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Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Neue Vorschriften auf Vertragsschlüsse seit 14.4.2013 anwendbar.

Per Gesetz vom 29.3.2013 (Loi concernant la lutte contre le retard de paiement dans les transactions commerciales) wurde das Gesetz vom 18.4.2004 (Loi relative aux délais de paiement et aux intérêts de retard) geändert. Die Änderungen setzen größtenteils die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht um. Es ist drei Tage nach seiner Veröffentlichung im Luxemburger Amtsblatt, d.h.--das heisst am 14.4.2013, in Kraft getreten. Damit ist es für Verträge, die seither abgeschlossen wurden und werden, anwendbar.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug ins Gesetz vom 29.3.2013 gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Luxemburgs bei der Umsetzung sind:

  • Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 29.3.2013 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden. Außerdem wird er zu Beginn eines jeden Semesters im luxemburgischen Amtsblatt Mémorial B veröffentlicht (Artikel 1 Nr.--Nummer b) Gesetz vom 29.3.2013). Für das erste Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 0,75%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,75%.

  • Auf Antrag des Gläubigers wird das zuständige Handelsgericht die Weiternutzung von ihn grob benachteiligende Klauseln und/oder Geschäftspraktiken im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für die Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten untersagen. Der Gläubiger kann dies im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (référé) geltend machen (Artikel 5 Absatz 5 Gesetz vom 29.3.2013 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 932-940 des luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuches – Nouveau Code de procédure civil). Auch sind die Vorschriften zum Ordnungsgeld (astreinte) anwendbar (Artikel 5 Absatz 6 Gesetz vom 29.3.2013 i.V.m. Artikel 2059-2066 des luxemburgischen Zivilgesetzbuches – Code civil).

  • Verbände, die Unternehmen vertreten oder ein rechtliches Interesse an deren Vertretung haben, können ebenfalls einen solchen Antrag im Hinblick auf Gläubiger grob benachteiligende Klauseln stellen (Artikel 6 Absatz 4 Gesetz vom 29.3.2013).

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Luxemburgisches Gesetz vom 29.3.2013

Erwägungsgrund 8

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Nr. 1 bis 8 und 10

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absätze 5 bis 7

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6 Absätze 4 und 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 1 Nr. b)

 Germany Trade & Invest (19.4.2013)

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