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Portal 21 Portugal

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Gesetz gilt für seit dem 1.7.2013 geschlossene Verträge.

Portugal hat mit der Gesetzesverordnung Nr.--Nummer 62/2013 vom 10.5.2013 (Decreto-Lei medidas contra os atrasos no pagamento de transações comerciais) die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins nationale Recht umgesetzt. Sie ist zum 1.7.2013 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich für seither geschlossene Verträge. Auf vorher geschlossene Verträge findet weiterhin die Gesetzesverordnung Nr. 32/2003 vom 17.2.2003 (Decreto-Lei estabelece o regime especial relativo aos atrasos de pagamento em transacções comerciais) Anwendung.

Der gtai-Artikel „Kampf der EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ geht ausführlich auf den Inhalt der Bestimmungen der Richtlinie ein. Die unten folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen der Richtlinie Einzug in das Umsetzungsgesetz gefunden haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über die Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Portugals bei der Umsetzung sind:

  • Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10.5.2013 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden (Artikel 3 lit. f) und 5 Absatz 5 Gesetz vom 10.5.2013 in Verbindung mit Artikel 102 Absatz 5 portugiesisches Handelsgesetzbuch (Código Comercial)). Das portugiesische Finanzministerium wird die Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes jeweils bis zum 15.1. beziehungsweise 15.7. eines Jahres per Anordnung festlegen (Artikel 9 Gesetz vom 10.5.2013). Neben der Veröffentlichung im portugiesischen Amtsblatt findet sich auch ein Hinweis auf der Internetseite des portugiesischen Finanzministeriums. Für das zweite Halbjahr 2013 beläuft sich der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug auf 8,5%.
  • Eine grob benachteiligende Vertragsklausel im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 10.5.2013 ist nichtig (Artikel 7 Absatz 1 Gesetz vom 10.5.2013). Bei der Beurteilung der groben Benachteiligung gibt Artikel 7 Absätze 1 und 2 Gesetz vom 10.5.2013 diverse zu berücksichtigende Kriterien vor und wird damit noch konkreter als die Zahlungsverzugsrichtlinie. Der Rest des Vertrages bleibt gültig. Subsidiär wird auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen (Artikel 7 Absatz 3 Gesetz vom 10.5.2013). Betrifft die Nichtigkeit eine Klausel zu Zahlungsfristen, so kommen die Zahlungsfristen des hiesigen Gesetzes zur Anwendung (Artikel 7 Absatz 4 Gesetz vom 10.5.2013). Ist die nichtige Klausel Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann  sie entsprechend der Artikel 25 bis 34 Gesetzesverordnung Nr. 486/85 vom 25.10.1985 (Decreto-Lei n.° 486/85 que estabelece o regime das cláusulas contratuais gerais) Gegenstand einer Unterlassungsklage sein (Artikel 7 Absatz 5 Gesetz vom 10.5.2013).

  • Der Gläubiger kann unabhängig von der Höhe des ausstehenden Betrages bei Gericht eine einstweilige Anordnung (injunção) beantragen (Artikel 10 Absatz 1 Gesetz vom 10.5.2013).

Entsprechungstabelle:

Richtlinie 2011/7/EU

Gesetzesverordnung Nr. 62/2013

Erwägungsgrund 8

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 a (i), 8

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1 lit. a und b

Artikel 4 Absatz 4 lit. b

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 1 lit. c

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 lit. c und Absatz 2

Artikel 7 Absätze 2 und 3

Artikel 8 Absatz 1 lit. a

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9

 Germany Trade & Invest (30.10.2013)

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