Portal 21 Ungarn

Außergerichtliche Streitbeilegung

Als zeitsparende und kostengünstige Alternative zum Gerichtsweg bietet auch die ungarische Rechtsordnung die Schiedsgerichtsbarkeit an. Ungarn und Deutschland sind etwa Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ) oder auch des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961.

Ausländische Schiedssprüche in Handelssachen aus einem Vertragsstaat des NYÜ werden nach dessen Regelungen in Ungarn zur Vollstreckung zugelassen. Entsprechende Anträge sind an das örtlich zuständige Komitatsgericht (Megyei Bíróság), in Budapest an das Hauptstädtische Gericht (Fővárosi Bíróság) zu richten (§ 74 Absatz 2 litera a des ungarischen IPR-Gesetzes).

Die Schiedsgerichtsbarkeit wurde in Ungarn im Jahr 2017 durch das neue Schiedsgerichtsgesetz Nr. LX/2017 (englische Übersetzung: Hungarian Act LX of 2017 on Arbiration) grundlegend reformiert. Dieses Gesetz ist auf alle nach dem 1. Januar 2018 eingeleiteten Schiedsverfahren anwendbar. Davor galt das Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit (1994. évi LXXI. törvény a választottbíráskodásról, englische Übersetzung: Hungarian Act LXXI of 1994 on Arbitration), das den Parteien bezüglich Zusammensetzung, Kompetenzen und Verfahren des Schiedsgerichts eine weitestgehende Flexibilität eingeräumt hat.

Erforderlich ist ein schriftlicher Schiedsvertrag, dessen Erstreckung auch auf außervertragliche Ansprüche zulässig ist und der auch ein sogenanntes ad-hoc Schiedsgericht benennen kann. Eine gerichtliche Klage gegen einen gültigen Schiedsgerichtsvertrag ist unzulässig.

In der Sache entscheidet das Schiedsgericht durch Urteil (ítélet), durch Beschluss (végzés) bei prozessualen Gründen. Das Schiedsgerichtsurteil ist in der Zwangsvollstreckung dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichgestellt (§§ 53-54 SchiedsGG). Für die Vollstreckung des Schiedsspruchs sind die Rechtsvorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung maßgeblich (hier Gesetz Nr. LIII/1994 über die gerichtliche Zwangsvollstreckung). Ein Rechtsweg gegen das Urteil des Schiedsgerichts ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 44  SchiedsGG).

Bei der landesweiten Ungarischen Handels- und Industriekammer besteht ein angesehenes ständiges Schiedsgericht (Választottbíróság), zusätzlich seit 2003 auch bei der Agrarkammer. Regionale IHKs und Agrarkammern halten demgegenüber nur Schlichtungsstellen nach dem Verbraucherschutzgesetz vor.

Germany Trade & Invest (Stand: 12.10.2026)