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Wirtschaftsumfeld | Russland | Gegensanktionen, Devisenkontrollen

Russland hebt Obergrenze für Vorkasse im Außenhandel auf

Russlands Zentralbank hat die Beschränkung der Vorkasse bei Auslandsgeschäften abgeschafft. Seit 20. Juli dürfen russische Unternehmen Ausländern wieder 100 Prozent vorab zahlen.

Von Edda Wolf | Bonn

Die russische Zentralbank hat die Beschränkungen der Vorkasse bei bestimmten Außenhandelsgeschäften mit einem Beschluss vom 19. Juli 2022 wieder abgeschafft. Seit April war es russischen Unternehmen untersagt gewesen, mehr als 30 Prozent Vorkasse in Devisen an ausländische Geschäftspartner zu zahlen. Jetzt hat das Direktorium der Zentralbank von Russland entschieden: Es sind wieder 100 Prozent möglich.

Ausländische Unternehmen können bei Außenhandelsgeschäften mit russischen Kunden wieder 100 Prozent Vorkasse erhalten.

Im Einzelnen hob die Zentralbank mit ihrem Beschluss vom 19. Juli 2022 "... und über die Aufhebung der Beschränkungen für die Höhe von Vorauszahlungen im Rahmen von Verträgen (Vereinbarungen) von Gebietsansässigen mit Gebietsfremden" zwei frühere Beschlüsse auf:

Zur Erinnerung: Die russische Zentralbank legt die Höhe der Vorauszahlungen für die Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen von Gebietsansässigen (Residenten) gegenüber Gebietsfremden (Nicht-Residenten) in Fremdwährung fest. Am 25. März 2022 hatte die Zentralbank eine 30-Prozent-Obergrenze für Vorkasse in Devisen bei bestimmten Außenhandelsgeschäften eingeführt. Diese galt für Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen, Ausführung von Arbeiten und Übermittlung von Informationen als Ergebnis geistiger Tätigkeit (einschließlich der ausschließlichen Rechte daran) durch Gebietsfremde.

Mit ihren Beschlüssen vom 1. April 2022 und 15. April 2022 hatte die Zentralbank bereits Ausnahmen von der 30-Prozent-Obergrenze für eine Reihe von Verträgen erlaubt. Demnach konnten russische Unternehmen eine vollständige Vorauszahlung an ausländische Auftragnehmer für bestimmte Transport- und Logistikdienstleistungen, Finanzdienstleistungen und bei kleinen Vertragssummen leisten. Später wurden die Ausnahmen erweitert um Verträge für (1) die Reparatur, Wartung, Montage und Demontage von Ausrüstung und Gebäuden, (2) Tourismus und Reisen, sowie (3) Dienstleistungen bei der Organisation von Ausstellungen, Messen, Kongressen und Geschäftsmissionen.

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