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Wirtschaftsumfeld | Russland | Gegensanktionen, Finanzsanktionen

Russland schränkt Transaktionen an Ausländer weiter ein

Präsident Putin verschärft die Anforderungen an die Übertragung von Anteilen und Aktien von Finanzinstituten an Personen aus Ländern, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben.

Von Hans-Jürgen Wittmann | Berlin

Das Staatsoberhaupt schränkt mit dem Erlass Nr. 737 vom 15. Oktober 2022 die Übertragung von Aktien und Anteilen an gebietsfremde Aktionäre (Anteilsinhaber) aus sogenannten „unfreundlichen Staaten“, die mehr als 1 Prozent der Anteile an bestimmten russischen Finanzorganisationen halten, weiter ein.

Regierungskommission muss Übertragung von Anteilen zustimmen

Dem Präsidialerlass unterliegen Transaktionen, die direkt und (oder) indirekt die Erlangung, Änderung oder Beendigung des Rechts auf Besitz, Nutzung und (oder) Verwaltung von mehr als 1 Prozent der Aktien oder Anteile an einem russischen Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen, einem nichtstaatlichen Pensionsfonds oder einem Mikrofinanzinstitut zur Folge haben.

Betroffen sind gebietsfremde Aktionäre aus Ländern, die aus russischer Sicht "unfreundliche Handlungen" gegen den russischen Staat, russische Unternehmen/Organisationen oder russische Bürger vornehmen, also Sanktionen gegen Russland verhängen. Darüber hinaus gilt der Erlass auch für Organisationen, die Personen aus sogenannten „unfreundlichen Staaten“ kontrollieren. In diesen Fällen muss die Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation der Übertragung von Aktien und Anteilen an den genannten Finanzorganisationen zustimmen.

Beschränkungen von Transaktionen weiter ausgeweitet

Russlands Präsident führte bereits mit früheren Erlassen Beschränkungen für Personen aus sogenannten „unfreundlichen Staaten“ bei Transaktionen von Kapital, Wertpapieren und Immobilien ein (Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 81 vom 1. März 2022). Auch Übertragungen von Anteilen und Aktien im Finanz- und Energiesektor (Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 520 vom 5. August 2022) sowie von russischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 618 vom 8. September 2022) unterliegen bereits Beschränkungen. Mit weiteren Einschränkungen der Übertragung von Aktien und Anteilen an juristische und natürliche Personen aus EU-Ländern ist zu rechnen.

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