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Insolvenzrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 25.8.2017)

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann unter Umständen einer Insolvenz des polnischen Dienstleistungserbringers gegenüberstehen. Diese kann dann Auswirkungen für bestehende Rückzahlungsansprüche, offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung wie auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten haben.

Vor diesem Hintergrund wird nachstehend ein Überblick über das polnische Insolvenzrecht (prawo upadłościowe) gegeben.

Solvenzprüfung im Vorfeld

Bereits vor Abschluss eines Vertrages ist es empfehlenswert, einschlägige Informationen über den potentiellen Geschäftspartner einzuholen. Dem deutschen Dienstleistungsempfänger stehen dabei mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er den Vertragspartner bitten, ihm einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Register über die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu übergeben. Auch kann der deutsche Dienstleistungsempfänger den polnischen Vertragspartner um die Vorlage eines Bescheides des polnischen Finanzamtes (urząd skarbowy) bitten, in welchem ihm das Fehlen von Steuerschulden bescheinigt wird. Eine entsprechende Bitte kann auch bezüglich der Vorlage eines Bescheides der polnischen Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych) geäußert werden, mit welcher das Fehlen von Beitragsausständen bescheinigt wird.

Das wichtigste Mittel aber, um eine eventuelle Insolvenz des polnischen Dienstleistungserbringers zu überprüfen, ist ein Einblick in das Register der zahlungsunfähigen Schuldner (Rejestr Dłużników Niewypłacalnych), welches bei den Landes-Gerichtsregistern (Krajowy Rejestr Sądowy) geführt wird. Eingetragen sind dort:

  • natürliche Personen, über deren Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen nicht ausreichender Insolvenzmasse abgelehnt wurde;
  • alle mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen haftenden Gesellschafter - ausgenommen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft - über deren Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen nicht ausreichender Insolvenzmasse abgelehnt wurde;
  • Personen, die zur Veröffentlichung ihres Vermögens im Wege der polnischen Zwangsvollstreckungsvorschriften gezwungen worden sind;
  • Personen, denen durch das Insolvenzgericht das Recht zur eigenständigen Unternehmensführung, das Recht auf eine Funktion in einem Aufsichtsrat oder das Recht zur Tätigkeit als Vertreter oder Bevollmächtigter in einer Handelsgesellschaft, in einem staatlichen Unternehmen, einer Genossenschaft, einer Stiftung oder einem Verband genommen worden ist;
  • Personen, gegenüber denen ein vollstreckbarer Titel existiert und die 30 Tage nach Zahlungsaufforderung die Verbindlichkeit nicht beglichen haben. Ein solcher Eintrag im Register der zahlungsunfähigen Schuldner lässt sich aber nur finden, wenn der Gläubiger einen Antrag auf eine entsprechende Eintragung gestellt hat.

Eine weitere Möglichkeit, die Solvenz des potentiellen Vertragspartners zu überprüfen, stellt die kostenpflichtige Anfrage beim polnischen Schuldenregister (Krajowy Rejestr Długów) dar. Dieses Register wird von einem nichtstaatlichen Unternehmen, der Krajowy Rejestr Długów Biuro Informacji Gospodarczej SA, betrieben, unterliegt jedoch der staatlichen Aufsicht des polnischen Wirtschaftsministeriums und beruht auf der gesetzlichen Grundlage des polnischen Gesetzes über den Zugang zu Wirtschaftsinformationen und den Austausch von Wirtschaftsdaten (Ustawa z dnia 9 kwietnia 2010 r. o udostępnianiu informacji gospodarczych i wymianie danych gospodarczych).

Schließlich gibt es rein private Anbieter, die dabei behilflich sein können, Informationen über die finanzielle Situation des Geschäftspartners zu ermitteln. Hinweise zu weiteren Registern, die ggf. bei einer Solvenzprüfung im Vorfeld konsultiert werden können, stehen in der Rubrik Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten im Abschnitt Register zur Verfügung.

Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Die Grundlage des polnischen Insolvenzrechts bildet das Konkurs- und Sanierungsgesetz (Ustawa z dnia 28 lutego 2003 r. Prawo upadłościowe i naprawcze); Folgend: Konkursgesetz. Seit dem Inkrafttretten des neune Umstrukturierungsgesetzes (Ustawa z dnia 15 maja 2015 r. Prawo restrukturyzacyjne) am 1.1.2016, wurde das polnische Insolvenrecht grundlegend geändert. Nähere Informationen finden Sie im kostenfrei brufbaren Artikel "Neues Insolvenzrecht in Polen ab 1.1.2016" vom 30.04.2015.

Nach Artikel 10 des Konkursgesetzes ist allgemeine Insolvenzvoraussetzung die Zahlungsunfähigkeit (niewypłacalność) des Schuldners, die nach Artikel 11 Absatz 1 dann gegeben ist, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Handelt es sich beim Schuldner (dłużnik) um eine juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Organisationseinheit, geht das polnische Konkurs- und Sanierungsgesetz selbst dann von einer Insolvenz aus, wenn der Schuldner zwar seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, seine Verbindlichkeiten aber zusammengenommen den Wert seines Vermögens übersteigen. Nach Artikel 6 des Umstruturierungsgesetzes ist drohende Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners bereits anzunehmen, wenn seine allgemeine Wirtschaftssituation darauf hindeutet, dass er bald zahlungsunfähig wird.

Ist der deutsche Dienstleistungsempfänger Gläubiger (wierzyciel) eines insolvent gewordenen polnischen Schuldners, so kann er einen Antrag auf Konkurseröffnung (wniosek o ogłoszenie upadłości) beim zuständigen Amtsgericht (sąd rejonowy) stellen. In diesem Zusammenhang ist für den deutschen Dienstleistungsempfänger als Gläubiger besonders der Abschnitt über die Anmeldung und Feststellung der Forderungen (zgłoszenie i ustalenie wierzytelności) nach den Artikel 236-266 des Konkurs- und Sanierungsgesetzes von Bedeutung.

Welches Gericht dabei örtlich für das Konkursverfahren zuständig ist, richtet sich in erster Linie gemäß Artikel 19 des Konkursgesetzes nach der Lage der Hauptbetriebsstätte des Schuldners. Das Konkursgericht (sąd upadłościowy), welches bei den Amtsgerichten (sąd rejonowy) angesiedelt ist, hat innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung über die Konkurseröffnung zu entscheiden und bereits zuvor Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens, etwa durch die Bestellung eines vorläufigen gerichtlichen Aufsehers (ustanowienie tymczasowego nadzorcy sądowego), anzuordnen.

Anmeldung von Forderungen

Eine für den deutschen Dienstleistungsempfänger wichtige Weichenstellung trifft das polnische Konkursgericht bei seiner Entscheidung über die Konkurseröffnung: Das Insolvenzverfahren kann im Rahmen der sogenannten Liquidation (likwidacja) durchgeführt werden oder aber im Wege des sogenannten Umstrukturierungsverfahrnes (postępowanie restrukturyzacyjne) von Statten gehen.

Im Fall der Liquidation wird das noch vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet.

Das Umstrukturierungsverfahren besteht aus vier Sanierungsarten:

  • Verfahren über die Bestätigung einer Vereinbarung (postępowanie o zatwierdzenie układu);
  • Beschleunigtes Vereinbarungsverfahren (przyspieszone postępowanie układowe);
  • Vereinbarungsverfahren (postępowanie układowe);
  • Sanierungsverfahren (postępowanie sanacyjne).

Das neue Insolvenzrecht zielt auf die Umstrukturierung eines zahlungsunfähigen Unternehmens ab, bevor eine Liquidation durchgeführt wird. Weitere Informationen finden Sie im kostenfrei brufbaren Artikel "Neues Insolvenzrecht in Polen ab 1.1.2016" vom 30.04.2015.

In beiden Verfahrensvarianten steht der deutsche Dienstleistungsempfänger vor der Aufgabe, im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens eine zügige Forderungsanmeldung (zgłoszenie wierzytelności) durchzuführen. Nur so können seine Ansprüche auch im Konkursverfahren weiter Berücksichtigung finden. Bei der in zweifacher Form beim Richter-Kommissär (sędzia-komisarz) abzugebenden Forderungsanmeldung müssen gemäß Artikel 240 des polnischen Konkurs- und Sanierungsgesetzes insbesondere folgende Punkte enthalten sein:

  • Details zur Person des Gläubigers (Vor- und Nachname, Firmenname, Wohn- und Geschäftssitz);
  • Benennung der Höhe der Forderung und der Nebenforderung; bei nicht geldwerten Forderungen Angabe ihres Wertes;
  • Nachweise über das Bestehen der Forderung;
  • Angabe der Kategorie, der die Forderung zugerechnet werden soll;
  • Angabe der gegebenenfalls vorhandenen Sicherheit (genaue Bezeichnung, Betrag).

Urkunden, die geeignet sind, das Bestehen der Forderung nachzuweisen (also etwa der Dienstleistungsvertrag), sind bei der Forderungsanmeldung im Original oder zumindest in notariell oder rechtsanwaltlich beglaubigter Kopie beizufügen. Urkunden, die nicht in polnischer Sprache abgefasst sind, müssen zuvor von einem vereidigten Übersetzer ins Polnische übersetzt werden.

Nach einer ersten Prüfung wird die Forderung dann in die sogenannte Forderungstabelle (lista wierzytelności) aufgenommen. Zur Aufstellung dieser Forderungstabelle sind nach den Artikeln 244 und 254 des Konkursgesetzes - je nach Fallgestaltung - folgende Personen befugt:

  • der Syndikus (syndyk)
  • der gerichtliche Aufseher (nadzorca sądowy) sowie der
  • Verwalter (zarządca).

Die Forderungstabelle wird an den Richter-Kommissär (sędzia-komisarz) weiter geleitet, der deren Veröffentlichung im offiziellen Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger (Monitor Sądowy i Gospodarczy) veranlasst. Wurde eine Aufnahme der Forderung in die Forderungstabelle abgelehnt, so kann der betroffene Gläubiger innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist Widerspruch (sprzeciw) beim Richter-Kommissär einlegen.

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