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EU verbietet Investitionen in den russischen Bergbau

Die EU verhängt im 9. Sanktionspaket ein Verbot von Investitionen für bestimmte Förderaktivitäten im russischen Bergbausektor. Ausnahmen bestehen für kritische Rohstoffe.

Von Hans-Jürgen Wittmann | Berlin

Die Europäische Union (EU) untersagt im 9. Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022 neue Investitionen in den russischen Bergbau sowie die Gewinnung von Steinen und Erden. Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten dürfen keine Neuinvestitionen mehr tätigen in die Lokalisierung, Ausbeutung, Förderung, Verwaltung und Verarbeitung von Blei, Zink, Wolfram, Gold, Silber, Diamanten und anderen Edelsteinen, Steinen und Erden sowie von Baustoffen. In vorherigen Sanktionspaketen wurden bereits Investitionen in die russische Öl-, Gas- und Kohleförderung verboten.

Investitionsverbot betrifft auch Beteiligungen und Finanzierung

Konkret verbietet der Beschluss (GASP) 2022/2478 europäischen Unternehmen, neue Beteiligungen an juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die nach dem russischen Recht oder dem Recht eines anderen Drittlands gegründet oder eingetragen wurden und die im Bergbausektor in Russland tätig sind, zu erwerben oder eine bereits bestehende solche Beteiligung auszuweiten. Zudem dürfen EU-Firmen keine neuen Darlehen, Kredite oder sonstige Finanzmittel, einschließlich Eigenkapital, für Unternehmen, die in der Gewinnung von Steinen und Erden in Russland tätig sind, mehr bereitstellen. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Gründung neuer Gemeinschaftsunternehmen sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für russische Firmen im Bergbausektor.

Ausnahmen erlauben Investitionen in Förderung kritischer Rohstoffe

Die EU kann jedoch Ausnahmen vom Investitionsverbot in den russischen Bergbausektor zulassen, wenn die Gewinnung von Steinen und Erden bestimmte kritische Rohstoffe betrifft, auf die Europa angewiesen ist. Für den Abbau oder die Produktion von seltenen Erden, die im Anhang XXX aufgelistet sind, kann die EU Neuinvestitionen gestatten.

Anhang XXX: Liste der Erze, Steine und Erden, deren Förderung oder Abbau nicht dem Investitionsverbot unterliegen

Nr.

Bezeichnung

1

Aluminium, einschließlich Bauxit

2

Chrom

3

Kobalt

4

Kupfer

5

Eisenerz

6

Mineralische Düngemittel, einschließlich Kalium und Phosphatgestein

7

Molybdän

8

Nickel

9

Palladium

10

Rhodium

11

Scandium

12

Titan

13

Vanadium

14

Schwere Seltenerdmetalle (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)

15

Leichte Seltenerdmetalle (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union L 322I vom 16. Dezember 2022

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