Das spanische Insolvenzrecht findet seine gesetzliche Grundlage insbesondere im spanischen Insolvenzgesetz Nr.--Nummer 22/2003 vom 9.7.2003 (Ley Concursal).
Ist der deutsche Dienstleistungsempfänger Gläubiger (acreedor) eines zahlungsunfähigen spanischen Schuldners (deudor), so kann nicht nur der Schuldner, sondern auch der Gläubiger einen Insolvenzantrag (solicitud de declaración de concurso) bei Gericht stellen (Artikel 3 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Der Schuldner ist zahlungsunfähig (estado de insolvencia), wenn er seine fälligen und durchsetzbaren Zahlungspflichten nicht mehr ordentlich erfüllen kann (Artikel 2 Absatz 2 Insolvenzgesetz). Die Insolvenz kann über das Vermögen jedes Schuldners - egal ob natürliche Person oder juristische Person - eröffnet werden (Artikel 1 Absatz 1 Insolvenzgesetz).
Der Schuldner ist verpflichtet, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem er Kenntnis von seiner Zahlungsunfähigkeit erlangt hat oder hätte erlangen müssen (Artikel 5 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Im Gegensatz zum Gläubiger kann der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch schon beantragen, wenn er droht, zahlungsunfähig zu werden (Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 Insolvenzgesetz). Drohende Zahlungsunfähigkeit (estado de insolvencia inminente) liegt vor, wenn der Schuldner erkennen kann, dass er seine Zahlungspflichten nicht ordentlich und pünktlich erfüllen können wird (Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 Insolvenzgesetz).
Die Anforderungen an den Antrag auf Insolvenzeröffnung, die der Schuldner einhalten muss, sind in Artikel 6 Insolvenzgesetz geregelt; die für den Gläubiger in Artikel 7 Insolvenzgesetz. Danach muss der Gläubiger den Antrag schriftlich stellen. Er muss folgende Angaben enthalten: Entstehung, Art, Betrag, Datum des Erwerbs, Fälligkeit und gegenwärtiger Streitstand seiner Forderung (Artikel 7 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Er hat die Forderung glaubhaft zu machen und Beweismittel zu benennen, die er zu verwenden beabsichtigt, um die seinen Antrag stützenden Tatsachen darzulegen. Der Zeugenbeweis allein reicht nicht aus (Artikel 7 Absatz 2 Insolvenzgesetz). Darüber hinaus muss einer der folgenden Umstände vorliegen (Artikel 2 Absatz 4 Insolvenzgesetz):
- Der Gläubiger verfügt über einen Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung bereits betrieben wurde, ohne dass die Vermögenspfändung ausreichendes pfändbares Vermögen für die Begleichung der Schuld hervorgebracht hätte;
- Der Schuldner hat allgemein die Erfüllung seiner laufenden Zahlungspflichten eingestellt;
- Es bestehen Pfändungen aufgrund laufender Vollstreckungsverfahren, die das Vermögen des Schuldners umfänglich betreffen;
- Der Schuldner vereitelt die Vollstreckung oder verwertet Vermögensgegenstände eilig oder verlustbringend;
- Der Schuldner erfüllt allgemein folgende Arten von Verpflichtungen nicht mehr: Zahlung von fälligen und durchsetzbaren öffentlichen Abgaben in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz; Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung oder sonstiger Verpflichtungen, die sich aus staatlicher Erhebung während desselben Zeitraumes ergeben; Zahlung von Löhnen, Entschädigungen oder sonstigen Vergütungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die sich auf den Zeitraum der letzten drei Monate beziehen.
Für das Insolvenzverfahren ist der Insolvenzrichter (juez del concurso) zuständig; hierbei handelt es sich um einen Richter für Handelssachen (juez de lo mercantil) (Artikel 8 Insolvenzgesetz). Welcher Insolvenzrichter konkret örtlich zuständig ist, hängt grundsätzlich davon ab, in welchem Gerichtsbezirk sich der Mittelpunkt der wesentlichen Interessen des Schuldners befindet (Artikel 10 Absatz 1 Insolvenzgesetz).
Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht per Beschluss eröffnet (declaración de concurso) (Artikel 21 Insolvenzgesetz). Der Insolvenzeröffnungsbeschluss enthält u.a.--unter anderen folgende Angaben:
Er stellt fest, ob es sich um eine freiwillige Insolvenz (concurso voluntario) oder eine notwendige Insolvenz (concurso necesario) handelt (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzgesetz). Von der freiwilligen Insolvenz spricht man, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner gestellt wird, von der notwendigen Insolvenz, wenn der Antrag vom Gläubiger gestellt wurde (Artikel 22 Absatz 1 Insolvenzgesetz).
- Er benennt die Folgen für die Befugnis des Schuldners, über sein Vermögen zu verfügen und dieses zu verwalten (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzgesetz). Im Falle der freiwilligen Insolvenz behält der Schuldner grundsätzlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse bezüglich seines Vermögens, wobei deren Ausübung der Intervention der Insolvenzverwaltung unterworfen ist (Artikel 40 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Im Falle der notwendigen Insolvenz gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzschuldners bezüglich seines Vermögens auf die Insolvenzverwaltung über (Artikel 40 Absatz 2 Insolvenzgesetz).
Ebenso bestellt das Insolvenzgericht die Insolvenzverwaltung (administración concursal) (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 26 Insolvenzgesetz). Diese besteht in der Regel aus einer natürlichen oder juristischen Person (Artikel 27 Absatz 1 und 2 Insolvenzgesetz). Nur ausnahmsweise wird ein zusätzlicher Insolvenzverwalter (administrador concursal) bestellt (Artikel 27 Absatz 7 Insolvenzgesetz).
Darüber hinaus fordert das Insolvenzgericht die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 5 Insolvenzgesetz) (vgl.--vergleiche weiter unten Abschnitt "Anmeldung von Forderungen" dieses Länderberichts).
Der Insolvenzrichter entscheidet, ob das Insolvenzverfahren im vereinfachten Verfahren (procedimiento abreviado) durchgeführt wird (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 8 Insolvenzgesetz). Das vereinfachte Verfahren ist in den Artikeln 190 ff.--folgende Insolvenzgesetz geregelt. Das Verfahren an sich unterscheidet sich nicht vom ordentlichen Insolvenzverfahren. Es gelten allein verkürzte Fristen (Artikel 191 Insolvenzgesetz).
Der Insolvenzrichter kann das vereinfachte Verfahren anordnen, wenn
der Insolvenzrichter annehmen kann, dass die Insolvenz nicht besonders komplex ist (Artikel 190 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Davon kann er in folgenden Fällen ausgehen:
Die vom Schuldner vorgelegte Liste enthält weniger als fünfzig Gläubiger;
Die ursprünglichen angenommenen Verbindlichkeiten übersteigen nicht einen Betrag in Höhe von 5 Millionen Euro;
Der Wert der Güter und Rechte (des Schuldners) übersteigt nicht einen Betrag in Höhe von 5 Millionen Euro.
Der Schuldner legt einen Vorschlag für einen vorgezogenen Insolvenzvergleich oder einen Vorschlag für einen Insolvenzvergleich vor, der strukturelle Änderungen mittels vollständiger Übertragung der Aktiva und Passiva einschließt (Artikel 190 Absatz 2 Insolvenzgesetz).
Der Insolvenzrichter muss das vereinfachte Verfahren zwingend anordnen (Artikel 190 Absatz 3 Insolvenzgesetz), wenn der Insolvenzschuldner
mit dem Insolvenzantrag einen Liquitationsplan vorlegt, der ein verbindliches schriftliches Angebot auf Erwerb einer sich in Betrieb befindlichen Produktionseinheit beinhaltet oder
seine Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt hat und keine gültigen Arbeitsverträge mehr bestehen.
Gegebenenfalls enthält der Beschluss einstweilige Sicherungsmaßnahmen (Artikel 21 Absatz 1 Nr. 4 Insolvenzgesetz).
Der Eröffnungsbeschluss muss im spanischen Staatsblatt (Boletín Oficial del Estado) und im öffentlichen Insolvenzregister (Registro público concursal) veröffentlicht werden (Artikel 23 Insolvenzgesetz). Darüber hinaus wird die Eröffnung bei im Handelsregister eintragungsfähigen Personen dort und bei einer natürlichen Person im Zivilregister eingetragen (Artikel 24 Absatz 1 und 2 Insolvenzgesetz). Auch erfolgt eine Eintragung in sämtliche Register, in die Vermögensgegenstände und Rechte zugunsten des Insolvenzschuldners eingetragen wurden (Artikel 24 Absatz 4 Insolvenzgesetz). Informationen zum Handelsregister und zum öffentlichen Insolvenzregister enthält der Abschnitt "Register" dieses Länderberichts.
Das Insolvenzverfahren läuft in vier Phasen ab:
- allgemeine Phase (fase común) (Artikel 21 Absatz 2 i.Vm. mit Titel I bis IV Insolvenzgesetz): Sie dauert von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis die Insolvenzmasse festgestellt ist. Die Insolvenzverwaltung muss nach ihrer Bestellung unverzüglich die ihr bekannten Gläubiger anschreiben und diese über die Insolvenzeröffnung informieren (Artikel 21 Absatz 4 Insolvenzgesetz). Ausländische Gläubiger sind mittels eines in der jeweiligen Landessprache überschriebenen Merkblattes zur Forderungsanmeldung aufzufordern (Artikel 54 Absatz 3 EU-Verordnung 2015/848 vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren). Darüber hinaus muss sie dem Insolvenzgericht binnen zwei Monaten einen Eröffnungsbericht (informe de la administración concursal) vorlegen (Artikel 74 Absatz Insolvenzgesetz). Die Vorlagefrist kann ggf.--gegebenenfalls vom Insolvenzrichter verlängert werden (Artikel 74 Absatz 2 und 3 Insolvenzgesetz). Der Eröffnungsbericht umfasst insbesondere ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände (inventario de la masa activa) und eine Gläubigerliste (lista de acreedores) (Artikel 75 Insolvenzgesetz). Die Insolvenzverwaltung macht das Vermögensverzeichnis und die Gläubigerliste per elektronischer Mitteilung mindestens zehn Tage, bevor sie den Bericht dem Insolvenzrichter vorlegen möchte, bekannt (Artikel 95 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Das Vermögensverzeichnis und die Gläubigerliste können die im Insolvenzverfahren als Parteien Auftretenden anfechten (Artikel 96 Insolvenzgesetz).
Insolvenzvergleichsphase (fase del convenio) (Artikel 98 ff. Insolvenzgesetz): Ziel dieser Phase ist es, das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu retten. Daher wird hier ausgelotet, ob der Schuldner und die Gläubiger einen Vergleich schließen können. Das Gericht leitet die Insolvenzvergleichsphase 15 Tage nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des Vermögensverzeichnisses und der Gläubigerliste ein, sofern diese nicht angefochten wurden, der Schuldner nicht die Eröffnung der Liquidationsphase beantragt hat und es keinen vorzeitigen Insolvenzvergleichsvorschlag gibt (Artikel 111 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Im Eröffnungsbeschluss ordnet das Insolvenzgericht die Einberufung der Gläubigerversammlung (junta de los acreedores) an (Artikel 111 Absatz 2 Insolvenzgesetz). Der Insolvenzvergleich muss zumindest einen Zahlungsplan basierend auf einem Zahlungserlass (quita) oder Stundung (espera) enthalten (Artikel 100 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Wird dieser von der Gläubigerversammlung durch die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit angenommen (Artikel 124 Insolvenzgesetz), genehmigt der Richter den Insolvenzvergleich, sofern kein Gesetzesverstoß vorliegt (Artikel 127 und 131 Insolvenzgesetz). Gegen das Urteil kann Widerspruch eingelegt werden (Artikel 128 bis 130 Insolvenzgesetz). Das den Insolvenzvergleich genehmigende Urteil wird entsprechend Artikel 23 und 24 Insolvenzgesetz veröffentlicht (Artikel 132 Insolvenzgesetz). Es gilt ab dem Datum der Urteilsverkündung (Artikel 133 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung treten außer Kraft, stattdessen gelten die im Insolvenzvergleich vorgesehenen Wirkungen (Artikel 133 Absatz 2 Insolvenzgesetz). Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Insolvenzvergleich nicht, kann jeder Gläubiger bei Gericht die Feststellung der Nichterfüllung beantragen (Artikel 140 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Dieses erlässt ein entsprechendes Urteil, was die Aufhebung des Insolvenzvergleichs zur Folge hat (Artikel 140 Absatz 4 Insolvenzgesetz). Sodann wird die Liquidationsphase von Amts wegen eröffnet (Artikel 143 Absatz 1 Nr. 5 Insolvenzgesetz).
Liquidationsphase (fase de liquidación) (Artikel 142 ff. Insolvenzgesetz): In dieser Phase wird das Unternehmen abgewickelt. Das Vermögen des Insolvenzschuldners wird verwertet, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die gerichtliche Entscheidung zur Eröffnung der Liquidationsphase wird entsprechend den Artikeln 23 und 24 Insolvenzgesetz veröffentlicht (Artikel 144 Insolvenzgesetz). Die Insolvenzverwaltung legt dem Insolvenzgericht nach Eröffnung der Liquidationsphase einen Plan zur Verwertung der Vermögensgegenstände (plan de liquidación) vor, die die Aktivmasse der Insolvenz darstellen (Artikel 148 Absatz 1 Satz 1 Insolvenzgesetz). Der Plan kann bei der Geschäftsstelle des Gerichts und sonstigen ausdrücklich vom Urkundsbeamten verfügten Orten eingesehen werden (Artikel 148 Absatz 1 Satz 3 Insolvenzgesetz). Der Insolvenzschuldner und die Insolvenzgläubiger können binnen 15 Tagen Anmerkungen und Änderungsvorschläge formulieren (Artikel 148 Absatz 2 Satz 1 Insolvenzgesetz). Im Anschluss entscheidet das Insolvenzgericht per Beschluss über die Genehmigung des Plans, ggf. mit den vorgeschlagenen Änderungen (Artikel 148 Absatz 2 Satz 2 Insolvenzgesetz). Gegen den Beschluss ist die Berufung zulässig (Artikel 148 Absatz 2 Satz 3 Insolvenzgesetz). Die Insolvenzverwaltung legt dem Insolvenzrichter ab Eröffnung der Liquidationsphase quartalsweise einen Bericht über den Stand der Verwertungsmaßnahmen vor. Dieser wird bei der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt (Artikel 152 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Nach Abschluss der Verwertung der Güter und Rechte sowie nach Beendigung des Verfahrensabschnitts der Qualifizierung (siehe unten) legt die Insolvenzverwaltung ihren Endbericht über die ausgeführten Verwertungsmaßnahmen vor (Artikel 152 Absatz 2 Insolvenzgesetz).
Phase der Qualifizierung (calificación del concurso) (Artikel 163 ff. Insolvenzgesetz): Diese Phase ist nicht für alle Insolvenzverfahren relevant. Vielmehr müssen die Voraussetzungen von Artikel 167 Insolvenzgesetz vorliegen. Ist dies der Fall überprüft das Insolvenzgericht, ob der Insolvenzschuldner (oder ggf. sein Vertreter (im Falle einer juristischen Person deren Verwalter oder Liquidator) oder Generalbevollmächtigter) die Insolvenz absichtlich oder grob fährlässig verursacht oder verstärkt hat (Artikel 164 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit wird beispielsweise widerlegbar vermutet, wenn der Insolvenzantrag zu spät gestellt wird oder nicht der Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzrichter und der Insolvenzverwalter nachgekommen wird (Artikel 165 Absatz 1 Insolvenzgesetz). An dieser Phase können sowohl der Insolvenzverwalter, die Staatsanwaltschaft sowie Gläubiger teilnehmen und relevante Tatsachen vortragen. Am Ende dieses Verfahrensabschnittes erlässt das Insolvenzgericht ein Urteil, in dem es die Insolvenz als nicht zurechenbar (fortuito) oder als schuldhaft (culpable) qualifiziert (Artikel 172 Absatz 1 Insolvenzgesetz). Kommt das Insolvenzgericht zur Auffassung, dass der Insolvenzschuldner an der Insolvenz Schuld ist, so riskiert er ein Berufsverbot von zwei bis 15 Jahren, den Verlust jeglicher Rechte im Insolvenzverfahren sowie die Haftung für etwaige Schäden (Artikel 172 Absatz 2 Insolvenzgesetz). Die in dieser Phase Beteiligten können gegen das Urteil Berufung einlegen (Artikel 172 Absatz 4 Insolvenzgesetz).
Das Insolvenzverfahren wird nach den Vorschriften der Artikel 176 ff. Insolvenzgesetz beendet.