Portal 21 Spanien

Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Zahlreiche Gesetze hat Spanien zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) erlassen. Der Übernahme der "horizontalen", also branchenübergreifenden Anforderungen auf nationaler Ebene dient insbesondere das Gesetz Nr. 17/2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihre Ausübung (Ley 17/2009, de 23 de noviembre, sobre el libre acceso a las actividades de servicios y su ejercicio). Es enthält zahlreiche Verwaltungsvereinfachungen, erlegt Dienstleistern in seinem Artikel 22 allerdings auch bestimmte Informationspflichten auf. Zu den Dienstleistungsempfängern in Spanien zur Verfügung zu stellenden Informationen gehören unter anderem

  • Rechtsform, Rechtsstatus und Anschrift des Dienstleisters,
  • seine steuerliche Identifikationsnummer,
  • bei reglementierten Berufen Angaben zur Berufsbezeichnung und zum Berufsverband, dem der Dienstleistungserbringer angehört,
  • die Hauptmerkmale der Dienstleistung und deren Preis, falls der Dienstleister diesen im Voraus festlegt.

Weitere Ausführungen zu den nach dem Gesetz Nr. 17/2009 nötigen Informationspflichten enthalten auch die Abschnitte "Internationales Privatrecht", "Vertragsrecht" und "Zuständige Gerichte" dieses Länderberichts.

Seither wurden weitere Rechtsvorschriften an die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie angepasst. Eine Übersicht der spanischen Umsetzungsakte bietet das europäische Gesetzgebungsportal Eur-Lex. 

Einheitlicher Ansprechpartner für Dienstleister

Entsprechend der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie hat Spanien die Internetplattform www.eugo.es eingerichtet. Sie ist das zentrale Portal für die Einheitlichen Ansprechpartner in Spanien in insbesondere spanischer und englischer Sprache.

Das Internetportal richtet sich an Unternehmen, die in Spanien einer Geschäftstätigkeit nachgehen wollen - sei es im Rahmen einer festen Niederlassung oder einer vorübergehenden Dienstleistungserbringung (ejercicio temporal y establecimiento permanente). Außerdem gibt es Informationen zu regulierten Berufen (profesiones reguladas), Formalitäten (trámites), Geschäftsentwicklung (Desarollo de negocio) sowie Berufsverbänden und Registern (Organizaciones profesionales y registros). Sobald feststeht, welcher konkreten Tätigkeit man nachgehen möchte, kann man die erforderlichen administrativen Schritte heraussuchen. 

Reglementierte Berufe

In Spanien sind viele Berufe im Sinne der Europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, reglementiert. Das bedeutet, dass sie besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen sind. Die Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie wurde in Spanien durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Eine Zusammenstellung der Umsetzungsakte findet man im europäischen Gesetzgebungsportal Eur-Lex. Hierzu zählt unter anderen die Königliche Verordnung Nr. 581/2017 vom 9.6.2017 (Real Decreto por el que se incorpora al ordenamiento jurídico español la Directiva 2013/55/UE, por la que se modifica la Directiva 2005/36/CE relativa al reconocimiento de cualificaciones profesionales y el Reglamento (UE) n.° 1024/2012 relativo a la cooperación administrativa a través del Sistema de Información del Mercado Interior). In Spanien wurde das Bildungs-, Kultur- und Sportministerium (Ministerio de Educación, Cultura y Deporte) als Kontaktstelle (punto de contacto) für die Anerkennung von Berufsqualifikationen benannt (Artikel 76 Königliche Verordnung Nr. 581/2017). Weitere Informationen zu regulierten Berufen in Spanien sowie einen Link zur europäischen Datenbank der regulierten Berufe bietet die spanische Regierungswebsite.

Handwerk

Vorschriften zum Handwerk (artesanía) in Spanien enthält auf nationaler Ebene insbesondere die Königliche Verordnung Nr. 1520/1982 (Real Decreto sobre ordenación y regulación de la artesanía). Als handwerklich werden Tätigkeiten angesehen, mit denen Gegenstände angefertigt, geändert oder repariert oder Dienstleistungen erbracht werden, bei denen nicht industriell gefertigt, sondern das Ergebnis individuell herbeigeführt wird (Artikel 1 Königliche Verordnung Nr. 1520/1982). Hierzu zählen künstlerische, produzierende und dienstleistende Handwerksberufe (Artikel 2 Königliche Verordnung Nr. 1520/1982). Voraussetzungen eines Handwerksbetriebes sind zudem, dass das Gewerbe im Verzeichnis der handwerklichen Berufe (repertorio de oficios artesanos) aufgeführt ist, die Tätigkeit vorzugsweise Handarbeit umfasst sowie maximal zehn Arbeitskräfte (ohne Familienangehörige) in Vollzeit beschäftigt (Artikel 3 Königliche Verordnung Nr. 1520/1982).

Durch Erlass vom 22.7.1968 über das Verzeichnis der handwerklichen Berufe wurden die verschiedenen Handwerksberufe auf nationaler Ebene auf 22 Wirtschaftszweige aufgeteilt:

  • Landwirtschaft (agricultura)
  • Tabak (tabaco)
  • Textilien (textiles)
  • Schuhwerk, Bekleidung und andere Textilartikel (calzado, vestido y otros artículos textiles)
  • Holz (madera)
  • Möbel und Accessoires (muebles y accesorios)
  • Papierprodukte (productos del papel)
  • Grafik und Verwandtes (artes gráficas y afines)
  • Leder (cuero)
  • chemische Produkte (productos químicos)
  • mineralische, nicht metallische Produkte (productos minerales no métalicos)
  • Metalle (metales)
  • Metallwerkzeuge (utensilios metálicos)
  • Elektrizität (electricidad)
  • Transportmaterial (material de transporte)
  • Diverses (diversas)
  • Bau (construcción)
  • Installationen (installaciones)
  • Dienstleistungen im Allgemeinen (servicios en general)
  • persönliche Dienstleistungen (servicios personales)
  • andere Tätigkeiten (otra actividades).

Da die autonomen Gemeinschaften im Handwerksbereich zuständig sind, gibt es zum Teil regional spezifische Gesetzgebung - inklusive eigener Verzeichnisse der handwerklichen Berufe -, die dann vorrangig zu beachten ist. Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der autonomen Gemeinschaften zu finden.

Informationen zum Handwerksregister bietet der Abschnitt "Register" dieses Länderberichts.

Berufsausbildung in Spanien

Das spanische Bildungsgesetz Nr. 3/2020 vom 29. Dezember 2020 regelt die Grundlagen des spanischen Bildungssystems. Für die Berufsbildung wird es ergänzt durch das königliche Dekret Nr. 127/2014 vom 28. Februar 2014. Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex hält diese Website des spanischen Bildungsministeriums bereit. Seit den 70er Jahren besteht die Berufsausbildung grundsätzlich aus einer zweijährigen schulischen Ausbildung, wobei die Berufsschüler die letzten drei Monate ein Praktikum absolvieren. Die möglichen Ausbildungsfelder sind in 26 Berufsfamilien (familias profesionales) gegliedert:

  • physische und sportliche Aktivitäten (actividades físicas y deportivas),

  • Verwaltung und Unternehmensführung (administración y gestión),

  • Landwirtschaft (agraria),

  • Grafik (artes gráficas),

  • Kunst und Kunsthandwerk (artes y artesanías),

  • Handel und Marketing (comercio y marketing),

  • Bau (edificación y obra civil),

  • Elektrizität und Elektronik (electricidad y electrónica),

  • Energie und Wasser (energía y agua),

  • Maschinenherstellung (fabricación mecánica),

  • Hotel und Tourismus (hostelería y turismo),

  • persönliches Aussehen (imagen personal),

  • Bild und Ton (imagen y sonido),

  • Lebensmittelindustrie (industrias alimentarias),

  • Ausgrabungen (industrias extractivas),

  • Informatik und Kommunikation (informática y comunicaciones),

  • Installation und Instandhaltung (instalación y mantemiento),

  • Holz, Möbel und Kork (madera, mueble y corcho),

  • Seefahrt und Fischerei (marítimo - pesquera),

  • Chemie (química),

  • Gesundheit (sanidad),

  • Sicherheit und Umwelt (seguridad y medio ambiente),

  • soziale Dienstleistungen (servicios socioculturales y a la comunidad),

  • Textil, Konfektion und Leder (textil, confección y piel),

  • Transport und Wartung von Fahrzeugen (transporte y mantemiento de vehículos) und

  • Glas und Keramik (vidrio y cerámica).

Auf der Internetseite des Bildungsministeriums (Ministerio de Educación, Cultura y Deporte, jetzt Ministerio de Educación y Formación Profesional) findet man eine Übersicht über die Berufsfamilien. Wenn man auf eine Familie klickt, erscheinen die möglichen Ausbildungsrichtungen, unterschieden nach drei Ausbildungsniveaus: formación profesional básica (hierfür benötigt man keinen Schulabschluss), formación profesional grado medio (hierfür benötigt man die formación profesional básica oder den 10. Klasse-Abschluss) und formación profesional grado superior (hierfür benötigt man den grado medio oder das Abitur).

Selbständige in Spanien

Die rechtliche Stellung von Selbständigen (trabajador autónomo) behandelt das im Gesetz Nr. 20/2007 vom 11.07.2007 niedergelegte spanische Selbständigenstatut (Ley del Estatuto del trabajo autónomo).

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen natürliche Personen, die gewöhnlich, persönlich, direkt, auf eigene Rechnung, ohne dem Organisations- und Weisungsrecht einer anderen Person zu unterstehen, einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gegen Entgelt nachgehen. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird (Artikel 1 Absatz 1 Gesetz Nr. 20/2007). Ausdrücklich erfasst sind auch die sogenannten wirtschaftlich abhängigen Selbständigen (trabajador autónomo económicamente dependiente) (Artikel 1 Absatz 2 lit. d in Verbindung mit Artikel 11 ff. Gesetz Nr. 20/2007).

Das Gesetz Nr. 20/2007 schreibt in den Artikeln 4 bis 10 Rechte und Pflichten von Selbständigen fest. Einzelheiten zur Sozialversicherungspflicht Selbständiger enthält der Abschnitt "Pflichtversicherung" dieses Länderberichts.

Weitere Informationen bietet der Verband der Freiberufler und Selbständigen in Spanien (Unión de Profesionales y Trabajadores Autónomos de España, kurz: UPTA).

Spanisches Baurecht

Das Baugesetz Nr. 38/1999 vom 5.11.1999 (Ley de Ordenación de la Edificación, kurz: LOE) definiert grundlegende Anforderungen, welche ein Bauwerk erfüllen muss (Artikel 3 LOE). Die technischen Einzelheiten enthält seit März 2006 das technische Baugesetzbuch (Código Técnico de la Edificación, kurz: CTE). Es regelt grundlegende technische Anforderungen an bauliche Anlagen und deren Ausstattung. Betroffen sind dabei die verschiedenen Bauphasen: die Projektplanung, der Bau selbst, die Instandhaltung und die Erhaltung. Das Baugesetz enthält darüber hinaus Vorschriften zu Genehmigungen (Artikel 5 LOE), zur Abnahme des Bauwerks (Artikel 6 LOE) (vergleiche Abschnitt "Vertragsrecht" dieses Länderberichts), zu Dokumentationspflichten im Hinblick auf das fertige Bauwerk (Artikel 7 LOE), zu den an Bauprojekten Beteiligten (Artikel 8-16 LOE), zur zehn- und dreijährigen Haftung (Artikel 17 LOE) und zur Verjährung (Artikel 18 LOE) (vgl. Abschnitt "Gewährleistungsrecht" dieses Länderberichts).

Technische Normen

Für die Ausarbeitung technischer Normen in Spanien sorgt vor allem die spanische Standardisierungsvereinigung AENOR (Asociación Española de Normalización y Certificación). Diese hat ihre gesetzliche Grundlage in der Königlichen Verordnung Nr. 2200/1995 vom 28.12.1995 (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento de la Infraestructura para la Calidad y la Seguridad Industrial). Der Online-Auftritt von AENOR hält auch eine Suchfunktion zum Auffinden und kostenpflichtigen Bestellen von spanischen Normen (Una Norma Española, kurz: UNE) vor.

Stand: August 2023