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Zuständige Gerichte

Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, wo er dies machen kann. Er muss also seine Gegenpartei vor dem zuständigen Gericht verklagen.

Bei Gerichtsprozessen zwischen Parteien aus verschiedenen Staaten muss hierzu geklärt werden, ob die Gerichte des einen oder des anderen Staates den Streit entscheiden dürfen. Das Gericht, vor dem man klagt (oder verklagt wird), muss also international zuständig sein. Anschließend muss man sich bewusst machen, an welchem Ort in diesem Staat geklagt werden muss (örtliche Zuständigkeit). Gleichzeitig muss man wissen, ob es (zum Beispiel wegen der Höhe der Forderung oder des besonderen Gegenstandes des Streits) speziellen Gerichten vorbehalten ist, in dem Fall zu entscheiden. Dies bezeichnet man als sachliche Zuständigkeit. Zudem muss das jeweilige Gericht innerhalb seines Staates örtlich zuständig sein.

Internationale Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten zwischen schwedischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern richtet sich im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit zunächst nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-Verordnung oder EuGVVO). 

Gerichtsstandsvereinbarungen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine Vertragsklausel, die bestimmt, an welchem Ort oder vor welchem Gericht bei Streitigkeiten geklagt werden darf. Es ist also möglich, mit einer Gerichtsstandsvereinbarung die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts vertraglich zu regeln. Auch wenn gemäß Artikel 25 EuGVVO nicht nur schriftliche Gerichtsstandsvereinbarungen möglich sind, ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien jedoch ratsam. Auch bei Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung kann sich deren Unwirksamkeit bei bestimmten Angelegenheiten, zum Beispiel Versicherungs- und Verbraucherverträgen, ergeben. 

Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag, sind nach Artikel 2 EuGVVO beziehungsweise Artikel 4 Brüssel-Ia-Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Wohnsitzstaates des Beklagten international zuständig. Für juristische Personen wie zum Beispiel eine GmbH wird (mangels Wohnsitzes) auf den satzungsmäßigen Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung abgestellt.

Beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist allerdings die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 der Brüssel-I-Verordnung beziehungsweise Artikel 7 Brüssel-Ia-Verordnung zu beachten. Danach kann trotz Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (beispielsweise Deutschland) der Dienstleistungsempfänger an dem Ort verklagt werden, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen (beispielsweise in Schweden).

Denkbar sind im Ergebnis folgende Fälle, in denen in Streitigkeiten deutscher gewerblicher Dienstleistungsempfänger mit schwedischen Dienstleistern vor einem schwedischen Gericht zu klagen wäre:

  1. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung sieht dies ausdrücklich vor.
  2. Bei Fehlen einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung: Der Beklagte (Dienstleistungsempfänger oder auch Dienstleistungserbringer) hat seinen Wohnsitz beziehungsweise Geschäftssitz in Schweden.

Besonderheit: Wurde die Dienstleistung in Schweden erbracht oder hätte sie nach dem Vertrag in Schweden erbracht werden müssen, so kann auch vor einem schwedischen Gericht geklagt werden.

Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Die schwedische ordentliche Gerichtsbarkeit setzt sich aus den folgenden Gerichten zusammen:

  • 53 Amtsgerichte (tingsrätt)
  • 6 Berufungsgerichte (hovrätt)
  • Oberstes Gericht (Högsta domstolen)

Es gibt darüber hinaus diverse Fachgerichte, so z.B. Wettbewerbsgerichtshof (Marknadsdomstolen), Arbeitsgerichtshof (Arbetsdomstolen) und Berufungsgericht für Patentsachen (Patentbesvärsrätten).


Die sachliche Zuständigkeit der schwedischen Gerichte bei Zivilstreitigkeiten ergibt sich insbesondere aus den Kapiteln 1 und 10 der schwedischen Prozessordnung (Rättegångsbalk - SFS 1942:740). Hiernach sind grundsätzlich die schwedischen Amtsgerichte (Tingsrätter) erstinstanzlich zuständig, Kapitel 1 § 1.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich auch in Schweden grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten, bei Gesellschaften und Vereinigungen nach dem Wohnsitz des Vorstandes (wie eingetragen) beziehungsweise Ort der Geschäftsleitung, Kapitel 10 § 1 schwedische Prozessordnung. 

Rechtsmittel

Wer mit der Entscheidung eines Tingsrätt nicht zufrieden ist, kann dessen Entscheidung bei einem der sechs schwedischen Berufungsgerichte (Hovrätter) überprüfen lassen, Kapitel 2 § 1 und Kapitel 49, 50 schwedische Prozessordnung. Es gilt eine Frist von drei Wochen ab Urteilsverkündung. Revisionsinstanz für Urteile der Berufungsgerichte ist der schwedische Oberste Gerichtshof (Högsta Domstolen), wenn die Revision zugelassen wird (Kapitel 3 § 1, Kapitel 54 schwedische Prozessordnung). Hier gilt eine Frist von vier Wochen.

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