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Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen portugiesischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 (Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO). Diese gilt für alle seit dem 10.1.2015 eingeleiteten Verfahren und ersetzt die Verordnung (EG) 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung oder EuGVVO).

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 25 Brüssel-Ia-Verordnung nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben. 

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) müssen Dienstleister in Portugal bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Gerichtsstandsklauseln informieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h des portugiesischen Gesetzesdekrets Nr. 92/2010 vom 26.7.2010 (Decreto-Lei n.º 92/2010) dar. Weiterführende Erläuterungen zu den Informationspflichten enthält der Abschnitt Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses Länderberichts.

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 4 Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt. Einen detaillierteren Überblick über die EuGVVO bietet das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung in deutscher Sprache.

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit portugiesischen Dienstleistern vor einem portugiesischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: Der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Portugal.
  3. Besonderheit: Wurde die Dienstleistung in Portugal erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Portugal erbracht werden müssen, so kann auch vor einem portugiesischen Gericht geklagt werden (Artikel 7 Brüssel-Ia-Verordnung).

In diesen Fällen stellt sich für den deutschen Dienstleistungsempfänger die Frage nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des portugiesischen Gerichts.

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