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Wirtschaftsumfeld | Russland | Gegensanktionen

Verbot für bestimmte Rückversicherungsgeschäfte

Die Zentralbank von Russland hat Rückversicherungsgeschäfte mit Versicherern aus Staaten, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben, verboten.

Von Edda Wolf | Bonn

Bis Ende 2022 ist es den russischen Versicherern verboten, Geschäfte mit ausländischen Versicherern, Rückversicherern und Versicherungsmaklern aus sogenannten "unfreundlichen" Ländern (die Sanktionen gegen Russland verhängt haben) abzuschließen. Das Verbot betrifft unter anderem die Überweisung von Geldern im Rahmen bereits geschlossener Verträge. In Ausnahmefällen ist dies mit Genehmigung der Bank von Russland möglich. Dies ist im Föderalen Gesetz Nr. 55-FZ vom 14.03.2022 festgelegt.

Die Zentralbank von Russland hat im Zusammenhang mit Fragen der Rückversicherung das Informationsschreiben Nr. IN-018-58/38 der Zentralbank von Russland vom 22. März 2022 in Bezug auf Anforderungen des Föderalen Gesetzes Nr. 55-FZ vom 14. März 2022 herausgegeben. Darin wird klargestellt:

Für russische Versicherer gilt ein Verbot für Rückversicherungsgeschäfte, die sie direkt oder über Versicherungsmakler mit Rückversicherern, die mit "unfreundlichen Staaten" in Verbindung stehende Personen sind, abschließen (gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Föderalen Gesetzes Nr. 55-FZ).

Dieses Verbot umfasst also alle Geschäfte, die russische Versicherer abschließen:

  • direkt mit Rückversicherern, die mit "unfreundlichen Staaten" in Verbindung stehende Personen sind;
  • indirekt über Versicherungsmakler mit Rückversicherern, die mit "unfreundlichen Staaten" in Verbindung stehende Personen sind;
  • Ebenso ist es russischen Versicherern untersagt, Gelder an Rückversicherer zu überweisen, die mit "unfreundlichen Staaten" in Verbindung stehende Personen sind. Dies gilt auch für die Überweisung von Geldern über Versicherungsmakler.

Versicherungsentschädigungen und -prämien im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags

Für bestimmte Geschäfte mit Personen ausländischer Staaten, die die Sanktionen gegen Russland unterstützen, gilt seit Kriegsbeginn ein vorübergehendes Verbot ohne Genehmigung der Zentralbank. Die Genehmigung der Zentralbank ist nicht erforderlich, wenn die Versicherungsentschädigung im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags und die Versicherungsprämie im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags mit russischen Versicherern aufgerechnet werden. (Schreiben der Zentralbank von Russland Nr. IN-018-53/71 vom 20.05.2022)

"Personen, die mit unfreundlichen Staaten in Verbindung stehen" (Definition des russischen Gesetzgebers)

Als "Personen, die mit unfreundlichen Staaten in Verbindung stehen" definiert der russische Gesetzgeber alle Personen, die mit ausländischen Staaten verbunden sind, die sogenannte "unfreundliche" Handlungen gegenüber der Russischen Föderation, russischen juristischen Personen (Unternehmen) oder natürlichen Personen (Einzelpersonen) begehen. Mit "unfreundlichen Handlungen" ist die Verhängung von Sanktionen gemeint.


Zu diesen natürlichen oder juristischen Personen gehören:

(i) ausländische Personen, die mit sogenannten "unfreundlichen Staaten" in Verbindung stehen (wenn sie die Staatsbürgerschaft solcher Staaten besitzen oder diese Staaten der Ort ihrer Registrierung, der Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit oder der Ort ihrer überwiegenden Gewinnerzielung sind) oder

(ii) Personen, die von solchen ausländischen Personen kontrolliert werden, unabhängig vom Ort ihrer Registrierung (außer in Fällen, in denen ihr Registrierungsort die Russische Föderation ist) oder vom Ort ihrer überwiegenden Geschäftstätigkeit. (Quelle: Verordnung der Regierung der Russischen Föderation Nr. 295 vom 6. März 2022)


Ausnahme: Gemäß Präsisialerlasses Nr. 95, Punkt 12, Unterabschnitte "a" und "b" von sind ausländische Unternehmen von den "Personen, die mit unfreundlichen Staaten in Verbindung stehen" ausgenommen, wenn sie von russischen juristischen oder natürlichen Personen kontrolliert werden und diese russischen Unternehmen den russischen Steuerbehörden Informationen über die Kontrolle über sie offengelegt haben (Auszüge aus dem Protokoll der Sitzung des Ausschusses für die Kontrolle ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation Nr. 56/1 vom 30. Mai 2022 und Nr. 52/3 vom 23. Mai 2022).


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