Ist die gelieferte Sache beim Kaufvertrag nach niederländischem Recht nicht vertragsgemäß, das heißt sie hat nicht die Eigenschaften, die der Käufer aufgrund des Vertrages erwarten durfte, so hat der Käufer nicht nur Ansprüche auf Erfüllung, auf Auflösung oder auf Schadensersatz, sondern auch einige spezielle Ansprüche wie den Anspruch auf Übergabe der fehlenden Sachen, auf Nachbesserung sowie auf Ersatz (Buch 7 Artikel 21 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches - Burgerlijk Wetboek).
Eine gesetzlich geregelte Untersuchungspflicht gibt es nicht; sie wird aber aus der in Buch 7 Artikel 23 Burgerlijk Wetboek (BW) vorgesehenen Rügepflicht hergeleitet. Inwieweit ein Käufer zur Untersuchung der Ware verpflichtet ist, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles wie der Natur der Sache, der Natur des Mangels, dem Vertragsverhältnis der Parteien und den zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten, die Sache zu überprüfen. Der Gattung nach bestimmte Sachen können in der Regel nur stichprobenweise untersucht werden. Der Käufer kann sich nicht mehr darauf berufen, dass das Gelieferte nicht dem Vertrag entspricht, wenn er dem Verkäufer davon nicht innerhalb angemessener Zeit, nachdem er dies entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, Kenntnis gegeben hat (Buch 7 Artikel 23 BW). Bei nicht rechtzeitiger Rüge verliert der Käufer also jeden Anspruch, den er wegen der Mängel hätte geltend machen können.
Der Käufer hat im Falle der Vertragswidrigkeit gemäß Buch 7 Artikel 21 BW einen Anspruch auf
- Nachlieferung;
- Nachbesserung der gelieferten Sache, vorausgesetzt, es besteht ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten der Nachbesserung und dem Wert der Kaufsache;
- Ersatz der gelieferten Sache, falls die Vertragswidrigkeit den Ersatz rechtfertigt und eine Nachbesserung oder Schadensersatz nicht den kostengünstigeren Weg darstellen.
Die Verjährung des Anspruches knüpft an den Zeitpunkt der Anzeige eines Mangels an und beträgt zwei Jahre (Buch 7 Artikel 23 Absatz 2 BW). Zudem besteht hinsichtlich der Verjährung kein Unterschied zwischen Neuware und gebrauchter Ware.
Besonderheiten im Rahmen der Gewährleistung sind bei Verträgen mit Verbraucherbeteiligung zu beachten. So kann der Verbraucher die Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers durch einen Dritten vornehmen lassen, wenn der Verkäufer seiner Nachbesserungspflicht auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nachgekommen ist (Buch 7 Artikel 21 Absatz 6 BW).
Darüber hinaus ist auf die Regelungen zur Produkthaftung in Buch 6 Artikel 185 - 193 BW hinzuweisen. Weitere Informationen zur Produkthaftung finden Sie in "Recht kompakt" zu den Niederlanden.