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Einfuhrverfahren
Zwischen der EU und der Ukraine gilt das Freihandelsabkommen Deep and Comprehensive Free Trade Agreement. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen zu beachten.
10.12.2021
Von Dr. Sergii Lisnitschenko (AHK Ukraine) | Kiew
Zwischen der Europäischen Union (EU) und der Ukraine gilt das Deep and Comprehensive Free Trade Agreement (DCFTA), welches gleichzeitig mit dem Assoziierungsabkommen abgeschlossen wurde. Seit dem Jahr 2016 ist deshalb für mehr als 95 Prozent der Zolltarifnummern ein Nullzollsatz in Kraft. Allerdings fällt die ukrainische Einfuhrumsatzsteuer von 20 Prozent auf den Gesamtwert des einzuführenden Gutes an.
Für einen Teil der Waren wurden im Rahmen des Freihandelsabkommens Ausnahmeregelungen oder Übergangsfristen vereinbart, beispielsweise für die Einfuhr von Kfz oder Stahl. Für diese Waren fallen bei der Einfuhr in die Ukraine weiterhin Zölle an.
Es ist zu empfehlen, beim Import von Waren oder Anlagen in die Ukraine die Dienstleistungen eines erfahrenen Zollbrokers hinzuzuziehen. Ein Zollverfahren ist obligatorisch.
Quelle: Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer |
Neben Zoll und Einfuhrumsatzsteuer können auch zusätzliche Akzisen anfallen, beispielsweise bei der Einfuhr von alkoholischen Getränken (siehe Artikel 215 des Steuergesetzbuches der Ukraine Nr. 2755-VI).
Technische Regulierung
Die EU und die Ukraine vereinbarten im Rahmen des Assoziierungs- und Freihandelsabkommens die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten über die technische Konformität von Waren und Anlagen als Ziel. Bisher ist dieses Verfahren allerdings nicht abgeschlossen. Eine gegenseitige Anerkennung findet noch nicht statt.