Zollbericht Ukraine Umwelttechnik, übergreifend
Nachhaltigkeit
Im Rahmen der sukzessiven Einführung europäischer und anderer nationaler Normen und Standards spielt auch das Thema Nachhaltigkeit und Umweltschutz eine Rolle.
22.05.2026
Von Karin Appel | Bonn
Basler Übereinkommen
Die Ukraine ist Mitglied des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Das Übereinkommen ist am 5. Mai 1992 in Kraft getreten; ihm sind inzwischen über 180 Staaten beigetreten. Es regelt weltweit die Zulässigkeit und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ausfuhrlandes, sämtlicher Durchfuhrländer sowie des Einfuhrlandes.
„Plastic Waste Amendments“
Die Ukraine hat darüber hinaus die sogenannten „Plastic Waste Amendments“ zum Basler Übereinkommen ratifiziert, die seit dem 1. Januar 2021 gelten. Diese Änderungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Kunststoffabfälle und Kunststoffabfallmischungen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Zustimmung nach vorheriger Information (PIC‑Verfahren) unterliegen oder unter vereinfachten Bedingungen umweltgerecht verwertet werden dürfen.
Für grenzüberschreitende Verbringungen gefährlicher Abfälle ist eine entsprechende Notifizierung sowie die Zustimmung der zuständigen Behörden erforderlich. Für die Einfuhr gefährlicher Abfälle in die Ukraine ist zusätzlich vorab eine Genehmigung des ukrainischen Ministeriums für Umweltschutz und natürliche Ressourcen einzuholen.
Regulierung der Verbringung von Abfällen
Abfälle, die aus der EU ausgeführt werden, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen in der jeweils geltenden Fassung.
Hinweis: Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird künftig durch eine neue EU‑Abfallverbringungsverordnung ersetzt; bis zu deren Anwendbarkeit bleiben die bisherigen Regelungen maßgeblich.
Um sicherzustellen, dass die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Länder außerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nur in zulässigem Umfang erfolgt, ist die Ausfuhr dieser Abfälle in solche Länder reguliert. Die betroffenen Drittstaaten werden hierzu aufgefordert, in einem standardisierten Fragebogen mitzuteilen, welche Abfallarten sie zur Einfuhr zulassen.
Die Ukraine hat diese Fragebögen beantwortet und dabei folgende Kategorien von Abfällen benannt:
- Abfälle, die der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unterliegen (z. B. bestimmte Gummischrotte); diese Verbringungen werden von den Zoll‑ und Aufsichtsbehörden des EU‑Mitgliedstaates kontrolliert, aus dem die Abfälle ausgeführt werden,
- Abfälle, die in der Ukraine keiner besonderen Kontrollmaßnahme unterliegen (z. B. bestimmte gebrauchte Textilien),
- Abfälle, für die bei der Einfuhr in die Ukraine nationale Kontroll‑ und Genehmigungsverfahren nach ukrainischem Recht einzuhalten sind; in diesen Fällen erfolgt die Kontrolle durch die ukrainischen Zoll‑ und Umweltbehörden bei der Einfuhr.