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Wirtschaftsumfeld | Türkei | Mischcharakter Arbeitsrecht

Praktische Erfahrungen mit dem Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht vereint Elemente aus dem Zivilrecht und öffentlichen Recht. Regelungen aus der Praxis können diesen Mischcharakter gut veranschaulichen.

Von Satı Gör Tekbaş (AHK Istanbul) | Istanbul

Das Arbeitsrecht der Türkei kann nicht allein dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht zugeordnet werden, denn es vereint in sich Elemente aus beiden Rechtsgebieten. Daraus ergibt sich der sogenannte Mischcharakter des türkischen Arbeitsrechtes. Beispielregelungen aus der Praxis dienen der Veranschaulichung.

Die Vorschriften bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse in der Türkei gehören zu den striktesten in den OECD-Ländern. In der Praxis werden die damit zusammenhängenden Probleme, vor allem im Falle der Beendigung von Arbeitsverträgen, gewöhnlich durch angemessene finanzielle Abfindungen geregelt. Deren Höhe wird durch Verhandlungen bestimmt. Unabhängig von den auf freiwilliger Basis gezahlten Abfindungen sieht das türkische Arbeitsrecht die sogenannte Dienstaltersabfindung ("Kidem Tazminati") vor. Diese im internationalen Vergleich großzügige Abfindung, die der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens zwölf Monaten auszuzahlen hat, stellt eine vergleichsweise hohe Kostenbelastung dar.

Die Türkei gehört laut Weltbank zu den Ländern mit den höchsten Kosten der Personalentlassung. Bei einer Arbeitskraft nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit entspricht die Abfindung einer Lohnsumme von etwa 87 Wochen. Die gesetzliche Dienstaltersabfindung beträgt ein Monatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Sie hat eine Obergrenze, die laufend angepasst wird.

Eine gängige Praxis ist, dass Mitarbeitende nach Eintritt in den Ruhestand, Erhalt der Dienstaltersabfindung und Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung am selben Arbeitsplatz unter geringfügig veränderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden. Dabei haben Arbeitgeber und Beschäftigte prämienähnliche Abgaben an die Sozialversicherungsanstalt zu entrichten.

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