. Dieses sieht breite Unterstützungen zur Überwindung der coronabedingten Rezession vor. Nähere Informationen finden Sie im GTAI-Branchenbericht vom 3. August 2020  - Luxemburg legt Förderung für Konjunktur-Neustart.  

    Von Dr. Achim Kampf, Julia Nadine Warnke | Bonn

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  • Die S.A.R.L. und die S.A. sind die in Luxemburg am häufigsten gewählten Gesellschaftsformen.

    Rechtsgrundlage

    Wie das deutsche, so stellt auch das luxemburgische Gesellschaftsrecht einem Unternehmen zahlreiche Gesellschaftsformen zur Verfügung. Rechtsgrundlage des Gesellschaftsrechts ist das Gesellschaftsgesetz vom 10. August 1915 in seiner neuesten Fassung (Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017 portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales). Es ist mit Wirkung zum 19. Dezemeber 2017 einer umfassenden Reform unterzogen worden.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.A.R.L.)

    Die Errichtung einer S.A.R.L. (Sociéte à responsabilité limitée) ist in Art. 710-1 ff. Gesellschaftsgesetz geregelt und erfolgt durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag sowie der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt (Mémorial). Möglich ist auch die Gründung einer Einmann-S.A.R.L.

    Die S.A.R.L. ist vergleichbar mit der GmbH nach deutschem Recht. Sie beschränkt die Haftung der Gesellschaft auf die Höhe ihrer Einlagen. Die Anzahl der Gesellschafter darf maximal 100 betragen. Sobald die Anzahl der Gesellschafter 100 übersteigt, muss sich die GmbH innerhalb eines Jahres in eine andere Gesellschaftsform umwandeln. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 12.000 Euro.

    Die GmbH wird von mindestens einem Geschäftsführer verwaltet. Dies kann auch ein Nichtgesellschafter und auch (im Gegensatz zu Belgien und Frankreich) eine juristische Person sein. Ein Aufsichtsgremium in der Form eines Verwaltungsrates ist nicht obligatorisch, sofern die Zahl der Gesellschafter nicht über 60 liegt. Wird diese Zahl hingegen überschritten, so ist die Aufsicht einem oder mehreren Kommissaren anzuvertrauen. Für die Verbindlichkeiten der GmbH  haftet diese mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Einer besonderen Haftung unterliegen die Gründer der GmbH. Sie haften für die Differenz zwischen Mindestkapital und gezeichnetem Kapital.

    Die Geschäftsführer haften sowohl der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung ihres Auftrags und die im Rahmen der Geschäftsführung begangenen Fehler. Gegenüber Dritten haften sie gesamtschuldnerisch für aus der Verletzung der Satzung oder des Gesetzes entstandene Schäden. Bei mehreren Geschäftsführern ist jeder von ihnen berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag kann hierzu jedoch abweichende Regelungen vorsehen. Dritten gegenüber sind diese dann wirksam, wenn sie im Handels-und Gesellschaftsregister eingetragen sind. Für die Vornahme bestimmter Handlungen können die Geschäftsführer einen gesonderten Vertreter bestellen.

    Mit dem Ziel, die Strukturen einer GmbH insbesondere für kleine Unternehmen noch attraktiver zu machen wurde die Rechtsform der „S.A.R.L. simplifiée“ eingeführt, Art. 720-1 ff. Gesellschaftsgesetz. Sie folgt damit belgischem, deutschen und französischem Vorbild.

    Kennzeichnend ist der faktische Verzicht auf ein Mindestkapital, das auf 1 Euro reduziert wurde. Sie kann durch privatschriftliche Urkunde errichtet werden (also ohne notarielle Beurkundung).

     Aktiengesellschaft (S.A.)

    Die Gründung einer Aktiengesellschaft (S.A. - Societé anonyme) ist in Art. 410-1 ff. Gesellschaftsgesetz geregelt und setzt Folgendes voraus:

    • mindestens eine natürliche oder juristische Person als Gründer;
    • Mindestgrundkapital von 30.000 Euro;
    • Einzahlung des gezeichneten Kapitals zu mindestens 25 Prozent (auch in Form von Sacheinlagen).

    Die Aktiengesellschaft kann monistisch durch einen Verwaltungsrat (conseil d‘administarion) oder dualistisch durch einen mit der Geschäftsführung beauftragten Vorstand (directoire) und einen Aufsichtsrat (conseil de surveillance), der die Geschäftsführung des Vorstands ständig überwachen soll, verwaltet werden.

    Im monistischen System leitet der Verwaltungsrat die S.A. und vertritt sie inner- und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis kann einem oder mehreren Verwaltern in Allein- oder Gesamtvertretung erteilt werden. Dritten gegenüber ist dies dann wirksam, wenn es im luxemburgischen Amtsblatt veröffentlicht ist. Ebenso wie bei der GmbH, kann für bestimmte Handlungen auch ein gesonderter Bevollmächtigter bestellt sein. Der Verwaltungsrat ist in der monistischen Struktur das einzige für das operative Geschäft zuständige Gremium. Im dualistischen System ist dies Angelegenheit des Vorstands.

    Für die Verbindlichkeiten der S.A. haftet den Gläubigern gegenüber die Gesellschaft und damit das Gesellschaftsvermögen.

    Die Gründer haften unter anderem gegenüber allen Betroffenen für das gesamte Kapital, das nicht wirksam gezeichnet wurde sowie für die Differenz zwischen dem Minimalbetrag und dem gezeichneten Betrag. Aufgrund der jüngsten Reform kann die S.A. künftig kostenlose Aktien an Mitarbeiter und Management ausgeben. Für die Aktionäre liegt der Hauptvorteil in der Beschränkung ihrer Haftung auf die Höhe der Kapitaleinlage und in der Möglichkeit weitgehend anonym zu handeln.

    Neu eingeführt worden ist die Rechtsform der S.A.S. („société par actions simplifiée“), die sich durch ein besonderes Maß an Flexibilität bei der Gestaltung der Satzung der Gesellschaft auszeichnet und deren Einführung parallel zur vereinfachten GmbH (siehe oben) zu sehen ist. Im Unterscheid zur herkömmlichen Aktiengesellschaft darf die S.A.S.  ihre Anteile nicht an Börsen handeln. Gedacht ist sie insbesondere für joint ventures und start-ups, da sie durch ihre Flexibilität individuelle Bedürfnisse für besondere Gestaltungen befriedigen kann.   

    Das Gesellschaftsgesetz (Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017 portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales)  ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

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  • Für das Aufenthaltsrecht ist die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Frage, ob es sich um EU-Ausländer oder Drittstaatenangehörige handelt, relevant.

    Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in Luxemburg

    Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) sowie seine Familienangehörigen, bei denen es sich ebenfalls um EU-Bürger handelt, haben das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen, so dass sie in jedem Land der EU arbeiten und sich dort aufhalten dürfen. Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.

    EU-Bürger oder Bürger gleichgestellter Staaten sowie deren Familienangehörige, die selbst EU-Bürger oder Bürger eines gleichgestellten Staates sind, müssen, wenn sie für einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten (Urlaubsreise, Familienbesuch, Geschäftsreise, berufliche Tätigkeit, usw.) nach Luxemburg einreisen wollen, keine besonderen Formalitäten erledigen.

    Sie müssen lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein. EU-Bürger dürfen einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachgehen, ohne im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen, mit Ausnahme der kroatischen Staatsangehörigen, dies solange die Übergangsbestimmungen der jeweiligen Beitrittsverträge noch in Kraft sind.

    Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen handelt, können sich für weniger als drei Monate auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten, sofern sie als Familienangehörige gelten und im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines Einreisevisums sind. Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt, sind berechtigt, einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Genehmigung zu beantragen.

    Der Arbeitgeber muss jedoch vor Einstellung des Drittstaatsangehörigen eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen und den entsprechenden Nachweis erbringen.

    Drittstaatsangehörige, die sich weniger als 90 Tage auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten möchten oder auf Durchreise sind, müssen vor ihrer Einreise im Besitz eines gültigen Reisepasses sein und im Falle von Personen, die für die Einreise nach Luxemburg einer Visumpflicht unterliegen ein Visum beantragen (Kurzaufenthalt). Nach ihrer Einreise müssen sich Drittstaatenangehörige entweder bei der Gemeinde ihres vorübergehenden Wohnsitzes anmelden oder einen Meldeschein in dem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenzimmer usw.) ausfüllen, in dem sie untergebracht sind.

    Jeder Drittstaatsangehörige, der während seines weniger als 90-tägigen Aufenthalts in Luxemburg arbeiten möchte, muss im Vorfeld eine Arbeitserlaubnis bei der Einwanderungsbehörde (Direction de l'immigration) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten beantragen.

    Aufenthalt von mehr als 90 Tagen in Luxemburg

    Ein EU-Bürger ist berechtigt, sich für mehr als drei Monate in Luxemburg aufzuhalten, wenn er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    • Er übt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder eine Tätigkeit als Selbstständiger aus.
    • Er verfügt für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung.
    • Er ist an einer in Luxemburg anerkannten öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung immatrikuliert, um dort hauptberuflich zu studieren oder eine Berufsausbildung zu absolvieren. In diesem Fall muss er ebenfalls für sich selbst und seine Familienangehörigen über ausreichende Mittel, um nicht zu einer Belastung des Sozialhilfesystems zu werden, sowie über eine Krankenversicherung verfügen.

    Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates müssen bei der Reiseplanung im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

    Die Angehörigen bestimmter Drittstaaten (Nicht-EU-Länder), die sich in Luxemburg aufhalten oder dort arbeiten beziehungsweise das Land passieren möchten, müssen vor ihrer Einreise im Besitz eines gültigen Reisedokuments und eines von einer Konsularbehörde eines Landes des Schengen-Raums ausgestellten Visums sein. Für Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen handelt, gelten Privilegien.

    Weitere Informationen hierzu hält der Einheitliche Ansprechpartner in Luxemburg bereit.

    Von Julia Nadine Warnke | Bonn

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  • Das Arbeitsrecht in Luxemburg ist überwiegend im Code du Travail kodifiziert.

    Das luxemburgische Arbeitsrecht ist seit dem 1. September 2006 in einem Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) zusammengefasst. Darüber hinaus bilden Tarifverträge, Verordnungen, Rechtsprechung sowie der individuelle Arbeitsvertrag selbst weitere Rechtsquellen.

    Auch wenn die Schriftform zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht zwingend vorgeschrieben ist (was sich aber alleine schon aus Beweisgründen empfiehlt), muss der Arbeitsvertrag - inklusive bestimmter Mindestinhalte - spätestens zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme schriftlich bestätigt werden.

    Unbefristete Arbeitsverhältnisse können durch den Arbeitgeber sowohl unter Einhaltung einer Kündigungsfrist als auch - bei einem wichtigen Grund - fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss durch einen eingeschriebenen Brief zugestellt werden. Beschäftigt der Arbeitgeber mindestens 150 Arbeitnehmer, so muss er den betroffenen Arbeitnehmer zu einem Kündigungsgespräch vorladen. Die Kündigung kann frühestens am Tag nach dem Gespräch und spätestens acht Tage danach erfolgen.

    Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber bemisst sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, Art. L. 124-3. Code du Travail. Beträgt sie weniger als fünf Jahre, beläuft sich die Frist auf zwei Monate. Ist der Arbeitnehmer fünf bis zehn Jahre beschäftigt, ist eine viermonatige, bei einer Beschäftigungszeit von über zehn Jahren eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten. Für den Arbeitnehmer ist die Kündigungsfrist immer nur halb so lang wie für den Arbeitgeber.

    Kann der Arbeitnehmer eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren nachweisen, so hat er Anspruch auf eine sogenannte "Abgangsentschädigung". Die durch Gesetz vom 13. Mai 2008 diesbezüglich geänderten Regelungen statuieren gestaffelt nach jeweils fünf Jahren Betriebszugehörigkeit Abfindungen in Höhe von bis zu 12 Monatsgehältern für alle Gruppen von Arbeitnehmern. Das alte System, das diesbezüglich zwischen Arbeitern und Angestellten unterschied, wurde im gleichen Zuge abgeschafft.

    Beschäftigt ein Unternehmen weniger als 20 Arbeitnehmer, so kann der Arbeitgeber wählen zwischen der Zahlung der Abgangsentschädigung oder einer Verlängerung der Kündigungsfrist, Art. L. 124-7. Code du Travail.

    Eine Kündigung - unabhängig davon, ob es sich um eine fristlose oder ordentliche Kündigung handelt - darf nicht missbräuchlich sein. Eine Klage gegen die missbräuchliche Kündigung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Zustellung der Kündigung oder gegebenenfalls ihrer Begründung beim Arbeitsgericht erhoben werden, Art. L. 124-11. Code du Travail

    Das Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Der Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) ist grundsätzlich frei von Beschränkungen.

    Aufgrund von europäischen Regelungen ist der Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Union (EU) frei von Beschränkungen. Banken dürfen grundsätzlich keine erhöhten Entgelte für Auslandstransaktionen berechnen. Für Überweisungen in Länder außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die einen Betrag in Höhe von 12.500 Euro übersteigen, besteht gemäß Außenwirtschaftsverordnung (WWV) eine Meldepflicht. Diese dient statistischen Zwecken.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Das Arbeitsrecht in Luxemburg ist überwiegend im Code du Travail kodifiziert.

    Urheberrecht

    Das Urheberrecht nach luxemburgischem Recht überträgt dem Urheber des geistigen Werkes ein subjektives, mit dem Eigentum vergleichbares Recht, das jedoch losgelöst von der Verkörperung oder materiellen Grundlage zu sehen ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Urheberrechts ist, dass das Werk Ergebnis einer Formgebung ist (das heißt eine einfache Idee reicht nicht aus) und eine hinreichende Schöpfungshöhe besteht, die gegeben ist,  wenn die Persönlichkeit des Urhebers das Werk prägt und es sich damit von anderen Werken unterscheidet.

    Das Urheberrecht verleiht dem Urheber die Befugnis, über die Verwendung seines Werkes zu bestimmen und sieht verschiedene Rechte vor, die ihm erlauben sein Werk zu schützen. Urheberrechte bestehen vom Schaffungstag an und verfallen nach 70 Jahren ausgehend vom Todestag des Urhebers. Der Inhaber kann die Rechte ganz oder teilweise übertragen, indem er zum Beispiel eine Lizenz gewährt, welche die alleinige Verwendung des Werkes erlaubt oder in einem Arbeitsvertrag sämtliche Rechte dem Arbeitgeber zuweist.

    Das Gesetz über die Urheberrechte, die benachbarten Rechte und die Datenbanken vom 18. April 2001 (Loi du 18 avril 2001 sur les droits d'auteur, les droits voisins et les bases de données) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

    Patentrecht

    Rechtsgrundlage für das Patentrecht ist das Patentgesetz vom 20. Juli 1992  in seiner neuesten Fassung. Patentfähig sind neue Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, sind nicht patentierbar.

    Um ein Patent (brevet) zu erlangen, ist die Einreichung eines Antrags beim nationalen Amt für geistiges Eigentum erforderlich. Dieser muss eindeutige Angaben bezüglich der Identität des Antragstellers, einen oder mehrere Patentansprüche sowie eine Beschreibung der Erfindung einschließlich einer grundlegenden Konzeption und Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche und die Beschreibung beziehen, enthalten.

    Die Dauer des Patents beträgt 20 Jahre ab der Anmeldung eines Patentes.

    Das Patentgesetzt (Loi du 20 juillet 1992 portant modification du régime des brevets d'invention) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

    Marken, Muster und Modelle

    Als Rechtsgrundlage für Marken (des marques), Muster (dessins) und Modelle (modèles) gilt in Luxemburg (wie auch in Belgien und den Niederlanden) seit dem 1. September 2006 das Benelux-Übereinkommen über geistiges Eigentum. Informationen hierzu können abgerufen werden unter www.boip.int.

    Anmeldungen für Marken, Muster und Modelle sind an das Benelux-Amt für geistiges Eigentum  oder die jeweiligen nationalen Verwaltungsstellen zu richten.

    Die Laufzeiten für Marken betragen zehn Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit), für Muster, Modelle hingegen fünf Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit).

    Das Benelux-Übereinkommen (Loi du 16 mai 2006 portant approbation de la Convention Benelux en matière de propriété intellectuelle - marques et dessins ou modèles -, signée à La Haye, le 25 février 2005) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Das Steuerrecht ist in Luxemburg nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt.

    Einkommensteuer

    Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen sind die Art.1-157 des Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967  in seiner neuesten Fassung. Der Tarif ist nach dem System einer Teilmengenstaffelung mit prozentualen Prozentsätzen aufgebaut. Für das Steuerjahr 2016 betragen die Steuersätze 8 Prozent für ein zu versteuerndes Einkommen zwischen 11.265 und 13.173 Euro, bis zu 40 Prozent bei einem Einkommen von über 100.000 Euro. Ab dem Steuerjahr 2017 beträgt der maximale Steuersatz 42 Prozent für Einkünfte von mehr als 200.004 Euro.

    Das Einkommensteuergesetz (Loi du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

    Körperschaftsteuer 

    Luxemburg besteuert seine in Luxemburg ansässigen Unternehmen auf ihr weltweites Einkommen und gebietsfremde Unternehmen nur auf das Einkommen aus luxemburgischer Quelle. Rechtsgrundlage für die Körperschaftssteuer sind die Art. 158 ff. des Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 in seiner neuesten Fassung. Körperschaftsteuerpflichtig sind gesetzlich aufgezählte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihren satzungsgemäßen Sitz oder ihre Hauptniederlassung in Luxemburg haben. Die Körperschaftsteuer wurde ab dem Steuerjahr 2019 festgesetzt auf 15 Prozent bei steuerpflichtigen Einkünften von höchstens 175.000 Euro und 17 Prozent bei steuerpflichtigen Einkünften von über 200.000 Euro. Unternehmen mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 175.000 Euro und 200.000 Euro unterliegen einer Körperschaftssteuer, die wie folgt berechnet wird: 26.250 Euro plus 31 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage über 175.000 Euro.

    Die zuvor bestehende Mindestbesteuerung bezüglich der Körperschaft- und Gewerbesteuer wurde ab dem Wirtschaftsjahr 2016 abgeschafft. Stattdessen besteht seitdem eine Mindestbesteuerung hinsichtlich der Vermögenssteuer. Übersteigen die Summe des lang- und kurzfristigen Finanzanlagevermögens sowie die der Zahlungsmittelbestände 90 Prozent der Bilanzsumme und beträgt der Umsatz mehr als 350.000 Euro, so beträgt die Mindestbesteuerung der Gesellschaften 4.815 Euro. Die übrigen Gesellschaften unterliegen abhängig von der Bilanzsumme einer Mindestbesteuerung auf das Vermögen zwischen 535 und 32.100 Euro.

    Sowohl für die Einkommensteuer wie für die Körperschaftsteuer werden Zuschläge zur Speisung des Beschäftigungsfonds erhoben.

    Umsatzsteuer 

    Rechtsgrundlage der luxemburgischen Umsatzsteuer ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Februar 1979 in seiner neuesten Fassung. Seit dem 1. Januar 2015 bestehen vier Steuersätze: Der normale Steuersatz beträgt 17 Prozent. Für bestimmte Leistungen bestehen darüber hinaus ein erhöhter Zwischensteuersatz von 14 Prozent sowie reduzierte Steuersätze in Höhe von 8 Prozent sowie 3 Prozent. Die Mehrwertsteuererklärung kann elektronisch eingereicht werden. Weitere Informationen sind unter www.aed.public.lu abrufbar.

    Das Mehrwertsteuergesetz (Loi du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée) ist in französischer Sprache abrufbar auf der des Journal officiel du Grand-Duché de Luxembourg, dem luxemburgischen Gesetzblatt.

    Doppelbesteuerungsabkommen

    Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012 zu berücksichtigen. Das Abkommen ist gemäß der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 26. August 2014 am 30. September 2013 in Kraft getreten.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • In Deutschland erwirkte gerichtliche Titel werden in Luxemburg anerkannt und sind dort vollstreckbar.

    Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

    Neben luxemburgischen Titel können seit 2015 in Luxemburg auch Titel deutscher und anderer EU-Gerichte vollstreckt werden. Der Grund dafür ist die Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), welche auch  die Modalitäten der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis Deutschland-Luxemburg regelt.

    Eine wesentliche Neuerung ist, dass Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen Mitgliedsstaaten nicht nur anerkannt, sondern auch vollstreckt werden ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung durch nationale Gerichte bedarf (Art. 39 Brüssel Ia-VO). Darüber hinaus sind die EU-Verordnungen Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu beachten.

    Gerichtsorganisation 

    Die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte in Luxemburg sind im Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. März 1980 (Loi sur l’organisation judiciare) festgelegt.

    Auf der untersten Ebene der ordentlichen Gerichte befinden sich die Friedensgerichte ("Justice de Paix"), wovon eines in Luxemburg, eines in Esch an der Alzette und eines in Diekirch angesiedelt ist. Für bestimmte Rechtssachen sind die Friedensgerichte unabhängig von der Höhe der Forderung zuständig. Hierzu gehören die Pfändung von Arbeitseinkommen, Pensionen und Renten sowie die Verteilung der gepfändeten Beträge. Im Übrigen sind sie letztinstanzlich für Rechtsstreitigkeiten bis zum Wert von 2.000 Euro (in bestimmten Fällen bis zu 1.250 Euro), bei zulässiger Berufung bis 10.000 Euro, zuständig.

    Nächsthöhere Instanz sind die Bezirksgerichte („tribunaux d’arrondissement“), die grundsätzlich für Klagen mit einem Streitwert von mehr als 10.000 Euro zuständig sind. Darüber hinaus sind sie ausschließlich zuständig für Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für Urteile ausländischer Gerichte und für Urkunden ausländischer Urkundsbeamter. Für Prozesse vor dem Bezirksgericht ist grundsätzlich die Bestellung eines Prozessbevollmächtigten erforderlich. Dies gilt allerdings nicht für Handelssachen oder beschleunigte Verfahren.

    Oberste Instanz ist der Oberste Gerichtshof („Cour Supérieure“), der sich aus Kassationsgerichtshof und Appellationsgerichtshof zusammensetzt. Vor dem Kassationsgerichtshof werden Entscheidungen des Appellationsgerichtshofes verhandelt sowie letztinstanzliche Urteile. Es besteht das Erfordernis, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.

    Der Appellationsgerichtshof entscheidet über Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte in Zivil-, Handels- und Strafsachen.

    Kostentragung

    Gerichtskosten sind grundsätzlich nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen. Möglich ist allerdings auch die Anordnung einer Kaution oder eines Kostenvorschusses.

    Die Übernahme der Kosten durch die Gegenseite ist im Falle eines Obsiegens vor Gericht nicht selbstverständlich. Eine solche Kostenübernahme muss vor Gericht beantragt werden, wird aber selten gewährt, und wenn sie gewährt wird, umfasst sie nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Kosten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich zivilrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu lösen.

    Eine Gebührenordnung für Anwälte existiert in Luxemburg nicht. Das Anwaltshonorar ist frei vereinbar. Üblich ist die Zahlung eines Kostenvorschusses.

    Schiedsgerichtsbarkeit

    Luxemburg ist - ebenso wie Deutschland - Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958. Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.


    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Bei Entsendungen nach Luxemburg müssen arbeits- und sozialrechtliche Anforderungen beachtet werden.

    Arbeits-/Entsendevertrag

    Soll ein Mitarbeiter zur Durchführung von Aufträgen ins Ausland entsandt werden, ist zunächst zu entscheiden, wie dies arbeitsrechtlich auszugestalten ist. Handelt es sich um einen kurzfristigen Auslandseinsatz bis zu einer maximalen Dauer von drei Monaten, so kann die Entsendung im Rahmen einer Dienstreise erfolgen. Das heißt: Eine ergänzende Vereinbarung oder gar ein luxemburgischer Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich. Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis bleibt der deutsche Arbeitsvertrag. Das ändert freilich nichts daran, dass öffentlich-rechtliche luxemburgische Vorschriften, wie etwa Arbeitsschutzbestimmungen, auch bei kurzfristigen Einsätzen in Luxemburg zu beachten sind.

    Soll bei Einsätzen von mehr als drei Monaten weiterhin deutsches Arbeitsrecht gelten, das jedoch den Besonderheiten des Auslandseinsatzes gerecht wird, stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Zum einen kann der Arbeitsvertrag bereits Bestimmungen bezüglich einer avisierten Entsendung beinhalten. Außerdem besteht die Möglichkeit, eine Ergänzungsvereinbarung zu schließen. Die gesamte vertragsrechtliche Konstruktion wird auch als „Entsendevertrag“ bezeichnet. Die Anwendung deutschen Rechts auch für die auslandsspezifischen Regelungen können die Vertragsparteien dadurch gewährleisten, dass sie insoweit deutsches Recht vereinbaren. Zu beachten ist allerdings, dass zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften des luxemburgischen Rechts, die ohne die Wahl deutschen Arbeitsrechts anwendbar wären, nicht zu Lasten des Arbeitnehmers durch die Rechtswahl ausgeschaltet werden dürfen. Unabhängig davon sind auch im Rahmen eines Entsendevertrages luxemburgische öffentlich-rechtliche Vorschriften, etwa des Arbeitsschutzes zu beachten.

    Mindestlohn

    Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss sich vergewissern, dass der Lohn des Arbeitnehmers mindestens dem in dem Land, in dem der Arbeitnehmer vorübergehend tätig sein wird, geltenden sozialen Mindestlohn entspricht.

    Der anwendbare soziale Mindestlohn hängt vom Stand der beruflichen Ausbildung des Arbeitnehmers ab. Der soziale Mindestlohn beträgt grundsätzlich 2.141,99 Euro (monatlicher Bruttobetrag zum 1. Januar 2020) und wird für qualifizierte Arbeitnehmer um 20 Prozent erhöht; für jugendliche Arbeitnehmer um 20 bis 25 Prozent verringert. Eine detaillierte Tabelle sowie die Kriterien, die zu einer Qualifikation beziehungsweise Erhöhung führen können Sie hier abrufen.

    Tarifverträge können jedoch zu einer über dem sozialen Mindestlohn liegenden Lohnanspruch führen. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge sind hier abrufbar.

    Sicherheitsbestimmungen/Arbeitsschutz

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu sorgen. Dabei hat er die berufsbedingten Risiken zu beachten. So muss er die Mitarbeiter für bestimmte Arbeiten mit einer Schutzausrüstung ausstatten und im Einzelnen näher festgelegte Schutzmaßnahmen beachten. Details  können unter der Homepage der luxemburgischen Gewerbeaufsicht hier abgerufen werden.

    Sozialversicherung

    Gemäß der EU-Verordnung Nr. 883/04 unterliegt der entsandte Arbeitnehmer weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    • der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland aktiv sein (keine reine Verwaltungstätigkeit); 
    • der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, Flüchtling oder staatenlos;
    • es handelt sich um eine Entsendung, das heißt:
    • Ein Arbeitnehmer übt auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers im Ausland eine Beschäftigung für diesen aus. Das ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Inland extra für eine Auslandsarbeit eingestellt wird. Lebt der Arbeitnehmer allerdings bereits im Ausland und wird dort beschäftigt, ist er als Ortskraft einzustufen. In diesem Fall liegt keine Entsendung vor.
    • Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein (überschaubarer Zeitraum).
    • die Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate;
    • der entsandte Arbeitnehmer löst keine andere entsandte Person ab (es sei denn, die zuvor für längstens 24 Monate entsandte Person musste die Entsendung unplanmäßig beenden und eine andere Person wird für die verbleibende Zeit des ursprünglich geplanten Entsendezeitraums entsandt).

    Der sozialversicherungsrechtliche Status eines Arbeitnehmers wird durch die Bescheinigung „A 1“ dokumentiert, die in der Regel bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen ist. Auf der Homepage der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) finden Sie weitere Informationen über die zuständigen Stellen für die Ausstellung der A1-Bescheinigung.

    Dieser „Entsendeausweis“ berechtigt den Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die europäische Krankenversicherungskarte, die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

    Weitere Informationen zum Thema Entsendung finden Sie im Fact Sheet – Mitarbeiterentsendung in der EU.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Bei der Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg gelten Besonderheiten hinsichtlich der Zulassung.

    Anerkennung von Befähigungsnachweisen/Besondere Zulassungsvoraussetzungen

    Dienstleister, die ihre Tätigkeiten nur vorübergehend und unregelmäßig in Luxemburg ausüben, bedürfen keiner Genehmigung oder Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation mit der in Luxemburg erforderlichen, sind aber verpflichtet eine Voraberklärung bei der Generaldirektion für Mittelstand abzugeben, wenn es sich um in Luxemburg reglementierte Berufe handelt. Eine Liste der reglementierten Berufe enthält das Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei der vorübergehenden Ausübung von Dienstleistungen. Das Formular zur Voraberklärung ist hier abrufbar.

    Voraussetzung ist, dass der Dienstleister in Deutschland für diese Tätigkeiten ordnungsgemäß niedergelassen ist.

    Sofern einer dieser aufgeführten Berufe in Deutschland nicht reglementiert ist, muss der Dienstleister eine zumindest zweijährige entsprechende Berufserfahrung im Laufe der letzten zehn Jahre, die der beabsichtigten Dienstleistungserbringung in Luxemburg vorangeht, nachweisen.

    Das Mittelstandsministerium als zuständige luxemburgische Behörde ist befugt, eine Bestätigung darüber einzufordern, dass sich der Dienstleister in seinem Heimatstaat rechtmäßig niedergelassen hat und ihm dort auch nicht die Ausübung seiner Dienstleistungen untersagt wurde, was durch Vorlage einer „EU-Bescheinigung“ erfolgt. Diese stellt für Handwerker die zuständige deutsche Handwerkskammer, für nicht handwerkliche Dienstleistungen die zuständige Industrie- und Handelskammer aus. Das Mittelstandsministerium bestätigt dem Dienstleister in einem gesonderten Schreiben seine Anzeige. Die Voraberklärung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten und erfordert die Zahlung einer Gebühr in Höhe von 24 Euro. Der Unterschied zum früher erforderlichen „Ad-hoc-Zertifikat“ besteht darin, dass dieses jeweils an einen bestimmten Auftrag gebunden war, während sich die Voraberklärung auf die beabsichtigten Tätigkeiten generell erstreckt. Weitere Einzelheiten hierzu sind im luxemburgischen Unternehmensportal abrufbar.

    Bei Dienstleistungen mit Auswirkungen auf Gesundheit und öffentliche Sicherheit hat das Mittelstandsministerium einen Monat ab Erhalt der Voraberklärung Zeit, zu überprüfen, ob die ausländische Qualifikation ausreichend ist. Erhält der Dienstleister bis dahin keine Rückmeldung, ist er zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt.

    Bei Installateur- und Heizungsarbeiten ist zu beachten, dass Arbeiten an Gasfeuerungs- oder Feuerungsanlagen nur von in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen oder hierfür in Luxemburg autorisierten ausländischen Unternehmen durchgeführt werden dürfen. Um die Autorisierung zu erlangen, muss das Unternehmen in die Handwerksrolle eingetragen sein und eine spezielle Haftpflichtversicherung vorlegen. Die Zulassung erteilt die Handwerkskammer Luxemburg.

    Gewerberechtliche Voraussetzungen/Registrierung/Anmeldung/Anzeige

    Während es für luxemburgische Dienstleister in Luxemburg bestimmte Registrierungspflichten zu beachten gilt, ist dies für einen deutschen Dienstleister, der nur vorübergehend Aufträge in Luxemburg durchführt, nicht erforderlich. Erforderlich ist allerdings die oben beschriebene vorherige Anzeigepflicht.

    Will sich ein Dienstleister hingegen dauerhaft in Luxemburg niederlassen, muss er die in Luxemburg auch für luxemburgische Dienstleistungserbringer geltenden Voraussetzungen beachten. Ausführungen hierzu hält das „Portal 21“, das Informationsangebot für Dienstleistungen in Europa bereit.

    Kontrollen, mitzuführende Unterlagen und Sanktionen

    Vor Ort mitzuführen ist die Empfangsbestätigung der Voraberklärung (siehe oben); für den Fall, dass noch keine Empfangsbestätigung vorliegt, die Kopie der abgegebenen Voraberklärung. Es empfiehlt sich darüber hinaus, eine Kopie des Meisterbriefes sowie der EU-Bescheinigung stets zur Hand zu haben.

    Zwingend erforderlich ist die Bescheinigung über den sozialversicherungsrechtlichen Status von entsandten Mitarbeitern (A 1), gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung der Umsatzsteuer-ID-Nr., Kopien der Arbeitsverträge der Mitarbeiter, bei Arbeitnehmerüberlassung eine Kopie des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher, gegebenenfalls eine Kopie des Werkvertrages zwischen Subunternehmer und Hauptunternehmer sowie die Arbeitsfähigkeitsbescheinigung durch den arbeitsmedizinischen Dienst.

    Neben der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften muss der Dienstleister auch die luxemburgischen Bestimmungen des Arbeitsschutzes sowie des sozialen Mindestlohnes beachten.

    Zuständig für Kontrollen ist im Wesentlichen die Gewerbeaufsichtsbehörde (“Inspection du travail et des Mines“). Verstöße gegen Vorgaben des Entsendegesetzes können einen sofortigen Arbeitsstopp, gegebenenfalls auch weitere finanzielle Sanktionen sowie die Weiterleitung an die luxemburgische Staatsanwaltschaft zur Folge haben.

    Technische Normen

    Für einige Produktgruppen erlässt die EU Richtlinien, welche die Mitgliedstaaten verpflichten, dafür zu sorgen, dass entsprechende Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten technischen Normen entsprechen.

    Die darin festgelegten Normen sind auch in Luxemburg zu beachten.

    Die Übereinstimmung der Produkte mit europäischen Normen bestätigt der Hersteller durch das Kennzeichen „CE“.

    Darüber hinaus sind gegebenenfalls technische Normen zu beachten, die sich nur auf Luxemburg beziehen.

    Für den Dienstleister sind diese Normen deshalb wichtig, weil in der Regel nur solche Geräte verwendet werden dürfen, die auch festgelegten technischen Normen entsprechen.

    Eine Übersicht über einschlägige technische Normen enthält die Datenbank „perinorm“.

    Weitere Informationen zum Thema Entsendung finden Sie im Fact Sheet – Mitarbeiterentsendung in der EU.

    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Entsendet ein Unternehmen Mitarbeiter zur Erbringung von Dienstleistungen nach Luxemburg, steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dem Entsendungsstaat zu.

    Besteuerung des Entsendeten/Betriebsstättenproblematik

    Hält sich ein aus Deutschland nach Luxemburg entsandter Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in Luxemburg auf, so werden seine Einkünfte gemäß dem deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach den deutschen Vorschriften besteuert.

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der deutsche Dienstleister in Luxemburg eine Betriebsstätte errichtet hat, welche die Einkünfte des Arbeitnehmers trägt. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung nach den luxemburgischen Vorschriften. Gemäß Art. 5 des DBA ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Wann dies genau der Fall ist, kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall. Gegebenenfalls ist eine Auskunft der luxemburgischen Steuerbehörden einzuholen.

    Zu beachten ist, dass gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet, als Betriebsstätte gilt, sofern ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

    Mehrwertsteuer

    Innerhalb der EU besteht der Grundsatz, dass sich bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen die Steuerschuldnerschaft von dem Erbringer auf den Empfänger der Dienstleistung verlagert („reverse charge“). Das luxemburgische Recht, das dann zur Anwendung kommt, wenn der Ort der Leistung in Luxemburg liegt, sieht eine solche Regelung bei Leistungen zwischen Unternehmen an beweglichen körperlichen Gegenständen vor. Hierzu zählen Leistungen wie Lohnveredelung, Wartung, Instandsetzung oder Montagen (sofern das leistende Unternehmen die ihm vom Leistungsempfänger zur Verfügung gestellten Teile einer Maschine nur zusammenbaut und die zusammengebaute Maschine nicht Bestandteil eines Grundstücks wird). Der deutsche Leistungserbringer weist in diesen Fällen seine Rechnung unter Hinweis auf die reverse charge - Regelung netto aus. Übt ein deutscher Subunternehmer dagegen in Luxemburg eine solche Leistung für einen deutschen Generalunternehmer aus, ist der Ort der Leistung in Deutschland (Sitz des Leistungsempfängers). Es handelt sich dann um eine innerdeutsche Leistung, für die der Subunternehmer gegenüber seinem deutschen Generalunternehmer mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen muss. Für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück gilt die reverse charge - Regelung hingegen nicht. Hierzu gehören auch Bauleistungen. Der deutsche Dienstleister muss in diesem Fall die luxemburgische Umsatzsteuer abführen und seine Rechnung gegenüber seinem luxemburgischen Auftraggeber auch mit luxemburgischer Umsatzsteuer ausweisen.

    Der derzeit gültige (normale) Mehrwertsteuersatz in Luxemburg beträgt 17 Prozent.

    Weitere Informationen zum Thema Entsendung finden Sie im Fact Sheet – Mitarbeiterentsendung in der EU.


    Von Julia Nadine Warnke, Dr. Achim Kampf | Bonn

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  • Im Folgenden finden Sie hilfreiche Anlaufstellen betreffend die unternehmerische Tätigkeit in Luxemburg.


    Bezeichnung

    Internetadresse

    Einheitlicher Ansprechpartner

    http://www.guichet.public.lu/home/fr/index.html


    Administration des contributions directes du Grand-Duché de Luxembourg (Steuerverwaltung)

    www.impotsdirects.public.lu


    Wirtschaftsministerium

    https://meco.gouvernement.lu/fr.html

    Hinweis: Weitere Länderberichte aus der Reihe "Recht kompakt" sind unter www.gtai.de/recht-kompakt abrufbar. 

    Von Julia Nadine Warnke | Bonn

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