Wirtschaftsumfeld | Russland | Gegensanktionen, Exportkontrolle
Russland legt befristete Exportquote für Schwefel fest
Die russische Regierung beschränkt die Ausfuhr von Schwefel für Mineraldünger. Die neue Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022.
10.08.2022
Von Edda Wolf | Bonn
Russlands Regierung legt eine mengenmäßige Beschränkung für die Ausfuhr von flüssigem, körnigem und stückigem Schwefel (HS-Codes 2503 00 100 0 und 2503 00 900 0), der für die Produktion von Düngemitteln verwendet wird, fest. Diese Exportquote (nichttarifäres Kontingent) beträgt 1,1 Millionen Tonnen. Die Regelung gilt vom 10. August bis einschließlich 31. Dezember 2022 für alle Länder - mit Ausnahme der Mitgliedsländer der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU).
Details sind in der Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 1392 vom 6. August 2022 "Über die Einführung zeitweiliger mengenmäßiger Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Schwefelarten und Änderungen bestimmter Gesetze der Regierung der Russischen Föderation" geregelt.
Bezeichnung der Ware | Zolltarifnummer (Code TN VED EAWU) |
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Schwefel aller Art (ausgenommen sublimierter, gefällter und kolloidaler Schwefel) | |
- Schwefel roh oder unraffiniert | 2503 00 100 0 |
- Sonstiges | 2503 00 900 0 |
Ausnahmen gelten für:
- internationale Transittransporte, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation beginnen und enden;
- Schwefel, der aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation stammt und zwischen Teilen des russischen Hoheitsgebiets durch die Gebiete fremder Staaten transportiert wird;
- Schwefel, der in die sogenannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk, die Republik Abchasien und die Republik Südossetien ausgeführt wird;
- Schwefel, der gemäß Zollverfahren freigegeben wird, welche die Ausfuhr von Schwefel aus dem Zollgebiet der Eurasischen Wirtschaftsunion ermöglichen, wenn die Freigabe vor dem 10. August 2022 erfolgt ist.
Das Ministerium für Industrie und Handel stellt zusammen mit dem Energieministerium die Verteilung der nichttarifären Quote unter den Teilnehmern am Außenhandel sicher und genehmigt im Einvernehmen das:
- Verfahren zur Berechnung der Mengen des nichttarifären Kontingents zum Zwecke ihrer Verteilung auf die Teilnehmer an Außenhandelsaktivitäten,
- Verfahren zur Änderung der angegebenen Mengen des nichttarifären Kontingents,
- Verfahren zur Erteilung, Aussetzung und Beendigung von Lizenzen für den Export.