Wirtschaftsumfeld | Russland | Gegensanktionen, Devisenkontrollen
Russland erlaubt wieder Gewinntransfers ins Ausland
Gewinne russischer Unternehmen können teilweise wieder als Devisen ins Ausland überwiesen werden. Das hat die Kommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen entschieden.
10.08.2022
Von Edda Wolf | Bonn
Dividenden und Gewinnausschüttungen russischer Unternehmen können wieder leichter auf ausländische Konten überwiesen werden. Das entschied der Unterausschuss der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation am 10. August 2022. Die Erleichterung gilt für in Russland ansässige juristische und natürliche Personen ("Residenten"). Sie dürfen Erträge russischer Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Geschäftspartnerschaften und Produktionsgenossenschaften auf Konten (Depots) bei Banken im Ausland gutschreiben lassen. Diese ausländischen Kreditinstitute müssen aber Tochtergesellschaften autorisierter Banken sein, die eine Lizenz der Russischen Zentralbank für Bankgeschäfte mit Devisen haben.
Vergabe von Devisendarlehen an Ausländer
Eine weitere Neuregelung der Kommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen betrifft die Vergabe von Fremdwährungskrediten an "Gebietsfremde". Bis zum 1. Oktober 2022 können in Russland ansässige juristische und natürliche Personen Darlehen in Fremdwährungen an "Nicht-Residenten" vergeben. Die Empfänger müssen aber aus sogenannten befreundeten Staaten stammen, die also keine Sanktionen gegen den russischen Staat, russische Unternehmen oder russische Bürger verhängt haben.
Der Rechtsbegriff "gebietsansässige juristische und natürliche Personen" umfasst auch die in Russland registrierten Tochterfirmen ausländischer Unternehmen und Ausländer mit Hauptwohnsitz in der Russischen Föderation.
Links zu den Rechtsdokumenten
Auszug aus den Protokollen der Sitzungen des Unterausschusses der Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation Nr. 78/1 vom 10. August 2022 und Nr. 75/3 vom 20. Juli 2022