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Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

Gewerberecht

In Österreich gibt es eine Gewerbeordnung.

Gewerblich tätig sind nach § 1 Absatz 2 dieser Gewerbeordnung diejenigen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht betreiben, einen Ertrag zu erwirtschaften oder einen sonstigen Vorteil zu erzielen. Einige Berufsbilder fallen jedoch gemäß § 2 Gewerbeordnung 1994 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sondern werden zumeist in anderen Gesetzen näher geregelt (zum Beispiel Rechtsanwälte, Psychotherapeuten, Landwirte).

Die österreichische Gewerbeordnung 1994 teilt die Gewerbe in reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe und freie Gewerbe ein.

Die im Sinne der Gewerbeordnung 1994 reglementierten Gewerbe zählt deren § 94 auf.

Ihre §§ 95 bis 150 enthalten Vorschriften zu den einzelnen reglementierten Gewerben. So sind etwa österreichische Inkassoinstitute nicht befugt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen (§ 118 Gewerbeordnung 1994). Ingenieurbüros ist es zum Beispiel grundsätzlich untersagt, in Fachgebieten gegründet zu werden, die Bau-, Brunnen-, Zimmer- oder Steinmetzmeistern vorbehalten sind (§ 134 Gewerbeordnung 1994).

Viele in Österreich reglementierte Gewerbe erfordern einen besonderen Befähigungsnachweis wie ein Studium, eine Meisterprüfung (bei Handwerkern) oder einen speziellen Lehrgang (§§ 18 ff. Gewerbeordnung 1994). Weitere Informationen zu den in Österreich nötigen Befähigungsnachweisen enthält ein Internetbeitrag der Wirtschaftskammer Österreich.

Zur Ausübung einiger reglementierter Gewerbe ist neben dem Befähigungsnachweis noch ein Bescheid der jeweils zuständigen Behörde nötig, dass der Gewerbetreibende die nötige Zuverlässigkeit besitzt (§ 95 Gewerbeordnung 1994). Ein Mangel an Zuverlässigkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn der Gewerbeinhaber schwerwiegend gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Berufsstandes, verstoßen hat (§ 87 Abs.1 Nr. 3 Gewerbeordnung 1994). Die Gewerbeausübung darf erst mit Rechtskraft des Bescheides begonnen werden. Hiervon betroffen sind folgende Gewerbe:

  • Baumeister und Brunnenmeister;
  • chemische Laboratorien;
  • Elektrotechnik;
  • Gas- und Sanitärtechnik;
  • Herstellung von und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;
  • Inkassoinstitute;
  • Pyrotechnikunternehmen;
  • Reisebüros;
  • Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);
  • Sprengungsunternehmen;
  • gewerbliche Vermögensberatung;
  • Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich Waffenhandel;
  • Zimmermeister

Teilgewerbe sind nach § 31 Gewerbeordnung 1994 einfache Tätigkeiten (keinesfalls aber die Kerntätigkeiten) von reglementierten Gewerben, deren Ausübung den Befähigungsnachweis dieses reglementierten Gewerbes nicht erfordert. Auch hier sind jedoch grundsätzlich eine abgeschlossene Lehre, eine Schulausbildung, die Absolvierung einer vorherigen fachlichen Tätigkeit oder eines Lehrgangs Voraussetzung zur Erteilung einer Gewerbeberechtigung.

Freie Gewerbe sind gewerbliche Tätigkeiten, die weder unter die reglementierten noch unter die Teilgewerbe fallen.

Für alle Gewerbearten finden in Österreich die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Anwendung (§§ 8 ff. Gewerbeordnung 1994). Zu diesen zählen neben der Geschäftsfähigkeit (Eigenberechtigung) unter anderem, dass der Gewerbetreibende keine (im österreichischen Strafregister noch nicht getilgte) Vorstrafe von über drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe hat. Bei bestimmten Straftaten wie organisierter Schwarzarbeit reicht auch nur die (im österreichischen Strafregister noch nicht getilgte) Verurteilung als solche, auch wenn die eben beschriebenen Strafmaße nicht erreicht werden. Auch beispielsweise eine in den letzten fünf Jahren erfolgte Verurteilung zu Freiheitsstrafen oder Geldstrafen über 726 Euro wegen einiger Finanzvergehen führt dazu, dass der Verurteilte ein Gewerbe in Österreich nicht ausüben darf. Zu diesen Finanzvergehen gehören etwa Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei, Hinterziehung von Monopoleinnahmen oder Monopolhehlerei.

Soll eine juristische Person das Gewerbe ausüben, so muss für diese juristische Person ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der zuständigen Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Hat der Gewerbeinhaber keinen Wohnsitz in Österreich, so ist ein Geschäftsführer zu bestellen, der einen solchen Wohnsitz besitzt.

Das "Gewerbe Informationssystem Austria", abgekürzt GISA, hält Daten aller in Österreich zur Ausübung eines Gewerbes berechtigten (natürlichen und juristischen) Personen bereit. Sie können kostenlos abgerufen werden.

Reglementierte Berufe (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie)

Die reglementierten Gewerbe sind gleichzeitig reglementierte Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG). Der Begriff des reglementierten Berufes im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie geht jedoch noch weiter. Er erfasst die Berufe, deren Ausübung besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen ist. Hierzu zählen neben den reglementierten Gewerben in Österreich unter anderem Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Apotheker, Tierärzte und Architekten. Aber auch viele andere Berufsbilder (zum Beispiel Angehörige der Krankenpflegeberufe, Erzieher oder Lehrer) werden davon erfasst. Eine Liste mit in Österreich reglementierten Berufen im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie ist in einer Online-Datenbank der Europäischen Kommission abrufbar.

Berufsausbildung in Österreich

Zwischen Österreich und Deutschland wurde am 27.11.1989 das "Abkommen über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen" geschlossen, das seitdem fortlaufend ergänzt worden ist. 

Die Berufsausbildung in Österreich ist grundsätzlich - ähnlich der deutschen - in eine praktische Ausbildung durch die Betriebe und den Besuch einer Berufsschule unterteilt. Die Ausbildungsdauer in Österreich beträgt regelmäßig zwischen zwei und vier Jahren. Das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bietet auf einer Homepage eine sehr detaillierte Übersicht der Berufsprofile österreichischer Lehrberufe "von A bis Z" nebst den dazugehörigen Ausbildungsvorschriften und Prüfungsvorschriften.

Technische Normen

Das "Austrian Standards Institute" entwickelt technische Normen in Österreich (genannt ÖNORM). Über die Suchmaske ist eine Recherche von ÖNORMEN möglich. Der Bezug der Normen aus den verschiedensten Branchen ist kostenpflichtig.

Arbeitssicherheit

Den Schutz von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz regelt in Österreich eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Beispiele hierfür sind das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und die Arbeitsstättenverordnung (AStV).

Das ASchG enthält vor allem prinzipielle Aussagen über die Arbeitssicherheit. Diese werden in den weiteren Rechtsvorschriften konkretisiert. So enthält die AM-VO detailliertere Vorgaben über die Benutzung von Arbeitsmitteln wie Leitern, Kränen, Hebebühnen und Handwerkzeugen. Darüber hinaus regelt diese Verordnung auch die Ergonomie von Arbeitsmitteln. So müssen bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Kenntnisse Berücksichtigung finden. Dabei ist der Grundsatz zu wahren, dass die Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln von den Arbeitsplätzen aus leicht und gefahrlos zu betätigen sein müssen.

Besonders weitgehende Pflichten im Bereich der Arbeitssicherheit bestehen unter anderem beim Betrieb von Baustellen in Österreich. § 84r der Gewerbeordnung 1994 beinhaltet einige Pflichten aus dem ASchG und der AM-VO auch für auf Baustellen (ohne Arbeitnehmer) tätigen Gewerbetreibenden. Darüber hinaus gelten im Baustellenbereich etwa die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) oder das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG). Die BauV enthält Einzelbestimmungen zur Arbeitssicherheit einzelner Bautätigkeiten oder Hilfsmittel, beispielsweise für Abbrucharbeiten, Arbeiten auf Dächern, die Absturzsicherung, Gerüste und die persönliche Schutzausrüstung.

Das BauKG ordnet insbesondere die Bestellung eines Planungskoordinators für die Vorbereitungsphase und eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase an, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Germany Trade & Invest (Stand: April 2024)

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