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Die schwedische Regierung sieht als Folge der Coronakrise ein steigendes Risiko ausländischer Übernahmen von sensiblen Aktiva. Zusätzliche Auflagen sollen dem entgegenwirken.
15.09.2020
Von Michał Woźniak | Stockholm
Da das bisherige Sicherheitsschutzgesetz dem Staat kaum Kontrollmöglichkeiten bei ausländischen Engagements in sensiblen Tätigkeitsbereichen zusprach, soll es zum 1. Januar 2021 ergänzt werden. Dem Verkauf von Geschäftsfeldern, die mit der Informations-, Personen- oder physischen Sicherheit zusammenhängen, soll eine gesonderte Sicherheitsbewertung der Aktiva sowie eine Eignungsprüfung des Käufers vorangehen. Im Fokus stehen dabei Betreiber von Versorgungs- sowie digitaler Infrastruktur und Unternehmensbereiche mit Zugang zu sensiblen Daten.
Vor der Veräußerung entsprechender Aktiva wird eine Konsultationsbehörde einbezogen werden müssen, die den Transfer der Aktiva verbieten kann. Im Falle größerer Unternehmen kann das Verkaufsverbot nur Teilbereiche betreffen.
Wird das Geschäft dennoch vollzogen, gilt es parallel zu entsprechenden Regelungen des Wettbewerbsgesetzes automatisch und ohne Klagenotwendigkeit als ungültig. Die Ungültigkeit ist eine zivilrechtliche Konsequenz, der nach eine Vereinbarung oder Vertragsbedingungen nicht durchgesetzt werden können. Die Vertragsparteien müssen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Vorleistungen müssen erstattet werden.
Sollte im Rahmen der neuen Regelungen ein Geschäft nicht zustande kommen können, besteht kein Anspruch auf Entschädigung seitens des Staates.
Einzelheiten können der Analyse des Rechtsrates (auf Schwedisch) entnommen werden.