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Vertragsrecht

Vertragsabschluss nach polnischem Zivilgesetzbuch

Die Grundlagen des polnischen Vertragsrechts sind im polnischen Zivilgesetzbuch (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks cywilny) geregelt.

Es werden dabei drei Arten von Konsenserlangung vorgesehen, die je zu einem Vertragsabschluss führen können:

  • Angebot und Annahme (oferta oraz przyjęcie oferty; Artikel 66-70 des Zivilgesetzbuches)

    Das Angebot stellt in Polen eine verbindliche Offerte des Anbietenden dar, in welchem die wesentlichen Vertragsbestandteile bezeichnet werden. Die Dauer der Bindung an das Angebot hängt dabei von den konkreten Umständen ab, unter denen das Angebot abgegeben wurde. Wurde das Angebot im Wege einer direkten Kommunikation zwischen den Parteien abgegeben, so erlischt die Bindungskraft, wenn es nicht unverzüglich angenommen wird. Wurde das Angebot indes auf andere Weise abgegeben, so ist Anknüpfungspunkt an die Frage, ob die Bindungskraft noch existiert, die in ähnlichen Fällen übliche Dauer der Annahme. Die Annahmeerklärung muss inhaltlich dem abgegebenen Angebot entsprechen. Eine Annahme unter Vorbehalt einzelner Bestimmungen oder gar bei vorgenommenen Änderungen gilt als Abgabe eines neuen Angebots.

    Angebot und Annahme sind nach Artikel 60 des polnischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich formfrei. Das Formerfordernis kann sich aber aus Gesetz oder gemäß Artikel 76 aus einer Parteienvereinbarung ergeben. Schweigen ist in Polen keine Willenserklärung.

    Ist für die Wirksamkeit des Vertrages nur eine einfache Schriftform vorgesehen, so genügt die eigenhändige Unterschrift unter den Vertrag. Das Gesetz oder eine entsprechende schriftliche Parteienvereinbarung können die Wirksamkeit eines Vertrages aber auch von einem sogenannten sicheren Datum (data pewna) abhängig machen. Unter einem sicheren Datum versteht man die amtliche Beglaubigung, dass an dem gegenständlichen Tag der Vertrag geschlossen wurde. Die Beglaubigung kann durch öffentliche Stellen oder durch Notare durchgeführt werden. Fehlt das sichere Datum, so kann der Vertrag ganz oder teilweise unwirksam sein.

    Willenserklärungen können darüber hinaus in elektronischer Form abgegeben werden und so das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts begründen. Erforderlich hierfür ist eine elektronische Signatur (podpis elektroniczny), deren Rechtsgrundlage sich in dem Gesetz über elektronische Signaturen (Ustawa o podpisie elektronicznym z dnia 18 września 2001 r.) findet. Nach diesem Gesetz ist eine elektronische Signatur gleichwertig mit einer eigenhändigen Unterschrift, wenn:

    • die Signatur eindeutig einer Person zuzuordnen ist;
    • sie durch solche Mittel erstellt wurde, die der alleinigen Kontrolle des Signaturerstellers unterliegen;
    • sie derart mit anderen Daten des Signaturerstellers verbunden ist, dass eine spätere Änderung dieser Daten sofort erkennbar ist.
  • Versteigerung und Auktion (przetarg oraz aukcja; Artikel 701 bis 705 des polnischen Zivilgesetzbuches)

    Der Versteigerung und Auktion ist gemeinsam, dass der Veranstalter verpflichtet ist, bestimmte Angaben und Bedingungen bekannt zu geben, an welche er im Zeitpunkt der Bekanntmachung gebunden ist und die für die Teilnehmer im Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots bindend werden. Die Bedingungen einer Auktion beziehungsweise Versteigerung können nur widerrufen werden, wenn sich der Veranstalter dies in den Bedingungen vorbehalten hat. Der Vertragsabschluss kommt bei einer Auktion gemäß Artikel 702 § 2 mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlags zustande. Bei einer Versteigerung kommt der Vertragsabschluss nach Artikel 703 § 3 nach den Vorschriften über die Annahme eines Angebots (Artikel 67-682) zustande.

  • Verhandlungskonsens (porozumienie negocjacyjne; Artikel 72 des Zivilgesetzbuches)

    Eine weitere spezielle Weise des Vertragsabschlusses stellt der Verhandlungskonsens dar. Nach Artikel 72 ist ein Vertrag im Wege des Verhandlungskonsenses geschlossen, wenn sich die Parteien über alle Vertragsbestimmungen einigen konnten. Zu beachten ist dabei, dass die Vertragsverhandlungen auf beiden Seiten die Absicht eines Vertragsabschlusses voraussetzen. Hat eine Partei eine solche Absicht nicht oder führt sie in sonstiger sittenwidriger Absicht die Verhandlungen, so kann sie gemäß Artikel 72 § 2 der Gegenseite zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn die Partei auf den Abschluss eines Vertrages vertraut hat und hierdurch einen Schaden erlitten hat.

Im Hinblick auf einen Kaufvertrag, der in den Artikeln 535 bis 602 des Zivilgesetzbuches normiert ist, sei an dieser Stelle noch auf eine Besonderheit hingewiesen: Im Gegensatz zum deutschen Recht, geht das Eigentum an der Sache nach polnischem Recht grundsätzlich bereits mit Vertragsabschluss auf den Käufer über (Artikel 155 § 1). Möglich ist jedoch, dass die Parteien einen Eigentumsvorbehalt (zastrzeżenie własności) vereinbaren, wonach sich der Verkäufer bis zur Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Sache vorbehält. Ein Eigentumsvorbehalt nach polnischem Recht bedarf zu seiner Wirksamkeit allerdings eines sicheren Datums (Artikel 590 § 1), welches durch einen Notar oder eine öffentliche Stelle zu beglaubigen ist.

Werkvertrag und Bauvertrag nach polnischem Recht

Der Werkvertrag (umowa o dzieło) findet seine Rechtsgrundlage in den Artikeln 627-646 des polnischen Zivilgesetzbuches (Kodeks cywilny). Genau wie im deutschen Recht verpflichtet sich der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages nach polnischem Recht zur Herstellung eines bestimmten Werks und der Besteller zur Bezahlung einer Vergütung hierfür. Der Begriff "Werk" im polnischen Recht meint dabei nicht nur konkret verkörperte, materielle Gegenstände, sondern auch immaterielle Schöpfungen. Gegenstand eines Werkvertrages kann somit beispielsweise auch eine Produktvorstellung oder die Erstellung eines Computerprogramms sein.

Die Vergütung für das Werk unterliegt grundsätzlich der Parteiautonomie. Haben aber die Parteien weder die Höhe der Vergütung bestimmt, noch die Grundlagen für ihre Festsetzung angegeben (beispielsweise einen Kostenvoranschlag oder eine Vergütungstabelle), so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie an die gewöhnliche Vergütung für ein Werk dieser Art gedacht haben. Lässt sich auch auf diese Weise die Höhe der Vergütung nicht festlegen, so steht dem Unternehmer die Vergütung zu, die einer entsprechenden Aufwandsentschädigung entspräche.

Die Vergütung wird grundsätzlich mit der Abnahme des Werks fällig (Artikel 642 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuches), sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. In diesem Zusammenhang ist eine Besonderheit des polnischen Werkvertragsrechts zu beachten, die in Artikel 644 geregelt ist: Danach kann der Besteller vor der Fertigstellung des Werkes jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss aber die vereinbarte Vergütung an den Unternehmer bezahlen. Berücksichtigungs- und somit abzugsfähig von der vereinbarten Vergütung sind nur die ersparten Aufwendungen des Unternehmers. Das sind die Aufwendungen, die der Unternehmer noch zu tragen gehabt hätte, wenn das Werk hätte fertig gestellt werden sollen.

Im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag wie auch die Verjährungsfristen, verweisen wir auf unsere Rubrik "Gewährleistungsrechte", unter welcher wir alle diesbezüglich wichtigen Informationen zusammengetragen haben.

Einen besonderen Werkvertragstyp stellt der Bauvertrag (umowa o roboty budowlane) nach den Artikeln 647-658 des polnischen Zivilgesetzbuches dar. Auf diesen sind, sofern keine spezialgesetzlichen Vorschriften greifen, die Vorschriften über den Werkvertrag entsprechend anzuwenden.

Charakteristisch für den Bauvertrag ist nach der Definition des Artikels 647, dass sich der Bauunternehmer (wykonawca) zur Übergabe des im Vertrag vorgesehenen, in Übereinstimmung mit dem Entwurf und mit den Grundsätzen der Technik ausgeführten Bauobjekts verpflichtet. Der Bauherr (inwestor) verpflichtet sich seinerseits zur Vornahme der mit der Vorbereitung der Bauarbeiten verbundenen, nach den entsprechenden Vorschriften erforderlichen Angelegenheiten, insbesondere zur Bereitstellung des Baugrundstücks, zur Bereitlegung des Bauentwurfs sowie zur Abnahme des Bauwerks und zur Bezahlung der vertraglichen Vergütung. Der Bauvertrag unterliegt dabei dem Schriftformerfordernis.

Dem Bauunternehmer werden beim Bauvertrag erhebliche Pflichten und Haftungsrisiken auferlegt. So wird grundsätzlich vermutet, dass im Falle der protokollarisch zu dokumentierenden Übernahme des Grundstücks vom Bauherrn durch den Bauunternehmer, dieser bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Bauwerks für die auf dem Grundstück entstehenden Schäden nach den allgemeinen Grundsätzen haftet.

Eine den Bauunternehmer begünstigende Vorschrift stellt Artikel 655 dar. Besteht die Gefahr, dass das fertiggestellte Bauobjekt infolge von mangelhaftem Material oder mangelhaften Maschinen oder Anlagen, die der Bauherr geliefert hat, aber auch infolge der Durchführung von Arbeiten aufgrund von Weisungen des Bauherrn, zerstört oder beschädigt wird, so kann der Bauunternehmer die vertragliche Vergütung oder einen angemessenen Teil hiervon verlangen, wenn er den Bauherrn vor der Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung des Bauwerks gewarnt hat oder wenn er trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Mangelhaftigkeit der vom Bauherrn gelieferten Materialien, Maschinen oder Anlagen nicht feststellen konnte.

Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen Bauunternehmer und den von ihm eingeschalteten Subunternehmern.

Die bauvertraglichen Vorschriften finden auch auf Verträge über die Ausführung von Reparaturen an Gebäuden (wykonywanie rmontu budynku lub budowli) oder Bauwerken entsprechende Anwendung (vergleiche Artikel 658 des polnischen Zivilgesetzbuches), so dass sie für eine grenzüberschreitende Dienstleistung durchaus Relevanz erlangen können.

Werkverträge sind strikt abzugrenzen von Dienstleistungsverträgen (umowy o świadczenie usług), auf welche nach Artikel 750 des polnischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich die Vorschriften über den Auftrag (umowa o zlecenie, Artikel 734-751) anzuwenden sind. Der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstleistungsvertrag ist der, dass nicht die Herstellung eines bestimmten Werks geschuldet wird, sondern die Durchführung einer bestimmten Tätigkeit für den Dienstleistungsempfänger.

Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Energiecharakteristik von Gebäuden am 9.3.15 (Ustawa z dnia 29 sierpnia 2014 r. o charakterystyce energetycznej budynkow) bildete ausschließlich das polnische Baugesetzbuch (Ustawa z dnia 7 lipca 1994 r. - Prawo budowlane) die rechtliche Grundlage für Energieeffizienz von Gebäuden.

Zu beachten ist, dass nicht alle Immobilien einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (świadectwo charakterystyki energetycznej budynku oder abgekürzt certyfikat energetyczny) besitzen müssen, sondern nur:

  • neu errichtete Wohngebäude, die zur Nutzung, zum Verkauf oder zur Vermietung vorgesehen sind;
  • Gewerbegebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 qm;
  • modernisierte Gebäude, sofern energierelevante Bereiche betroffen waren (Austausch von Fenstern, Dämmungsmaßnahmen).

Weitere Einzelheiten zum polnischen Energieausweis wie auch zur Funktion der zur Ausstellung der Energieausweise berechtigten Personen nach den oben genannten Gesetzen, lassen sich unter anderem zwei  Verordnungen des polnischen Ministeriums für Infrastruktur entnehmen:

Forderungsabsicherung in Polen

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kann in bestimmten Fällen die Absicherung von Forderungen besondere Bedeutung haben. Das polnische Zivilrecht kennt dabei neben dem bereits vorgestellten Eigentumsvorbehalt (zastrzeżenie własności) noch folgende:

  • Bürgschaft (poręczenie, Artikel 876-887 des polnischen Zivilgesetzbuches): Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge (poręczyciel) dem Gläubiger (wierzyciel) des Hauptschuldners(dłużnik) gegenüber, eine Schuld für den Fall zu erfüllen, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger nicht nachkommt. Der Umfang der Verpflichtung des Bürgen wird durch den jeweiligen Umfang der Schuld des Hauptschuldners bestimmt. Dabei kann auch für eine künftige Schuld gebürgt werden, wenn zuvor die Höhe der Bürgschaft zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bürge und Hauptschuldner haften für die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich als Gesamtschuldner. Es kann jedoch eine anders lautende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen werden.
  • Bankgarantie (gwarancja bankowa, Artikel 80-87 des polnischen Bankgesetzes - Ustawa z dnia 29 sierpnia 1997 r. - Prawo bankowe): Die Bankgarantie ist das Bankaval nach polnischem Recht. Danach übernimmt die Bank eine Eventualhaftung für den Fall, dass der Bankkunde einer Verpflichtung gegenüber seinem Gläubiger nicht nachkommt, der wiederum seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
  • Registerpfandrecht (zastaw rejestrowy): Das Registerpfandrecht findet seine Rechtsgrundlage im eigens dafür geschaffenen Registerpfandrechtsgesetz (Ustawa z dnia 6 grudnia 1996 r. o zastawie rejestrowym i rejestrze zastawów). Die Bestellung dieses Pfandrechts erfolgt durch Abschluss eines entsprechenden schriftlichen (Pfand-)Vertrages (umowa zastawnicza) zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Gläubiger. Erforderlich ist darüber hinaus die Eintragung des Pfandes in ein gerichtliches Pfandregister (rejestr zastawów), welches bei den polnischen Amtsgerichten (sądy rejonowe) geführt wird.

Germany Trade & Invest (Stand: 24.8.2017)

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