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Zollbericht Ukraine Umwelttechnik, übergreifend

Nachhaltigkeit

Im Rahmen der sukzessiven Einführung europäischer und anderer nationaler Normen und Standards spielt auch das Thema Nachhaltigkeit und Umweltschutz eine Rolle. 

Von Karin Appel | Bonn

Baseler Übereinkommen

Die Ukraine ist Mitglied des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Das Übereinkommen ist am 5. Mai 1992 in Kraft getreten, inzwischen sind ihm über 180 Staaten beigetreten. Es regelt weltweit die Zulässigkeit und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen benötigen die Zustimmung des Ausfuhrlandes, sämtlicher Durchfuhrländer sowie des Einfuhrlandes. 

"Plastic Waste Amendments"

Darüber hinaus ratifizierte die Ukraine auch die "Plastic Waste Amendments" zum Basler Übereinkommen, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Die Amendments regeln, wann und wie Kunststoffabfälle und Kunststoffabfallmischungen dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) unterliegen oder ob solche Abfälle umweltgerecht wiederverwertet werden können. Für jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle ist eine entsprechende Lizenz und eine zusätzliche Benachrichtigung erforderlich. Für die eigentliche Einfuhr in die Ukraine muss vorher schon beim ukrainischen Ministerium für Umweltschutz und natürliche Ressourcen eine Genehmigung zur Einfuhr gefährlicher Abfälle eingeholt werden.

Regulierung der Verbringung von Abfällen

Abfälle, die aus der EU ausgeführt werden, unterliegen der Grundverordnung ( EG ) Nr. 1013/2006 "über die Verbringung von Abfällen und ihren Änderungen". Um sicherzustellen, dass die Einfuhr in Länder außerhalb der OECD nur bestimmte Abfallarten beinhaltet, wird die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle zu Verwertungszwecken in solche Länder reguliert. Zu diesem Zwecke sollten diese Zielländer in einem Fragebogen Auskunft über zulässige Abfälle erteilen. Die Ukraine hat diese Fragebögen bereits beantwortet und dabei folgende Arten von Abfällen klassifiziert:

  • Abfälle mit vorheriger schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (z. B. Gummischrott); von den Zollbehörden des EU -Mitgliedstaates zu kontrollieren, aus dem die Abfälle ausgeführt werden
  • Abfälle, die in der Ukraine keinen besonderen Kontrollmaßnahmen unterliegen (z. B. abgenutzte Textilartikel)
  • Kontrollverfahren, die in der Ukraine gemäß den geltenden nationalen Gesetzen zu befolgen sind; Sobald Abfälle in diese Kategorie eingestuft wurden, müssen sie zum Zeitpunkt der Einfuhr der Abfälle in die Ukraine von den ukrainischen Zollbehörden kontrolliert werden.

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